Sonntag, 8. März 2015

Hartz IV: Übernahme der Heizkostennachforderung

Übernahme der Heizkostennachforderung, auch wenn diese geschätzt wurden 08.03.2015 Wenn die Energielieferanten oder Stadtwerke nicht die Möglichkeit haben, die Zählerstände abzulesen, werden diese in den meisten Fällen geschätzt. Das kann sich auch ungünstig für den Betroffenen in Form einer Heizkostennachforderung äußern. Die Frage, die sich für Bezieher von Hartz IV Leistungen ergibt, ist die der Übernahme. Darüber verhandelte das Sozialgericht Kiel (Aktenzeichen: S 39 AS 1609/13). Die Richter am Sozialgericht Kiel urteilten; Hartz IV Beziehende haben grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme einer Heizkostennachzahlung, auch wenn diese aus einer Schätzung seitens der Stadtwerke beruht. Entscheidend ist aber, ob die Kosten insgesamt „angemessen“ sind. Übernahme der Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe Im konkreten Fall hatte die beklagte Seite, das Jobcenter Kiel, die Übernahme einer Heizkostennachforderung von gerade einmal 19,46 EUR verweigert. Die Behörde begründete ihre Ablehnung mit dem Argument, es würde sich um eine Verbrauchsschätzung handeln und nicht um tatsächliche Verbrauchswerte. Die Behörde berief sich dabei auf § 22 Abs. 1 SGB II. In diesem ist freilich vermerkt, dass Heizkosten nur in tatsächlicher Höhe zugestanden sind. Da aber die tatsächlichen Werte der Klägerin nicht ermittelbar waren, handele es sich um einen geschätzten Wert. Somit würde noch nicht einmal feststehen, ob die tatsächlich verbrauchten Heizkosten über den der monatlichen Vorauszahlungen lagen. Entscheidend ist, ob die Heizkosten angemessen waren Das Sozialgericht sah dies allerdings anders . Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden in der Tat werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der tatsächlichen Höhe übernommen. Das sei auch hier der Fall. Die Betroffene mache aber hier gerade tatsächliche Kosten geltend. Die Stadtwerke fordern diesen Betrag und können diesen auch zivilrechtlich einklagen. Hierbei würden sie nach gängiger Rechtsprechung die Kosten eintreiben können. Demnach sei es ausschlaggebend, ob die Heizkosten gesamt den Angemessenheitsregelungen entsprächen. Dies sei hier der Fall, so die Richter. Das Jobcenter ist nun verpflichtet, die Heizkostennachforderung zu zahlen. (sb)

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