Dienstag, 6. September 2016

Hartz-IV-Empfänger: Jobcenter sollen "sozialwidriges Verhalten" sanktionieren



Wo soll das enden? Übergewichtige und Ganzkörpertätowierte könnte man 
doch auch ... Ein Kommentar zum "sozialwidrigen Verhalten", das die 
Jobcenter sanktionieren sollen

"... Was muss man sich denn darunter vorstellen - "sozialwidriges 
Verhalten"? Beginnen wir mit der "mildesten" Variante, weil sie immer 
wieder gerne angeführt wird und sich vielen Beobachtern auch als ein 
bewusstes Fehlverhalten darstellt, das man ahnden kann/soll: 
»Hartz-IV-Empfänger, die bezahlte Jobs grundlos ablehnen und deshalb 
weiter von Hartz IV abhängig bleiben«, die fallen unter diese 
Kategorie, wobei hier gar nicht thematisiert werden soll, dass es in 
praxi gar nicht so einfach ist, diesen Tatbestand eindeutig 
festzustellen. Aber die neue Weisungslage hat es in sich: »Betroffen 
seien etwa Berufskraftfahrer, die den Führerschein wegen Trunkenheit 
am Steuer verlieren und dann auf Hartz IV angewiesen sind (...) Die 
schärferen Bestimmungen könnten demnach auch Mütter treffen, die sich 
weigern, die Namen der Väter ihrer Kinder zu nennen. Denn dieser 
müsste möglicherweise Unterhalt zahlen, das Jobcenter müsste dann 
weniger Leistungen an die Mütter überweisen.« An dieser Stelle mal 
provokativ gefragt: Da geht doch noch mehr. Wie wäre es mit 
Übergewichtigen, die durch ihr "sozialwidriges", weil die 
Hilfebedürftigkeit verlängerndes Essverhalten, einen "Schaden" 
verursachen, den man doch bitte zurückfordern muss? Und wenn man schon 
dabei ist - wie verhält es sich mit Ganzkörpertätowierten, die nicht 
in die Nähe eines Vorstellungsgesprächs kommen, weil die Arbeitgeber 
sie aufgrund der - nun ja - mehr oder weniger künstlerischen 
Veredelung der Hautpartien von vornherein ablehnen? Tragen die nicht 
auch zu einer Verlängerung und Aufrechterhaltung ihrer 
Hilfebedürftigkeit bei, weil sie sich ja durch ihre Entscheidung 
selbst ins arbeitsmarktliche Aus geschossen haben?..." Kommentar von 
Stefan Sell vom 2. September 2016 bei Aktuelle Sozialpolitik
http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2016/09/188.html

Wir empfehlen als Grundlage einer angemessenen rechtlichen Beurteilung 
der Rechtslage die Fachlichen BA-Weisungen § 34 SGB II. 
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (pdf)
https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdq2/~edisp/l6019022dstbai377979.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377982

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