05.11.2015
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Jobcenter die Kabelgebühren im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen hat, kann nicht vertreten werden, dass der Fernsehempfang dem Bedarf „Wohnen“ zuzuordnen ist.
Ein Mieter kann sich nur in einem Fall, in
dem das für den Kabelanschluss fällige Nutzungsentgelt einen notwendigen
Bestandteil des fällig werdenden Mietzinses im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung darstellt, diesen Aufwendungen regelmäßig nicht
entziehen. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der
Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt
einschließlich der Unterbringung von Gegenständen aus dem persönlichen
Lebensbereich dienen. Hierzu gehört der Kabelanschluss nicht.
Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind vielmehr von den vom Regelbedarf im Einzelnen erfassten Bedarfen („…persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens…“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit umfasst. Das urteilte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein,(Az.: L 3 AS 134/12) (Dr. Manfred Hammel, Caritas)
Aufwendungen für die Kabelanschlussgebühren sind vielmehr von den vom Regelbedarf im Einzelnen erfassten Bedarfen („…persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens…“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit umfasst. Das urteilte das Landessozialgericht Schleswig-Holstein,(Az.: L 3 AS 134/12) (Dr. Manfred Hammel, Caritas)
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