“…
Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf
diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von
Daten durch Facebooks “Like”-Button mit verantwortlich sind. Deshalb
müssen sie die die Nutzer darüber informieren und eventuell deren
Zustimmung dazu einholen – und zwar bevor die Website benutzt wird. (…)
Der Like-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die
Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der
Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die
Richter in Luxemburg befassen sich mit dem “Like”-Button wegen eines
Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem
Online-Modehändler “Fashion ID” der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz
in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die
Verwendung des Like-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht – und
reichte 2015 eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Der EuGH
argumentiert nun, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die
Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook
sichtbarer gemacht werde. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den
Fashion ID “zumindest stillschweigend” der Erhebung personenbezogener
Daten der Website-Besucher zugestimmt habe. Für die Datenverarbeitung,
die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website
aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke
und Mittel dieser Vorgänge. Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht
deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer
Ebene auch nach der damals geltenden alten europäischen Richtlinie. Die
seit Mai 2018 greifende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das
Klagerecht für Verbände bereits ausdrücklich vor…” Beitrag von Axel Kannenberg vom 29. Juli 2019 bei heise online Montag, 5. August 2019
EuGH: Auch Websites beim “Like”-Button mit in der Verantwortung
“…
Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf
diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von
Daten durch Facebooks “Like”-Button mit verantwortlich sind. Deshalb
müssen sie die die Nutzer darüber informieren und eventuell deren
Zustimmung dazu einholen – und zwar bevor die Website benutzt wird. (…)
Der Like-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die
Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der
Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die
Richter in Luxemburg befassen sich mit dem “Like”-Button wegen eines
Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem
Online-Modehändler “Fashion ID” der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz
in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die
Verwendung des Like-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht – und
reichte 2015 eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein. Der EuGH
argumentiert nun, die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die
Werbung für ihre Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook
sichtbarer gemacht werde. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den
Fashion ID “zumindest stillschweigend” der Erhebung personenbezogener
Daten der Website-Besucher zugestimmt habe. Für die Datenverarbeitung,
die Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website
aber nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke
und Mittel dieser Vorgänge. Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht
deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer
Ebene auch nach der damals geltenden alten europäischen Richtlinie. Die
seit Mai 2018 greifende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das
Klagerecht für Verbände bereits ausdrücklich vor…” Beitrag von Axel Kannenberg vom 29. Juli 2019 bei heise online
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