“… Bislang war diese Form der häuslichen Krankenpflege seit 1988 im § 37 SGB V geregelt (und 1997 wurde die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege als eigenständige Rechtsvorschrift im § 132a SGB V übernommen). Im Absatz 1 des § 37 SGB V heißt es schlicht und unmissverständlich: »Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.« Nunmehr soll es einen neuen § 37c SGB V geben (Außerklinische Intensivpflege). (…) Dazu kann man auf der Aktionsplattform Ability Watch , die Teil der modernen Behindertenbewegung in Deutschland ist, die folgende Bewertung lesen : Der »Gesetzentwurf sieht vor, dass die Intensivpflege mit Beatmung in den eigenen vier Wänden nur noch dann möglich sein soll, wenn keine klinische Versorgung möglich oder zumutbar ist. Diese Formulierung ist bereits bekannt durch andere Gesetze und liefert die Menschen an jene Sachbearbeiter aus, welche die Zumutbarkeit zu prüfen haben; in der Vergangenheit gab es eindrückliche Beispiele dafür, dass die Zumutbarkeitsregelung zum Nachteil behinderter Menschen ausgelegt und in der Praxis gelebt wird. Der Begriff öffnet einer gewissen Willkür die Tür.«...” Beitrag vom 24. August 2019 von und bei Stefan Sell , siehe dazu die Petition dagegen
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