Donnerstag, 21. Juni 2018

Wenn 60 Prozent zu hohe Mietkosten haben, kann was nicht stimmen


LSG München kippt Obergrenzen für Arbeitslose in Stadt und Kreis Hof

Liegen deutlich mehr als die Hälfte aller Hartz-IV-Bezieher einer Kommune bei ihren Mieten über der Grenze, die eine Kommune als „angemessen“ ansieht, darf dies nicht ohne Folgen bleiben. Die Kommune muss die hohen Mieten in ihrem Konzept über die zu zahlenden angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) (Az.: L 11 AS 52/16 und L 11 AS 620/16). Die Münchener Richter rügten, dass Stadt und Landkreis Hof die zu übernehmenden Unterkunftskosten viel zu niedrig angesetzt haben und damit das menschenwürdige Existenzminimum der Hilfebedürftigen gefährdet wird.
Konkret ging es um eine alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Empfängerin aus der Stadt Hof und einem Vier-Personen-Haushalt im Landkreis Hof. Die zuständigen Jobcenter hielten die Unterkünfte der Hilfebedürftigen für nicht angemessen. Nach dem Gesetz könnten aber nur die „angemessenen Unterkunftskosten“ erstattet werden. Welche Kosten der Unterkunft (KdU) als „angemessen“ anzusehen sind, hatten Stadt und Landkreis in der „Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten“ festgelegt.
Die Hartz-IV-Bezieher zweifelten die „Angemessenheits“-Rechnung an und zogen vor Gericht. Das Bundessozialgericht (BSG) verlange hierfür ein „schlüssiges Konzept“. Die Mietwerterhebung von Landkreis und Stadt sei aber nicht „schlüssig“.
Dem folgte nun das LSG in seinen Urteilen vom 28. März 2018. Da es in Stadt und Landkreis keinen Mietspiegel gebe, müssten für die Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten repräsentative Daten her. Dazu sei es erforderlich, mindestens zehn Prozent der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes zu erfassen. Auch kleinere Vermieter müssten hierbei berücksichtigt werden.
Nach einer Statistik der Bundesagentur für Arbeit lägen jedenfalls in der Stadt Hof die Mieten von 59,6 Prozent der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze. Diese Tatsache müsse für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden, forderte das LSG. Es sei auch erforderlich, dass es angemessenen Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen gibt.
Da es bislang keine repräsentativen Daten über den Wohnungsmarkt in Stadt und Landkreis Hof gebe, könne auch keine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden. Bis auf Weiteres müssten die Jobcenter daher für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Tabellenwerte im Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zurückgreifen, entschied das LSG. fle/mwo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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