Dienstag, 21. April 2015
Hartz IV: Wieder rechtswidrige Mietobergrenzen
Sozialgericht Heilbronn: Datengrundlage für Mietobergrenzen muss verlässlich und gültig sein
21.04.2015
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit der Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Hartz IV- und Sozialhilfebeziehern beschäftigen, da diese von den Kommunen vielerorts häufig zu niedrig festgesetzt werden. So auch das Sozialgericht Heilbronn, das zu dem Schluss kam, dass die Datengrundlage zur Ermittlung der Mietobergrenzen verlässlich und gültig sein muss. Ein veralteter und lückenhafter Mietspiegel könne deshalb nicht als Datengrundlage herangezogen werden (Aktenzeichen: S II SO 1505/13 L).
Mietobergrenzen können nach Werten der Wohngeldtabelle ermittelt werden
Im konkreten Fall hatte eine Sozialhilfebezieherin aus Heilbronn geklagt, die in einer 58 Quadratmeter großen Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 440 Euro lebte. Der Leistungsträger weigerte sich die Mietkosten in voller Höhe zu übernehmen und überwies der Frau lediglich 297 Euro monatlich, da dieser Wert laut Mietspiegel als Obergrenze für einen Einpersonenhaushalt gilt. Das wollte die Frau nicht hinnehmen und zog vor Gericht.
Die Richter am Sozialgericht entschieden zugunsten der Sozialhilfebezieherin, da die als angemessen definierte Mietobergrenze unrealistisch sei. Der zugrunde gelegte Mietspiegel basiere nicht auf einer ausreichenden Datenerhebung. Stattdessen sei lediglich eine Stichprobe von 15 Fragebögen berücksichtigt und die Daten für Wohnungen ab einem Baujahr von 1978 gar nicht erfasst worden. Zudem werden Einpersonenhaushalte mit Wohnungsgrößen bis 45 Quadratmeter nicht miteinbezogen. Auf einer solch lückenhafte Datengrundlage könne kaum eine angemessene Mietobergrenze für Hartz IV- und Sozialhilfebezieher ermittelt werden, erklärte das Gericht.
Da eine Aktualisierung des Mietspiegel aufgrund von Personalmangel von der Stadt abgelehnt wurde, legte das Sozialgericht die Werte der Wohngeldtabelle zugrunde. Danach ergeben sich im Fall der Sozialhilfebezieherin 394 Euro pro Monat als angemessene Mietobergrenze. (ag)
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