“Manche Krankenkassen bedrängen offenbar Versicherte, die Krankengeld erhalten, mit Kontrollanrufen, um herauszufinden, ob die Versicherten auch tatsächlich krank sind. Dabei fordern sie die Mitglieder auch auf, sensible Informationen am Telefon preiszugeben. Die Verbraucherzentrale Hamburg informiert nun, dass die Krankenversicherten keine solche Daten am Telefon preisgeben müssen. (…) Hintergrund ist, dass die Kassen den Langzeit-Erkrankten einen Teil des Einkommens als Krankengeld weiterzahlen müssen: in der Regel ab der sechsten Krankheitswoche. (…) So besteht der Verdacht, dass die Krankenkassen die Betroffenen um das Krankengeld bringen wollen — mit juristischen Tricks und Feinheiten. Die Versicherten haben eine sogenannte „Mitwirkungspflicht“. Sind zum Beispiel Daten lückenhaft, müssen sie Informationen übermitteln, die dazu benötigt werden, den Krankengeld-Anspruch zu prüfen. Allerdings sind die Auskunftspflichten in der Krankenversicherung durch einen Paragraphen des Sozialgesetzbuches (§ 275 SGB V) stark eingeschränkt. Nur der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) darf Gutachten erstellen, ob der Patient noch krank ist. (…) Hier werden die Erkrankten von den Krankenkassen unter Druck gesetzt, wie nun die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet: etwa durch besagte Kontrollanrufe, in denen auf die Mitwirkungspflicht verwiesen wird. „Am Telefon sind Sie nicht zur Auskunft verpflichtet! Und schon gar nicht müssen Sie für Ihre Kasse telefonisch erreichbar sein. Wir raten Betroffenen daher, der Krankenkasse mitzuteilen, dass man alle notwendigen Fragen gerne schriftlich beantwortet“, schreibt die Verbraucherzentrale Hamburg. (…) Die Verbraucherzentrale ist mit ihrer Kritik nicht allein. In den letzten Jahren kritisierten auch wiederholt Sozialverbände wie der VdK und der SoVD, dass die Krankenkassen mit zweifelhaften Methoden den Patienten das Krankengeld streitig machen wollen…” Beitrag von Mirko Wenig vom 16. Januar 2020 beim Versicherungsbote
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