Donnerstag, 7. Juni 2018

Kommst Du mit ins Gefahrengebiet? Hamburg: Gipfel der G20 7./8. Juli 2017



Keine Ermittlungen gegen vermummte Polizisten - Beschwerde wegen 
Verstoß der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen § 152 Abs.2 StPO

"Nach § 152 Abs.2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, "wegen 
aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende 
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen". Bezüglich der vier vermummt 
("mit bis unter Nase hochgezogenem Tuch und dunkler Kleidung") in die 
oben genannte Versammlung unerkannt sich einreihender Polizisten, 
entspricht die verantwortliche Staatsanwaltschaft nicht der 
gesetzlichen Verpflichtung, wenn sie jegliche Ermittlung ablehnt. "Man 
habe das geprüft", erklärte letzte Woche Oberstaatsanwältin Nana 
Frombach gegenüber der Presse. "Das Versammlungsgesetz und somit auch 
das Vermummungsverbot gelte nicht für Polizeibeamte im Einsatz". Doch 
gerade weil Polizisten im Einsatz keine Versammlungsteilnehmer im 
Sinne von § 1 VersG sind, ist hier nach § 160 StPO zu ermitteln. (...) 
Als besonders schwerwiegendes Indiz möglicherweise strafbarer Handlung 
muss die Vermummung der vier Polizisten betrachtet werden, die sich 
selbst dann nicht rechtfertigen lässt, wenn man eine verdeckte 
Teilnahme akzeptiert (warum überhaupt vermummt?). (...) Erschwerend 
kommt die, mit einer Vermummung verbundene Ausstrahlung auf andere 
Ver-sammlungsteilnehmer, hinzu. Ich teile in diesem Punkt die Ansicht 
von RA Jasper Prigge, der die Begründung der Staatsanwaltschaft als 
einen "Freifahrtschein" für verdeckt ermittelnde Polizisten 
betrachtet, als "Agent Provocateur aufzutreten..." Beschwerde von 
Armin Kammrad vom 31. Mai 2018 (pdf) an Leitende 
Oberstaatsanwaltschaft Hamburg
http://www.labournet.de/wp-content/uploads/2018/06/kammrad_ad070717.pdf

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