Freitag, 16. September 2016

BVerfG für ein vom BGB abweichendes Sonderrecht nur für Bedarfgemeinschaften nach SGB II:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung

"... Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährleistung 
eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die 
unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz 
und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen 
und politischen Leben. Dabei hat der Gesetzgeber einen 
Entscheidungsspielraum bei der wertenden Einschätzung des notwendigen 
Bedarfs. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich 
auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von 
denen ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann. Eine 
Anrechnung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich 
kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht. Maßgebend 
sind nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die 
faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also 
das tatsächliche Wirtschaften „aus einem Topf“. (...) Zwar sind dem 
Beschwerdeführer nur Leistungen in verminderter Höhe bewilligt worden. 
Dies folgt jedoch aus der teilweisen Anrechnung der 
Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters, weil der Gesetzgeber mit den 
angegriffenen Regelungen unterstellt, dass sein Bedarf durch 
entsprechende Zuwendungen des Vaters gedeckt ist. (...) Der 
Gesetzgeber geht plausibel davon aus, dass die Existenzsicherung nur 
in dem Umfang erforderlich ist, in dem sie nicht durch Mitglieder 
einer häuslichen und familiären Gemeinschaft erfolgt. Der Gesetzgeber 
darf sich von der Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche 
Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern, 
grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen erwartet 
werden kann und regelmäßig „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird. 
Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht 
unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es schon an einem 
gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer 
Bedarfsgemeinschaft. Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen 
scheidet dann aus; ein Auszug aus der elterlichen Wohnung muss dann 
ohne nachteilige Folgen für den Grundsicherungsanspruch möglich 
sein..." BVerfG-Pressemitteilung vom 7. September 2016 zum Beschluss 1 
BvR 377/11 vom 27. Juli 2016
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-060.html

Schade, dass das Gericht die Unterhaltverweigerung nur den Eltern und 
nicht den Kindern unabhängig von ihren Eltern zugesteht!

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