“Der
Arbeitgeber kann grundsätzlich einem Beschäftigten nicht vorschreiben,
was er in seiner Freizeit tut. Das gilt auch für den Sport. Dabei muss
er auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch
es gibt Grenzen (…) Das BAG gesteht den Beschäftigten zu, dass sie sich
im üblichen Umfang bewegen und tätig sind. Die Arbeitnehmerin muss sich
nicht mit dem Argument abspeisen lassen, dass ohne Sport die Verletzung
nicht passiert wäre und daher selbst verschuldet sei. Ein eigenes
Verschulden liegt nach dem Maßstab des BAG dann vor, wenn die
Mitarbeiterin in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer
Sportart verstößt. Also wenn er vorgeschriebene Sicherungen wie
Protektoren, Helme, Schienbeinschoner oder ähnlicher nicht trägt. Aber
auch, wenn der Beschäftigte sich weit über seine Kräfte und Fähigkeiten
hinaus sportlich betätigt. Etwa wenn ein Skianfänger gleich die
„schwarze“ Piste befährt oder ein Wanderer sich nicht ohne vorheriges
Training im Felsklettern versucht. (…) Darüber hinaus gibt es gemäß der
Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders
gefährlich sind, so dass allein das Ausüben ein Verschulden darstellt.
Verletzungen, die bei diesen Sportarten auftreten, sind nicht von der
Entgeltfortzahlung erfasst. Das Verletzungsrisiko ist bei diesen
Sportarten so groß, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler trotz
sorgfältiger Beachtung aller Regeln das Verletzungsrisiko nicht
vermeiden kann. Bislang hat die Rechtsprechung nur Kickboxen als derart
gefährliche Sportart eingeordnet, nicht aber Moto-Cross-Rennen,
Amateurboxen oder Drachenfliegen…” Rechtsinfo von Till Bender vom DGB Rechtsschutz bei der IG Metall vom 1. August 2019 Montag, 5. August 2019
[Ratgeber] Arbeitgeber darf gefährliche Sportarten nicht verbieten
“Der
Arbeitgeber kann grundsätzlich einem Beschäftigten nicht vorschreiben,
was er in seiner Freizeit tut. Das gilt auch für den Sport. Dabei muss
er auch in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Doch
es gibt Grenzen (…) Das BAG gesteht den Beschäftigten zu, dass sie sich
im üblichen Umfang bewegen und tätig sind. Die Arbeitnehmerin muss sich
nicht mit dem Argument abspeisen lassen, dass ohne Sport die Verletzung
nicht passiert wäre und daher selbst verschuldet sei. Ein eigenes
Verschulden liegt nach dem Maßstab des BAG dann vor, wenn die
Mitarbeiterin in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer
Sportart verstößt. Also wenn er vorgeschriebene Sicherungen wie
Protektoren, Helme, Schienbeinschoner oder ähnlicher nicht trägt. Aber
auch, wenn der Beschäftigte sich weit über seine Kräfte und Fähigkeiten
hinaus sportlich betätigt. Etwa wenn ein Skianfänger gleich die
„schwarze“ Piste befährt oder ein Wanderer sich nicht ohne vorheriges
Training im Felsklettern versucht. (…) Darüber hinaus gibt es gemäß der
Rechtsprechung des BAG Sportarten, die schon an sich besonders
gefährlich sind, so dass allein das Ausüben ein Verschulden darstellt.
Verletzungen, die bei diesen Sportarten auftreten, sind nicht von der
Entgeltfortzahlung erfasst. Das Verletzungsrisiko ist bei diesen
Sportarten so groß, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler trotz
sorgfältiger Beachtung aller Regeln das Verletzungsrisiko nicht
vermeiden kann. Bislang hat die Rechtsprechung nur Kickboxen als derart
gefährliche Sportart eingeordnet, nicht aber Moto-Cross-Rennen,
Amateurboxen oder Drachenfliegen…” Rechtsinfo von Till Bender vom DGB Rechtsschutz bei der IG Metall vom 1. August 2019
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