Samstag, 28. Januar 2017

[Recht so!] Schutz der Persönlichkeit gilt auch für krankgeschriebene Beschäftigte: Spionieren ist nicht erlaubt



"Immer wieder bezweifeln Chefs, dass krankgeschriebene Beschäftigte 
arbeitsunfähig sind und lassen sie ausspionieren. Ob ein Verdacht die 
Observation durch einen Detektiv begründet, erläutert Tjark Menssen. 
Der Schutz der Persönlichkeit des Menschen gehört zu den höchsten 
Schutzgütern, die wir kennen. Er ist nicht nur vom Grundgesetz 
geschützt, sondern wirkt auch zwischen den Bürgern. Etwa im Falle von 
sexueller Belästigung oder bei Mobbing am Arbeitsplatz. Hiergegen muss 
der Arbeitgeber sogar aktiv einschreiten, um diese Verletzung des 
Persönlichkeitsrechts zu unterbinden. Ein Arbeitgeber, der keine 
Maßnahmen ergreift, macht sich schadensersatzpflichtig. Er selbst darf 
natürlich auch nicht in das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten 
eingreifen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter 
welchen Umständen der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, einen Detektiv 
zu beauftragen, um einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer zu 
observieren und mithilfe von Fotos und Videoaufnahmen Beweise für eine 
vorgetäuschte Erkrankung zu erhalten. Mit dieser Frage hat sich 
kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst. (...) Das BAG 
entschied, dass ein Arbeitgeber, der einen Beschäftigten ohne 
konkreten Verdacht heimlich von einem Detektiv beobachten lässt, 
rechtswidrig handelt..." Rechtsinfo der IG Metall vom 19. Januar 2017
https://www.igmetall.de/recht-so-spionieren-nicht-erlaubt-16168.htm

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