19.01.2016
Werden einem Antragsteller Hartz IV Leistungen
verweigert, ohne dass ein rechtsgültiger Bescheid erlassen wurde,
sollten Betroffene von dem Jobcenter „schriftlich unter Fristsetzung
einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen“, sagt Rechtsanwalt Frank
Weiland. Nur dann ist es nämlich möglich, gegen die Ablehnung einen
Widerspruch und gegebenenfalls eine Klage beim zuständigen Sozialgericht
einzulegen.
Werden einem Antragsteller Hartz IV Leistungen
Immer öfter kommt es vor, dass Leistungsberechtigte bereits
„zwischen Tür und Angel“ mitgeteilt bekommen, dass sie angeblich keinen Anspruch
auf Hartz IV hätten. Dabei existieren viele Konstellationen, bei denen
durchaus ein Hartz IV Anspruch besteht. Weil aber die Mitarbeiter in den
Ämter wissen, dass ein Bescheid nur rechtsgültige Kraft hat, um einen
Widerspruch einzulegen, wird dieser oftmals überhaupt nicht zugestellt.
Stattdessen wird dem Antragsteller bei einem Termingespräch oder am
Telefon mitgeteilt, dass angeblich kein Anspruch besteht. Das ist aber
in 50 Prozent der Fällen schlichtweg falsch. Daher ist es wichtig, auf
einen Bescheid zu pochen.
Liegt dieser dann vor, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich mit Unterschrift ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt werden. Der Widerspruch sollte eingehend begründet sein und sich auf den ausgestellten Bescheid berufen. Hierbei kann ein Anwalt, ein Hartz IV Forum oder eine Beratungsstelle helfen.
„Ergeht auf den Widerspruch hin ein (ablehnender) Widerspruchsbescheid, kann gegen diesen wiederum innerhalb eine Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Auch hier gilt wiederum die Schriftform. Die Klage vor dem Sozialgericht kann jedoch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts gegeben werden“, berichtet Weiland. Im Zweifel sollten Hartz IV Betroffene, besonders bei Ablehnung, auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Vor dem Sozialgericht entstehen keine Gerichtskosten. (sb)
Liegt dieser dann vor, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich mit Unterschrift ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt werden. Der Widerspruch sollte eingehend begründet sein und sich auf den ausgestellten Bescheid berufen. Hierbei kann ein Anwalt, ein Hartz IV Forum oder eine Beratungsstelle helfen.
„Ergeht auf den Widerspruch hin ein (ablehnender) Widerspruchsbescheid, kann gegen diesen wiederum innerhalb eine Monats Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Auch hier gilt wiederum die Schriftform. Die Klage vor dem Sozialgericht kann jedoch auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts gegeben werden“, berichtet Weiland. Im Zweifel sollten Hartz IV Betroffene, besonders bei Ablehnung, auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Vor dem Sozialgericht entstehen keine Gerichtskosten. (sb)
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