Samstag, 24. August 2019

Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb



Dossier

Leiharbeit abschaffen: FAU-Aktionswoche 18. bis 25. September 2009Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen…” Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 externer Link (7 ABR 69/11). Siehe dazu:
  • Bundesgerichtshof: Leiharbeiter stärken Mitbestimmung New
    “Auch vorübergehend überlassene Arbeitnehmer zählen, wenn es darum geht, ob ein Unternehmen eine Mitbestimmung der Beschäftigten zulassen muss. Das entschied das oberste Zivilgericht. Ob Arbeitnehmer in einem Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht haben, hängt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch von der Zahl der Kollegen ab, die nur vorübergehend beschäftigt sind. Entscheidend ist der Schwellenwert von 2000 Beschäftigten. Dabei ist nach Auffassung des Zweiten Zivilsenats aber nicht ausschlaggebend, wie viele Leiharbeiter insgesamt beschäftigt sind, sondern wie sehr sie die Größe des Unternehmens prägen, wie aus einer Entscheidung zu einem Fall mit dem Aktenzeichen II ZB 21/18 hervorgeht. (…) Laut des Urteils komme es darauf an, wie viele Arbeitsplätze regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten mit Leiharbeitern besetzt werden. Auch der wechselnde Einsatz von Leiharbeitern auf verschiedenen Arbeitsplätzen könne die Mitbestimmungspflicht auslösen, sofern der Einsatz der Leiharbeiter „für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz“, wie das Gericht mitteilt.” Mitteilung von Hendrik Wieduwilt 20. August 2019 bei der FAZ online externer Link
  • Leiharbeits-Urteil stärkt Betriebsräte
    Nach einem heutigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Leiharbeiter bei der Bestimmung der Belegschaftsgröße mitzuzählen, die für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ausschlaggebend ist. Dazu sagte Dietmar Hexel, DGB-Vorstandsmitglied, am Mittwoch in Berlin: „Heute ist ein guter Tag für die Arbeitnehmer und die Demokratie im Betrieb. Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates mit der Stammbelegschaft gleichberechtigt sind und mitgezählt werden müssen…” DGB-Mitteilung vom 13.03.2013 externer Link
  • BAG-Entscheidung: Leiharbeiter zählen zur Betriebsgröße dazu. “Leiharbeitnehmer zählen und wählen”
    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mittwoch zählen Leiharbeiter künftig zur Betriebsgröße dazu. Das heißt, der Betriebsrat wird entsprechend größer, da eigentlich mehr Beschäftigte im Unternehmen arbeiten, als bisher gezählt wurden. Ein größerer Betriebsrat kann sich außerdem besser für die Rechte der Leiharbeiter einsetzen. Die IG Metall begrüßt die Entscheidung deshalb ausdrücklich…” IG Metall-Meldung vom 14.03.2013 externer Link

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