“… Bislang war diese Form der häuslichen Krankenpflege seit 1988 im § 37 SGB V geregelt (und 1997 wurde die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege als eigenständige Rechtsvorschrift im § 132a SGB V übernommen). Im Absatz 1 des § 37 SGB V heißt es schlicht und unmissverständlich: »Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.« Nunmehr soll es einen neuen § 37c SGB V geben (Außerklinische Intensivpflege). (…) Dazu kann man auf der Aktionsplattform Ability Watch Mittwoch, 28. August 2019
RISGantes Vorhaben: Beatmungspatienten zukünftig (fast) immer ins Heim oder in eine Intensivpflege-WG? Von vermeintlich guten Absichten, monetären Hintergedanken und einem selbstbestimmten Leben
“… Bislang war diese Form der häuslichen Krankenpflege seit 1988 im § 37 SGB V geregelt (und 1997 wurde die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege als eigenständige Rechtsvorschrift im § 132a SGB V übernommen). Im Absatz 1 des § 37 SGB V heißt es schlicht und unmissverständlich: »Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.« Nunmehr soll es einen neuen § 37c SGB V geben (Außerklinische Intensivpflege). (…) Dazu kann man auf der Aktionsplattform Ability Watch
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