Donnerstag, 6. Dezember 2018

Scheinselbständig, nicht scheinselbständig … Pflegekräfte als Honorarkräfte und eine uneinheitliche Rechtsprechung


Die perfekte Pflegerin hat 10 Hände...“… Und auch die gibt es neben den Leiharbeitern in der Pflege: Honorarkräfte. Freiberufliche Pflegekräfte, die sich als Selbstständige an Einrichtungen verkaufen und dafür ein Honorar bekommen. Und das kann durchaus üppig ausfallen, je nach Personalnot der Krankenhäuser und Pflegeheime. Aber ist das überhaupt zulässig, als „selbständige“ Pflegekraft inmitten eines Teams von anderen, abhängig beschäftigten Pflegekräften und anderen Berufsgruppen in einer Einrichtung zu arbeiten? Sind das nicht „scheinselbständige“ Kräfte? Die Deutsche Rentenversicherung sieht das regelmäßig so – und erfährt auf der Ebene der Sozialgerichte durchaus Zustimmung zu dieser Eingruppierung. (…) Nun stellt das ab auf das Kriterium, dass der Selbstständige nur einen oder einen maßgeblichen Auftraggeber hat. Aber es gibt noch eine andere Seite der Problematik. Schaut man beispielsweise in den § 7 SGB IV, dann findet man dort einen wichtigen Hinweis, wie eine nichtselbstständige Beschäftigung abgegrenzt wird. In Absatz 1 heißt es: »Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. « Genau dieser Aspekt wurde offensichtlich in einer Entscheidung des Landessozialgerichts NRW aufgegriffen, das am 2. Juli 2018 unter der Überschrift Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus konstatiert: »Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig.«…” Beitrag von Stefan Sell vom 03.12.2018 bei Aktuelle Sozialpolitik online externer Link
  • Weiter im Text: “… Und am 23. November 2018 wird von einer neuen Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein berichtet: Pflegekräfte können selbstständig sein: »Können Pflegekräfte als Selbstständige arbeiten? Die Rentenversicherung Bund hat das immer wieder bestritten. Auch bei Natalia Schueller. Nach sechs Jahren hat die Krankenschwester nun Gewissheit. Das Landessozialgericht Schleswig hat am Donnerstag klar gemacht, wann Pflegekräfte selbständig sind«, so Heike Stüben in ihrem Artikel. Zum Sachverhalt: »Natalia Schueller will selbst entscheiden, wo, wann und wie viel sie arbeitet. Wie viele andere Pflegekräfte machte sich die Krankenschwester aus dem Raum Schleswig selbstständig, warb bundesweit mit ihrer Dienstleistung, übernahm Aufträge in Heimen und Kliniken in mehreren Bundesländern. Als sie 2011 ein Angebot von einer Reha-Klinik im Harz erhielt, konnte sie für eine Woche fast 1800 Euro Honorar aushandeln. Doch der Klinikbetreiber wollte sicher gehen und bat um eine Statusabfrage bei der Rentenversicherung Bund. Und dort stufte man Natalia Schueller als „abhängig Beschäftigte“ ein. Damit drohte ein Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit. Natalia Schueller klagte gegen die Rentenversicherung und das Sozialgericht in Schleswig gab ihr Recht: Sie sei als Selbstständige einzustufen. Doch die Rentenversicherung ging in Berufung…“

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