Dienstag, 6. September 2016
Hartz-IV-Empfänger: Jobcenter sollen "sozialwidriges Verhalten" sanktionieren
Wo soll das enden? Übergewichtige und Ganzkörpertätowierte könnte man
doch auch ... Ein Kommentar zum "sozialwidrigen Verhalten", das die
Jobcenter sanktionieren sollen
"... Was muss man sich denn darunter vorstellen - "sozialwidriges
Verhalten"? Beginnen wir mit der "mildesten" Variante, weil sie immer
wieder gerne angeführt wird und sich vielen Beobachtern auch als ein
bewusstes Fehlverhalten darstellt, das man ahnden kann/soll:
»Hartz-IV-Empfänger, die bezahlte Jobs grundlos ablehnen und deshalb
weiter von Hartz IV abhängig bleiben«, die fallen unter diese
Kategorie, wobei hier gar nicht thematisiert werden soll, dass es in
praxi gar nicht so einfach ist, diesen Tatbestand eindeutig
festzustellen. Aber die neue Weisungslage hat es in sich: »Betroffen
seien etwa Berufskraftfahrer, die den Führerschein wegen Trunkenheit
am Steuer verlieren und dann auf Hartz IV angewiesen sind (...) Die
schärferen Bestimmungen könnten demnach auch Mütter treffen, die sich
weigern, die Namen der Väter ihrer Kinder zu nennen. Denn dieser
müsste möglicherweise Unterhalt zahlen, das Jobcenter müsste dann
weniger Leistungen an die Mütter überweisen.« An dieser Stelle mal
provokativ gefragt: Da geht doch noch mehr. Wie wäre es mit
Übergewichtigen, die durch ihr "sozialwidriges", weil die
Hilfebedürftigkeit verlängerndes Essverhalten, einen "Schaden"
verursachen, den man doch bitte zurückfordern muss? Und wenn man schon
dabei ist - wie verhält es sich mit Ganzkörpertätowierten, die nicht
in die Nähe eines Vorstellungsgesprächs kommen, weil die Arbeitgeber
sie aufgrund der - nun ja - mehr oder weniger künstlerischen
Veredelung der Hautpartien von vornherein ablehnen? Tragen die nicht
auch zu einer Verlängerung und Aufrechterhaltung ihrer
Hilfebedürftigkeit bei, weil sie sich ja durch ihre Entscheidung
selbst ins arbeitsmarktliche Aus geschossen haben?..." Kommentar von
Stefan Sell vom 2. September 2016 bei Aktuelle Sozialpolitik
http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/09/188.html
Wir empfehlen als Grundlage einer angemessenen rechtlichen Beurteilung
der Rechtslage die Fachlichen BA-Weisungen § 34 SGB II.
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (pdf)
https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdq2/~edisp/l6019022dstbai377979.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377982
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