“Urheberrecht
kann Pressefreiheit schlagen. (…) Ist ein Dokument urheberrechtlich
geschützt, darf es nur in Ausnahmesituationen von der Presse
veröffentlicht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute
in der Sache der sogenannten Afghanistan-Papiere geurteilt. Die
Recherche-Redaktion der Funke Mediengruppe hatte im Jahr 2012 etwa 5.000
Seiten aus militärischen Lageberichten über den Afghanistan-Einsatz der
Bundeswehr ins Internet gestellt. Diese „Unterrichtungen des
Parlaments“ zeigen, dass die Lage der Bundeswehr in Afghanistan von 2005
bis 2012 prekärer war als von der Bundesregierung zuvor berichtet. Nach
einer Klage des Bundesverteidigungsministeriums und einem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln mussten die Journalisten die Papiere wegen
angeblicher Verletzung des Urheberrechts löschen. (…) Der EuGH hat dazu
heute festgestellt, dass die Informationsfreiheit und Pressefreiheit in
der Regel keine Ausnahmen von Urheberrechten zulassen. Im Klartext: Ist
ein Werk tatsächlich urheberrechtlich geschützt, darf es meist – anders
als im Fall der Afghanistan-Papiere – nur von der Urheberin selbst
veröffentlicht und vervielfältigt werden. Ausnahmen von dieser Regel
gibt es nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Verwendung von
Zitaten oder in der Berichterstattung der Presse über Tagesereignisse,
wie der EuGH im Fall Spiegel Online gegen Volker Beck ebenfalls heute in
einem liberaleren Tenor entschied. Bei solchen Ausnahmen bedarf es zur
Veröffentlichung von Werken keine Zustimmung des Urhebers. Danach ist
das Recht am geistigen Eigentum kein Supergrundrecht. Wann ein Ereignis
aber als tagesaktuell einzustufen ist, ist oft strittig. (…) Die Frage,
ob der Staat überhaupt Urheberrechte an Werken in Anspruch nehmen kann,
wird vom EuGH in seiner Entscheidung nicht thematisiert. Das liegt an
der schwachen Urheberrechtsrichtlinie der EU, die keine Ausnahme für
steuerfinanzierte und staatliche Dokumente festlegt, deren
Veröffentlichung ja eigentlich grundsätzlich im öffentlichen Interesse
sein müssten. Damit könnte – je nach finalem Urteil des
Bundesgerichtshofs – der Staat ermutigt werden, künftig häufiger das
Urheberrecht als Mittel der Zensur zu verwenden. Neben dem
Verteidigungsministerium nutzten auch das Innenministerium und das
Bundesinstitut für Risikobewertung bereits das Urheberrecht, um die
Veröffentlichung unliebsamer Berichte zu verhindern…” Beitrag von Arne Semsrott vom 29. Juli 2019 bei Netzpolitik Montag, 5. August 2019
EuGH entscheidet über Zensurheberrecht: Nur enge Ausnahmen für die Pressefreiheit
“Urheberrecht
kann Pressefreiheit schlagen. (…) Ist ein Dokument urheberrechtlich
geschützt, darf es nur in Ausnahmesituationen von der Presse
veröffentlicht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute
in der Sache der sogenannten Afghanistan-Papiere geurteilt. Die
Recherche-Redaktion der Funke Mediengruppe hatte im Jahr 2012 etwa 5.000
Seiten aus militärischen Lageberichten über den Afghanistan-Einsatz der
Bundeswehr ins Internet gestellt. Diese „Unterrichtungen des
Parlaments“ zeigen, dass die Lage der Bundeswehr in Afghanistan von 2005
bis 2012 prekärer war als von der Bundesregierung zuvor berichtet. Nach
einer Klage des Bundesverteidigungsministeriums und einem Urteil des
Oberlandesgerichts Köln mussten die Journalisten die Papiere wegen
angeblicher Verletzung des Urheberrechts löschen. (…) Der EuGH hat dazu
heute festgestellt, dass die Informationsfreiheit und Pressefreiheit in
der Regel keine Ausnahmen von Urheberrechten zulassen. Im Klartext: Ist
ein Werk tatsächlich urheberrechtlich geschützt, darf es meist – anders
als im Fall der Afghanistan-Papiere – nur von der Urheberin selbst
veröffentlicht und vervielfältigt werden. Ausnahmen von dieser Regel
gibt es nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Verwendung von
Zitaten oder in der Berichterstattung der Presse über Tagesereignisse,
wie der EuGH im Fall Spiegel Online gegen Volker Beck ebenfalls heute in
einem liberaleren Tenor entschied. Bei solchen Ausnahmen bedarf es zur
Veröffentlichung von Werken keine Zustimmung des Urhebers. Danach ist
das Recht am geistigen Eigentum kein Supergrundrecht. Wann ein Ereignis
aber als tagesaktuell einzustufen ist, ist oft strittig. (…) Die Frage,
ob der Staat überhaupt Urheberrechte an Werken in Anspruch nehmen kann,
wird vom EuGH in seiner Entscheidung nicht thematisiert. Das liegt an
der schwachen Urheberrechtsrichtlinie der EU, die keine Ausnahme für
steuerfinanzierte und staatliche Dokumente festlegt, deren
Veröffentlichung ja eigentlich grundsätzlich im öffentlichen Interesse
sein müssten. Damit könnte – je nach finalem Urteil des
Bundesgerichtshofs – der Staat ermutigt werden, künftig häufiger das
Urheberrecht als Mittel der Zensur zu verwenden. Neben dem
Verteidigungsministerium nutzten auch das Innenministerium und das
Bundesinstitut für Risikobewertung bereits das Urheberrecht, um die
Veröffentlichung unliebsamer Berichte zu verhindern…” Beitrag von Arne Semsrott vom 29. Juli 2019 bei Netzpolitik
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