Dossier

“
Leiharbeitnehmer
sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der
Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen…”
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 
(7 ABR 69/11). Siehe dazu:
- Bundesgerichtshof: Leiharbeiter stärken Mitbestimmung

“Auch vorübergehend überlassene Arbeitnehmer zählen, wenn es darum
geht, ob ein Unternehmen eine Mitbestimmung der Beschäftigten zulassen
muss. Das entschied das oberste Zivilgericht. Ob Arbeitnehmer in einem
Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht haben, hängt nach einem aktuellen
Urteil des Bundesgerichtshofs auch von der Zahl der Kollegen ab, die nur
vorübergehend beschäftigt sind. Entscheidend ist der Schwellenwert von
2000 Beschäftigten. Dabei ist nach Auffassung des Zweiten Zivilsenats
aber nicht ausschlaggebend, wie viele Leiharbeiter insgesamt beschäftigt
sind, sondern wie sehr sie die Größe des Unternehmens prägen, wie aus
einer Entscheidung zu einem Fall mit dem Aktenzeichen II ZB 21/18
hervorgeht. (…) Laut des Urteils komme es darauf an, wie viele
Arbeitsplätze regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Dauer von mehr
als sechs Monaten mit Leiharbeitern besetzt werden. Auch der wechselnde
Einsatz von Leiharbeitern auf verschiedenen Arbeitsplätzen könne die
Mitbestimmungspflicht auslösen, sofern der Einsatz der Leiharbeiter „für
die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein
Stammarbeitsplatz“, wie das Gericht mitteilt.” Mitteilung von Hendrik Wieduwilt 20. August 2019 bei der FAZ online
- Leiharbeits-Urteil stärkt Betriebsräte
“Nach einem heutigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind
Leiharbeiter bei der Bestimmung der Belegschaftsgröße mitzuzählen, die
für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ausschlaggebend ist. Dazu
sagte Dietmar Hexel, DGB-Vorstandsmitglied, am Mittwoch in Berlin:
„Heute ist ein guter Tag für die Arbeitnehmer und die Demokratie im
Betrieb. Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass
Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates mit
der Stammbelegschaft gleichberechtigt sind und mitgezählt werden müssen…” DGB-Mitteilung vom 13.03.2013 
- BAG-Entscheidung: Leiharbeiter zählen zur Betriebsgröße dazu. “Leiharbeitnehmer zählen und wählen”
“Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mittwoch zählen
Leiharbeiter künftig zur Betriebsgröße dazu. Das heißt, der Betriebsrat
wird entsprechend größer, da eigentlich mehr Beschäftigte im Unternehmen
arbeiten, als bisher gezählt wurden. Ein größerer Betriebsrat kann sich
außerdem besser für die Rechte der Leiharbeiter einsetzen. Die IG
Metall begrüßt die Entscheidung deshalb ausdrücklich…” IG Metall-Meldung vom 14.03.2013 
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