Dossier
“Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen…” Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 (7 ABR 69/11). Siehe dazu:
- Der Kampf um die gleichen Rechte für Leiharbeitnehmer ist durch eine Entscheidung des BGH wieder ein Stück weiter
“Leiharbeitnehmer zählen für eine qualifizierte Mitbestimmung mit” – in ihrem Kampf um gleiche Arbeits-Bedingungen (zunächst vor allem beim Lohn!) sind die Leiharbeiter durch eine Entscheidung des Bundesgerichthofes (https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iizb21-18-leiharbeitnehmer-aufsichtsrat-mitbestimmung-schwellenwert/ ) zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat wieder ein Stück näher gekommen.
Dieses jetzt erreichte Stück “mehr Macht” für die Arbeitnehmer wird erreicht, dadurch dass der Aufsichtsrat auch dann paritätisch besetzt wird, wenn allein durch die Anzahl (es müssen konkret gar nicht dieselben sein) der Leiharbeiter in einem Unternehmen die für eine qualififizierte Mitbestimmung erforderliche Anzahl von 2000 Beschäftigten erreicht wird. (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bundesgerichtshof-mehr-macht-fuer-arbeitnehmer-1.4571729 )
Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung nicht nur die Mitbestimmung der Leiharbeitnehmer gestärkt, sondern auch den Status von Leiharbeitern genauer geklärt: Dazu schreibt Sibylle Haas in der Süddeutschen: Der Bundesgerichtshof hat es jetzt den Arbeitgebern schwer gemacht, das Urteil auszuhebeln. Interessant an der Entscheidung ist nämlich, dass bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht der individuelle Leiharbeiter zählt, sondern allein, wieviele Arbeitsplätze länger als sechs Monate mit Zeitarbeitnehmern besetzt sind. Dahinter steckt folgender Gedanke: Wenn der Einsatz von Arbeitnehmern dauerhaft erfolgt, dann sind deren Arbeitsplätze so prägend wie die Arbeitsplätze der übrigen Arbeitnehmer, also die gesamten Stammarbeitsplätze. (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/kommentar-alle-gehoeren-dazu-1.4570967 )
Da dies das Kernelement der Entscheidung ist, wird gezeigt,dass die Richter sich mit der betrieblichen Praxis der Leiharbeit beschäftigt haben und den Mechanismus durchschauen. Denn bezöge sich die Sechs-Monats-Frist nicht auf den Arbeitsplatz, sondern auf den individuellen Leiharbeiter, können die Arbeitgeber immer wieder jemand anderes anheuern und somit immer weiter unter dem Schwellenwert von 2000 Arbeitnehmern bleiben.
Dies böte den Firmen die Möglichkeit, die von ihnen ungeliebte paritätische Mitbestimmung zu umgehen. (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/kommentar-alle-gehoeren-dazu-1.4570967 )
Wolfgang Däubler, “Die Anstalt” und LabourNet sind damit in ihrer Kampagne für die gleichen Rechte für die Leiharbeiter mit dieser weiteren Gerichtsentscheidung wieder ein Stück weiter gekommen. (Vgl. http://www.labournet.de/?p=116170)
Kommentar von Volker Bahl vom 25.8.2019 – wir danken
- Bundesgerichtshof: Leiharbeiter stärken Mitbestimmung
“Auch vorübergehend überlassene Arbeitnehmer zählen, wenn es darum geht, ob ein Unternehmen eine Mitbestimmung der Beschäftigten zulassen muss. Das entschied das oberste Zivilgericht. Ob Arbeitnehmer in einem Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht haben, hängt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs auch von der Zahl der Kollegen ab, die nur vorübergehend beschäftigt sind. Entscheidend ist der Schwellenwert von 2000 Beschäftigten. Dabei ist nach Auffassung des Zweiten Zivilsenats aber nicht ausschlaggebend, wie viele Leiharbeiter insgesamt beschäftigt sind, sondern wie sehr sie die Größe des Unternehmens prägen, wie aus einer Entscheidung zu einem Fall mit dem Aktenzeichen II ZB 21/18 hervorgeht. (…) Laut des Urteils komme es darauf an, wie viele Arbeitsplätze regelmäßig innerhalb eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten mit Leiharbeitern besetzt werden. Auch der wechselnde Einsatz von Leiharbeitern auf verschiedenen Arbeitsplätzen könne die Mitbestimmungspflicht auslösen, sofern der Einsatz der Leiharbeiter „für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz“, wie das Gericht mitteilt.” Mitteilung von Hendrik Wieduwilt 20. August 2019 bei der FAZ online
- Leiharbeits-Urteil stärkt Betriebsräte
“Nach einem heutigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Leiharbeiter bei der Bestimmung der Belegschaftsgröße mitzuzählen, die für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ausschlaggebend ist. Dazu sagte Dietmar Hexel, DGB-Vorstandsmitglied, am Mittwoch in Berlin: „Heute ist ein guter Tag für die Arbeitnehmer und die Demokratie im Betrieb. Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, dass Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe eines Betriebsrates mit der Stammbelegschaft gleichberechtigt sind und mitgezählt werden müssen…” DGB-Mitteilung vom 13.03.2013
- BAG-Entscheidung: Leiharbeiter zählen zur Betriebsgröße dazu. “Leiharbeitnehmer zählen und wählen”
“Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Mittwoch zählen Leiharbeiter künftig zur Betriebsgröße dazu. Das heißt, der Betriebsrat wird entsprechend größer, da eigentlich mehr Beschäftigte im Unternehmen arbeiten, als bisher gezählt wurden. Ein größerer Betriebsrat kann sich außerdem besser für die Rechte der Leiharbeiter einsetzen. Die IG Metall begrüßt die Entscheidung deshalb ausdrücklich…” IG Metall-Meldung vom 14.03.2013
- Einbeziehung von Leiharbeitsbeschäftigten stärkt Betriebsräte
ver.di-Meldung vom 14.3.2013
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