Aufgrund einer Sonderrechtsregelung im SGB
II entfalten Überprüfungsanträge nur 1 Jahr rückwirkend einen
Nachzahlungsanspruch (§ 40 Abs. 1 SGB II), statt der sonst im Sozialrecht
üblichen 4 Jahre.
Aufgrund einer Sonderrechtsregelung im SGB
II entfalten Überprüfungsanträge nur 1 Jahr rückwirkend einen
Nachzahlungsanspruch (§ 40 Abs. 1 SGB II), statt der sonst im Sozialrecht
üblichen 4 Jahre. Wer denkt, dass er einen Anspruch auf Nachzahlung
für das Jahr 2014 hat, weil das Jobcenter ihm dort zu wenig Haartz IV-Leistung
bewilligte, kann seinen Anspruch auf Nachzahlung für 2014 nur dann sichern, wenn
er noch in diesem Jahr (2015) die Überprüfung der im Jahr 2014 bewilligten
Leistungen beim Jobcenter beantragt. Dieser Antrag bewirkt dann einen Anspruch
auf Nachzahlung von zustehenden Leistungen rückwirkend bis max. zum
01.01.2014.
Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an die Behörde, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide. Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Die Behörde ist zur Überprüfung verpflichtet. Damit setzt man dann einen Verwaltungsakt in Gang. Im weiteren Verlauf kann man dann auf der Basis des Bescheides dieses Überprüfungsantrages Widerspruch einlegen und klagen. Für die Bearbeitung eines solchen Überprüfungsantrages kann sich das Amt 6 Monate Zeit lassen. (sb, fm)
Der Überprüfungsantrag richtet sich immer an die Behörde, welches den/die Bescheid/e ausgestellt hat, deren Überprüfung man beantragt - ein solcher Antrag gilt also nicht nur für ALG II-Bescheide. Die Annahme dieses Antrages darf nicht abgelehnt werden! Die Behörde ist zur Überprüfung verpflichtet. Damit setzt man dann einen Verwaltungsakt in Gang. Im weiteren Verlauf kann man dann auf der Basis des Bescheides dieses Überprüfungsantrages Widerspruch einlegen und klagen. Für die Bearbeitung eines solchen Überprüfungsantrages kann sich das Amt 6 Monate Zeit lassen. (sb, fm)
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