Mittwoch, 3. Juni 2015

WICHTIG: Widerspruch gegen Hartz IV Sanktion einlegen

Mit Beschluss vom 26.05.2015 hat das Sozialgericht Gotha – als erstes bundesweites Sozialgericht – Hartz IV Sanktionen für verfassungswidrig erklärt und die Frage um die Verletzung der Menschenrechte durch die Leistungskürzungen an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Hartz IV Empfänger, die von einer solchen Sanktion betroffen sind, sollten unbedingt Widerspruch gegen einen entsprechenden Sanktionsbescheid einlegen und ggfls. Klage erheben. Dies rät Roland Rosenow von der Kanzlei Sozialrecht in Freiburg in einem Interview mit “Radio Dreyeckland”. Der Spezialist und freiberufliche Dozent für Sozialrecht weist darauf hin, dass nur im Falle eines Widerspruchs die Chance besteht, dass die Sanktion aufgehoben wird, sollte das Bundesverfassungsgericht den Sanktionsparagraphen kippen. Wird kein Widerspruch gegen einen Sanktionsbescheid erhoben, wird die Hartz IV Sanktion rechtskräftig und damit auch nicht aufgehoben – auch dann nicht, wenn die Karlsruher Richter die Sanktionen aufheben oder zumindest beschränken. Zum Urteil: Sozialgericht: Hartz IV Sanktionen verfassungswidrig! Widerspruchsfrist beachten Beim Widerspruch gegen den Hartz IV Sanktionsbescheid sollten sich Betroffene mit dem Aktenzeichen des Sozialgerichts Gotha (Beschluss vom 26.05.2015 – Az.: S 15 AS 5157/14) an das zuständige Jobcenter richten. Die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Zustellung.

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