“Wer
durch seine Arbeit berufskrank wird, kann durch die gesetzliche
Unfallversicherung unterstützt und entschädigt werden. Doch die meisten
Menschen, die arbeitsbedingt erkranken bekommen diese Unterstützung
nicht. Der Monteur Giuseppe Bonelli glaubt, dass er durch seine Arbeit
krank geworden ist: Er hat jahrzehntelang Kühltheken mit Montageschaum
ausgeschäumt. Dieser Schaum enthält Isocyanat, einen chemischen Stoff
der krebserregend ist. Als er zum zweiten Mal Krebs bekommt, stellt er
einen Antrag bei seiner Berufsgenossenschaft auf Anerkennung einer
Berufskrankheit – der wird abgelehnt. Seine Erkrankung steht nicht auf
der so genannten Berufskrankheiten-Liste. Hintergrund: Nur eine
Krankheit, die auf der sogenannten Berufskrankheiten-Liste steht gilt
als Berufskrankheit. Ausnahmen gibt es nicht. Viele arbeitsbedingte
Erkrankungen aber stehen nicht auf dieser Liste und deshalb werden die
meisten Anträge von der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Der
Vorsitzende Richter des Bundessozialgerichts, Prof. Wolfgang Spellbrink,
fordert jetzt eine Härtefallregelung…” Beitrag von Manuela Dursun und Nora Lambers vom 20. August 2019 bei Report Mainz

(Videolänge: 6:38 Min., abrufbar bis zum 20. August 2020). Was in dem
Beitrag vielleicht nicht ganz deutlich herauskommt: Nach § 823 BGB
besteht eine Schadensersatzpflicht – auch bezüglich gesundheitlicher
Schädigung. Mit dem SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) hat der
Gesetzgeber für die Arbeitgeber ein rechtliches Instrumentarium
geschaffen, sich der Pflicht nach dem BGB zu entziehen und die
Gesundheit seiner abhängig Beschäftigten straflos zu ruinieren – ein
sehr anschauliches Beispiel also für Klassenrecht.
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