Samstag, 22. November 2014
Hartz 4: Kabelgebühren als Kosten der Unterkunft
Sind Kosten für einen Kabelanschluss vom Jobcenter zu übernehmen oder sind sie Teil des Regelsatzes? Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu beschäftigen.
Der klagende Leistungsempfänger bezog eine Mietwohnung. In dieser Wohnung war ein Kabelanschluss vorhanden, so dass das Anbringen einer Satellitenantenne im Mietvertrag untersagt war. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Gebühren für einen Kabelanschluss enthalten, so dass Mieter einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen konnten, ohne dass es eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag gab.
Der Kläger sprach bei dem Leistungsträger vor und bat um Übernahme von Kosten für den Kabelanschluss, was dieser mündlich ablehnte.
Der Kläger schloss einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber. Das Jobcenter lehnte mit einem Bescheid die Übernahme der Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses ab. Die Kabelgebühren gehörten nur dann zu den angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU), wenn der Mieter sie nachweislich nicht aus den vertraglichen Nebenkosten laut Mietvertrag ausschließen könne. Der Kläger habe einen Vertrag über den Kabelanschluss direkt mit dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen und nicht mit dem Vermieter. Kosten für den Kabelanschluss seien im Mietvertrag nicht ausgewiesen.
Der Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass sein Fall so zu behandeln wäre, als seien die Kabelgebühren mietvertraglich vereinbart worden, hatte keinen Erfolg.
Auch die Klage gegen die Ablehnung hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg, so dass der Hartz4-Empfänger sich an das Landessozialgericht wandte.
Die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das LSG führte aus, dass die Nutzung des Kabelanschlusses dem Zweck dient, dass der Leistungsempfänger sich informieren, bilden, am kulturellen Leben teilhaben und unterhalten kann. Für die Nutzbarkeit der Unterkunft ist der Kabelanschluss nicht erforderlich. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnisse. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen. Kabelgebühren sind nur dann als KdU zu übernehmen, wenn der Leistungsempfänger mietvertraglich verpflichtet ist, im Rahmen der Betriebskosten auch die Kabelgebühren an den Vermieter zu zahlen.
Da der Kläger freiwillig eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kabelnetzbetreiber über die Versorgung mit Kabelfernsehen geschlossen hat, hat er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehören nicht zu den KdU. Diese Einordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie der Kläger behauptet – anderweitige Fernsehempfangsmöglichkeiten in seiner Wohnung entweder technisch nicht möglich sind bzw. das Aufstellen oder Anbringen anderer Empfangsgeräte (SAT-Schüssel, Antenne) vom Vermieter nicht gestattet wird. Da der Empfang von Rundfunk und Fernsehen – wie bereits ausgeführt – einen Bedarf deckt, der von der Regelleistung in § 20 SGB II erfasst ist, ist es nicht relevant, auf welche Weise ein Leistungsberechtigter sein Informations- und Unterhaltungsbedürfnis befriedigt.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 4 AS 98/11
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