Sozialgericht lehnt Eilantrag ab: keine MPU auf Hartz IV nach FührerscheinentzugEin Führerschein ist für die meisten Berufe ein Muss. Die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz
sinken enorm, wenn ein Arbeitssuchender diesen nicht vorweisen kann.
Ein Eilantrag scheiterte nun vor Gericht. Ein Hartz IV Bezieher, der
aufrgrund von Alkohol am Steuer seinen Führerschein verlor, kann diesen
nicht wiedererlangen, weil das Jobcenter sich weigert, die Kosten für
die MPU zu übernehmen. Auch ein Darlehen wird nicht gezahlt. Lieber
sieht anscheinend die Behörde den Betroffenen weiter in der
Erwerbslosigkeit und zahlt Jahrelang weiter.
Der 54jährige M. aus Bad
Friedrichshall verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille
seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die Kosten für die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - incl. für eine MPU und hierzu
benötigter Vorbereitungskurse - in Höhe von mehr als 2.400€ zumindest
darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn
ab. Daraufhin beantragte M. vor dem Sozialgericht Heilbronn
einstweiligen Rechtsschutz: Er machte geltend, den Führerschein aufgrund
eines „Fehlurteils“ der „jungen Amtsrichterin“ verloren zu haben, weil
er den Alkohol nur aufgrund „Unwohlsein“ und „Schmerzen“ zu sich
genommen habe. Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem
PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen
Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit
längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab: Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV -Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter. Es sei auch nicht ersichtlich, dass M. den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe M. jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass M. selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche „Reiseplan“ von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb M. die Kur nicht auch stationär durchführen könne. Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs. (Az.: S 10 AS 2226/14 ER - nicht rechtskräftig).
Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab: Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV -Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter. Es sei auch nicht ersichtlich, dass M. den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe M. jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass M. selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche „Reiseplan“ von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb M. die Kur nicht auch stationär durchführen könne. Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs. (Az.: S 10 AS 2226/14 ER - nicht rechtskräftig).
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