Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung
"... Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die
unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz
und eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben. Dabei hat der Gesetzgeber einen
Entscheidungsspielraum bei der wertenden Einschätzung des notwendigen
Bedarfs. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit kann daher grundsätzlich
auch das Einkommen und Vermögen von Personen einbezogen werden, von
denen ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden kann. Eine
Anrechnung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn zivilrechtlich
kein oder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht. Maßgebend
sind nicht möglicherweise bestehende Rechtsansprüche, sondern die
faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen, also
das tatsächliche Wirtschaften „aus einem Topf“. (...) Zwar sind dem
Beschwerdeführer nur Leistungen in verminderter Höhe bewilligt worden.
Dies folgt jedoch aus der teilweisen Anrechnung der
Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters, weil der Gesetzgeber mit den
angegriffenen Regelungen unterstellt, dass sein Bedarf durch
entsprechende Zuwendungen des Vaters gedeckt ist. (...) Der
Gesetzgeber geht plausibel davon aus, dass die Existenzsicherung nur
in dem Umfang erforderlich ist, in dem sie nicht durch Mitglieder
einer häuslichen und familiären Gemeinschaft erfolgt. Der Gesetzgeber
darf sich von der Annahme leiten lassen, dass eine verwandtschaftliche
Bindung in der Kernfamilie, also zwischen Eltern und Kindern,
grundsätzlich so eng ist, dass ein gegenseitiges Einstehen erwartet
werden kann und regelmäßig „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.
Weigern sich Eltern aber ernsthaft, für ihre nicht
unterhaltsberechtigten Kinder einzustehen, fehlt es schon an einem
gemeinsamen Haushalt und damit auch an der Voraussetzung einer
Bedarfsgemeinschaft. Eine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
scheidet dann aus; ein Auszug aus der elterlichen Wohnung muss dann
ohne nachteilige Folgen für den Grundsicherungsanspruch möglich
sein..." BVerfG-Pressemitteilung vom 7. September 2016 zum Beschluss 1
BvR 377/11 vom 27. Juli 2016
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-060.html
Schade, dass das Gericht die Unterhaltverweigerung nur den Eltern und
nicht den Kindern unabhängig von ihren Eltern zugesteht!
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