Sonntag, 30. Dezember 2018

»Politische Entscheidung, wer verfolgt wird«


27.12.18
116771Ermittlungen gegen jW-Autor Peter Schaber wegen Paragraph 129 b. Kurdische Bewegung im Fokus der Behörden. Ein Gespräch mit Lukas Theune

Lukas Theune ist Rechtsanwalt in Berlin
Anfang Dezember erhielt jW-Autor Peter Schaber ein Schreiben des Berliner Landeskriminalamtes: Ihm wird nach Paragraph 129 b StGB die »Unterstützung terroristischer Vereinigungen im Ausland« vorgeworfen. Konkret geht es um seinen Aufenthalt in Syrien im vergangenen Jahr, bei dem sich Schaber den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG angeschlossen haben soll. Was wissen Sie darüber?
Die Akte von Peter Schaber, die ich mittlerweile einsehen konnte, enthält einen Vermerk des Verfassungsschutzes sowie mehrere Zeitungsartikel. Es gibt auch einen Bericht eines Staatsschutzbeamten über eine Informationsveranstaltung in Berlin-Kreuzberg.
Nach besonders detailreichen Ausführungen klingt das nicht.
Nein, die Akte ist mit ungefähr 60 Seiten sehr dünn. Man muss zudem sagen, dass das Bundesjustizministerium keine Verfolgungsermächtigung erteilt hat. Das bedeutet, dass es zum jetzigen Zeitpunkt sowieso keine Anklage geben dürfte. Allerdings hat die Generalbundesanwaltschaft scheinbar damit angefangen, bei jedem Hinweis, dass sich jemand in Rojava aufgehalten und mit Waffen zu tun hatte, immer gleich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das gab es so vorher nicht. Es kann aber gut sein, dass das Verfahren sang- und klanglos wieder eingestellt wird.
So lief es ja bislang bei den Verfahren nach 129 b in Bezug auf die YPG.
So ist es.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Fall Schaber anders verlaufen könnte?

Das lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. Letztlich hängt das von der Entscheidung des Justizministeriums ab, die wir nicht absehen können. Daran wird übrigens auch die politische Dimension dieses »Antiterrorstrafrechts« deutlich: Nicht Gericht oder Staatsanwaltschaft entscheiden, gegen wen Verfahren geführt werden, sondern die Exekutive in Form eines Ministeriums.
Wie lässt sich erklären, dass nach 129 b ermittelt wird, obwohl die YPG selbst nicht als Terrororganisation in der Bundesrepublik gesehen wird?
Das ist eine gute Frage, die man in einem möglichen Verfahren thematisieren müsste. Laut Generalbundesanwalt gibt es genügend Hinweise darauf, dass es sich um eine terroristische Vereinigung handelt. Die Darstellungen gehen aber teilweise sehr auseinander, wenn es etwa um die Definition der YPG als unselbständige Teilorganisation der PKK oder als eine eigenständige Vereinigung geht. Darüber ist man sich offenbar nicht im klaren – was allerdings auch nicht notwendig ist, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Grundsätzlich ist es so, dass die Straftatbestände unabhängig davon sind, welche Organisation die Exekutive als verboten einstuft. Es gibt auch Verfahren nach 129 b gegen Personen wegen angeblicher Mitgliedschaft in Organisationen, die gar nicht verboten sind. Ich denke da etwa an das Verfahren in München, bei dem es um Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch, kurz TKP/ML, geht.
Gerne wird argumentiert, die YPG stehe gewissermaßen stellvertretend für die PKK. Ist das auch im aktuellen Fall so?
So steht es jedenfalls in einem Vermerk zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Letztendlich festgelegt hat sich da aber niemand von den Behörden.
Bei so vielen Unklarheiten und politischen Entscheidungen haben wir es offensichtlich mit einer gehörigen Portion Willkür zu tun.
Das ist absolut richtig. Es handelt sich um politische Strafverfahren, die in der Geschichte immer willkürlich geführt worden sind. Im vorliegenden Fall ist es nicht anders. Aus meiner Sicht ist davon das ganze Terrorismusstrafrecht betroffen.
Was wissen Sie über die Zusammenarbeit von deutscher und türkischer Justiz?
Die mir bekannten Ermittlungsakten werden immer penibel freigehalten von türkischen Erkenntnissen. Offensichtlich ist man sich da der Problematik durchaus bewusst. Klar ist, dass es nach wie vor einen regelmäßigen Austausch von Polizei- und Verfassungsschutzbehörden gibt.
Soll durch solche Verfahren die YPG als Teil eines linken politischen Kampfes geschwächt werden?
Als Jurist kann ich nur feststellen, dass Ministerien und Behörden politisch entscheiden, wer verfolgt werden soll. Ich lehne mich vermutlich nicht zu weit aus dem Fenster, wenn ich sage, dass die politischen Interessen den Bundesregierung nicht in der Förderung linker Strukturen und Ideen bestehen.
Interview: Jan Greve
junge Welt 28.12.18

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