Dienstag, 21. April 2015
Wohngeld & ALG II: Behörde haftet für Fehler
Die Richter des Verwaltungsgerichts Braunschweig entschieden, dass die Wohngeldstelle bei zu viel gezahltem Wohngeld den Betrag nicht von dem Leistungsberechtigten wiederholen darf, sondern sich direkt an das Jobcenter wenden muss, wenn der Leistungsempfänger Hartz IV Leistungen bezieht und die Kosten der Unterkunft zusätzlich bezieht. Ein Anspruch auf Erstattung steht der Wohngeldbehörde also nur gegenüber dem Jobcenter. Verwaltungsgericht Braunschweig AZ: 3 A 80/13.
Im verhandelten Fall lebt die Klägerin in einer Mietwohnung in Braunschweig. Zunächst bekam die junge Mutter Wohngeld in Höhe von 384 bzw. 470 Euro je Monat zugesprochen. Später teilte das Jobcenter der Betroffenen mit, dass nachträglich zwei Monate Arbeitslosengeld II gewährt wird. In diesen Monaten hatten die Klägerin Wohngeld bezogen. Sobald eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt, erlischt der Anspruch auf Wohngeld, da die Leistungsberechtigten die Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter „im angemessenen Rahmen“ erhalten. Doch die Wohngeldbehörde forderte gleichzeitig die bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 854 Euro von der Klägerin zurück. Dagegen setzte sich die Betroffene zur Wehr.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. In derartigen Fälle müsse die Wohngeldstelle sich die Leistungen beim Jobcenter zurück holen. Das ist deshalb so, weil das Jobcenter den Fehler beging, und Hartz IV Leistungen zahlte, obwohl ein Wohngeld-Bezug vorlag. Bei Behördenfehler müsse nicht der Bürger Nachteile erleiden, sondern die Behörden müssen Ansprüche klären. (sb)
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