Sonntag, 28. Juli 2013
Urteil stellt klar: Hilfe für Schwangere darf die Hartz-IV-Leistungen nicht mindern
KIEL. Sechs Jahre lang dauerte der Rechtsstreit. Jetzt hat das schleswig-holsteinische Landessozialgericht einer Hartz-IV-Empfängerin Recht gegeben, der das Jobcenter Leistungen verweigert hatte, die der Frau zur Geburt ihres Kindes zustehen.
Die Schwangere hatte bei der Organisation Pro Familia finanzielle Unterstützung aus der Bundesstiftung Mutter und Kind beantragt und eine einmalige Zuwendung erhalten. Die Richter erklärten, dass dieses Geld nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden darf - und gaben damit der Klage und Berufung der Frau statt. In der Urteilsbegründung heißt es: "Es liegt keine Bedarfsdeckung durch die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung vor." Die Stiftungsmittel seien zusätzlich gewährt worden. In Abgrenzung zu anderen Leistungen seien die Leistungen der Stiftung "ergänzende Hilfen", die über die der Sozialgesetze hinausgingen und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.
"Pro familia Schleswig-Holstein begrüßt dieses Urteil, weil es erstmals eindeutig das Verhältnis von Bundesstiftung und SGB II geklärt hat", erklärte der Geschäftsführer des Landesverbandes, Reiner Johannsen. In den Schwangerenberatungsstellen hätten die Mitarbeiter wiederholt erfahren, dass die Mutter, die nun Recht bekommen hat, kein Einzelfall sei.
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