“Die
Europäische Union hat durch die Regelungen zur Europäischen
Bankenunion, namentlich zum Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus
(Single Supervisory Mechanism, SSM) und zum Einheitlichen
Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM), bei strikter
Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht
überschritten. Die SSM- und SRM-Verordnung berühren auch nicht die
Verfassungsidentität. Dies hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden.
Danach überschreitet die SSM-Verordnung nicht in offensichtlicher Weise
die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV, da
sie der Europäischen Zentralbank (EZB) die Aufsicht über die
Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig überträgt. Die
Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses für die einheitliche
Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) durch die SRM-Verordnung
begegnen zwar im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten
Einzelermächtigung Bedenken; eine offensichtliche
Kompetenzüberschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern die Grenzen der
dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet
werden. Bleibt die Gründung von unabhängigen Agenturen auf Ausnahmefälle
beschränkt, so ist auch die Verfassungsidentität des Grundgesetzes
nicht berührt. Die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus,
wie sie mit der Unabhängigkeit der unionalen und der nationalen
Aufsichts- und Abwicklungsbehörden einhergeht, ist allerdings nicht
unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Im Bereich der
Bankenaufsicht und -abwicklung ist sie im Ergebnis noch hinnehmbar, weil
sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine
demokratische Rückbindung ermöglichen. Im Ergebnis haben Bundesregierung
und Deutscher Bundestag nicht am Zustandekommen oder der Umsetzung von
Sekundärrecht, das die Grenzen des Integrationsprogramms überschreitet,
mitgewirkt; eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art.
38 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet damit aus…” BVerfG-Pressemitteilung Nr. 52/2019 zur BVerfGE 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 vom 30. Juli 2019 
, siehe dazu 3 Kommentare:
- Der deutsche Ausstieg aus dem Euro-System?
“… Es geht um Geld, um unvorstellbar viel Geld. Die Summe, über die
das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am kommenden Dienstag und
Mittwoch verhandelt, hat zwölf Nullen. Mario Draghi und die Europäische
Zentralbank (EZB) haben seit März 2015 Staatsanleihen und andere
Wertpapiere für 2,6 Billionen Euro gekauft – um die Wirtschaft
anzuschieben und die Inflation im Euro-Raum auf das Ziel von etwa zwei
Prozent zu bringen. (…) Wird sich das deutsche Verfassungsgericht
diesmal gegen den Europäischen Gerichtshof stellen? Das ist nicht zu
erwarten, auch wenn die Kläger genau darauf drängen. (…) Bekämen sie
Recht, würden also die Karlsruher Richter das Anleihen-Ankaufsprogramm
der EZB für rechts- und verfassungswidrig erklären, hätte das zwei
unmittelbare Folgen. Erstens: Die Deutsche Bundesbank müsste ihre
Mitwirkung bei den Anleihe-Ankäufen der EZB sofort einstellen; das wäre
im Ergebnis der Ausstieg Deutschlands aus dem Euro-System. Zweitens: Die
Verfassungsrichter in Karlsruhe würden den Europarichtern den
Fehdehandschuh vor die Gerichtstür in Luxemburg werfen. Beides erscheint
nach den Erfahrungen der vergangenen drei Jahrzehnte ausgeschlossen…” Politische Wochenvorschau von Heribert Prantl vom 28. Juli 2019 bei der Süddeutschen Zeitung online
– eine Einschätzung, mit der Prantl völlig richtig lag:
- Kommentar von Armin Kammrad dazu: “Die
Entscheidung ist wahrlich keine Überraschung. Denn die Übertragung von
Kompetenzen auf die EZB nach Art. 127 Abs. 6 AEUV kam ja, nach dem
amtlichen Verständnis zumindest (auch der Kläger), demokratisch
zustande. Weshalb sollten dann die Rechte der deutschen Abgeordneten
nach Art. 38 GG berührt sein? Natürlich wäre es angebracht die
demokratische Legitimation der EU-Währungspolitik, die vorrangig durch
Art. 127 (1) AEUV nur auf Preisstabilität orientiert ist, massiv in
Frage zu stellen; sind doch neben einer Inflationsbekämpfung z.B. auch
Wirtschafts- und Sozialpolitik von zentraler Bedeutung. Aber dies machen
die – eher neoliberal und nationalistisch orientierten – Kläger gerade
nicht. Der Grund ist offensichtlich: Man will zwar von der
währungspolitischen und wirtschaftlichen Schwäche der anderen EU-Staaten
profitieren (s. z.B. Leistungsbilanzüberschuss und Gewinne aus
Krediten). Aber natürlich soll in einer nur auf deutsche Machtinteressen
ausgerichteten EU-Wirtschafts- und Währungspolitik, nur die anderen
zahlen und auch demokratische Nachteile haben. In diesem Punkt eiert –
wie üblich – das BVerfG mit seinen noch nicht “überschrittenen
Kompetenzen” auch hier wieder nur herum.”
- Steuerfinanzierte Bankenrettung: Verfassungsgericht weist Klagen gegen EZB-Aufsicht und Abwicklungsmechanismus zurück
“Am Dienstag hat das Bundesverfassungsgericht zwei wichtige
Bestandteile der EU-Bankenunion durchgewunken. Überraschend kam das
Urteil nicht, haben die Karlsruher Richter in den vergangenen Jahren
doch immer wieder juristische Verrenkungen unternommen, um allerlei
Einwände gegen die sogenannte Euro-Rettungspolitik abzuwehren. Diesmal
ging es um die gemeinsame Bankenaufsicht (Single Supervisory Mechanism,
SSM) sowie den Abwicklungsmechanismus für Pleitebanken (Single
Resolution Mechanism, SRM). Auf beides hatten sich die Staats- und
Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten 2014 verständigt – als ein Teil
eines krisenpolitischen Deals, mit dem die gegensätzlichen Interessen
der Herrschenden in Euro-Land ausgeglichen werden sollten. »Solidität
und Solidarität« ist das Marketinglabel, das dafür meist bemüht wird.
Solidität heißt, die Defizitländer bringen ihren Staatsfinanzen durch
radikale Kürzungspolitik in Ordnung. Solidarität heißt, die Probleme der
Großbanken lösen die Staaten auf Kosten der Allgemeinheit gemeinsam.
(…) Hinzu kommt laut der Urteilsbegründung, dass die Aufsicht ja nicht
vollständig übertragen werde. Richtig, nur für die 118 größten Banken in
Euro-Land erhält die EZB die Zuständigkeit. Aber das sind eben auch
jene, die mit Milliardensummen gestützt werden sollen, wenn sie sich
verzockt haben und die Pleite droht. Die Bankenunion taugt vor allem
dazu, dass sich nationale Politiker künftig für kostspielige
Rettungsaktionen nicht mehr verantworten müssen. Das regelt jetzt die
EZB, und deren Entscheidungsträger müssen sich keiner Bevölkerung
gegenüber zur Wiederwahl stellen und niemandem Rechenschaft ablegen.
Schließlich ist die Notenbank Kraft des besagten EU-Primärrechts
»unabhängig«.” Kommentar von Steffen Stierle in der jungen Welt vom 31. Juli 2019
– Dieser Beitrag verbleibt allerdings bei Nation vs EU, obwohl
Deutschland seine nationalen Interessen über die EU gerade so
erfolgreich vertritt…
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