Samstag, 28. Januar 2017
[Recht so!] Schutz der Persönlichkeit gilt auch für krankgeschriebene Beschäftigte: Spionieren ist nicht erlaubt
"Immer wieder bezweifeln Chefs, dass krankgeschriebene Beschäftigte
arbeitsunfähig sind und lassen sie ausspionieren. Ob ein Verdacht die
Observation durch einen Detektiv begründet, erläutert Tjark Menssen.
Der Schutz der Persönlichkeit des Menschen gehört zu den höchsten
Schutzgütern, die wir kennen. Er ist nicht nur vom Grundgesetz
geschützt, sondern wirkt auch zwischen den Bürgern. Etwa im Falle von
sexueller Belästigung oder bei Mobbing am Arbeitsplatz. Hiergegen muss
der Arbeitgeber sogar aktiv einschreiten, um diese Verletzung des
Persönlichkeitsrechts zu unterbinden. Ein Arbeitgeber, der keine
Maßnahmen ergreift, macht sich schadensersatzpflichtig. Er selbst darf
natürlich auch nicht in das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten
eingreifen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter
welchen Umständen der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, einen Detektiv
zu beauftragen, um einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu
observieren und mithilfe von Fotos und Videoaufnahmen Beweise für eine
vorgetäuschte Erkrankung zu erhalten. Mit dieser Frage hat sich
kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst. (...) Das BAG
entschied, dass ein Arbeitgeber, der einen Beschäftigten ohne
konkreten Verdacht heimlich von einem Detektiv beobachten lässt,
rechtswidrig handelt..." Rechtsinfo der IG Metall vom 19. Januar 2017
https://www.igmetall.de/recht-so-spionieren-nicht-erlaubt-16168.htm
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