Freitag, 13. Juni 2014
Jobcenter EDV kontra Einwilligung
Dass ein Jobcenter, eine Agentur für Arbeit oder ein Rententräger bemüht ist, die arbeitstechnische Leistungsfähigkeit eines „Kunden“ festzustellen, ist nichts Neues. Schließlich ist die erfolgreiche Vermittlung in eine (sozialversicherungspflichtige) Tätigkeit das primäre Ziel. So ist es möglich, dass eine ärztliche oder psychologische Untersuchung auf Wunsch des Leistungsberechtigten oder der öffentlichen Stellen eingeleitet wird. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt auf ihrer Seite, dass sie per Gesetz dazu verpflichtet sei, Eignung und Leistungsfähigkeit bei der Arbeitsvermittlung und bei der Prüfung von Leistungsansprüchen angemessen zu berücksichtigen. Um diese festzustellen, erhalten die Leistungsberechtigten einen Gesundheitsfragebogen mit angehängten Schweigepflichtsentbindungen. Das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens und die Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung sind freiwillig. Beides fällt nicht unter die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I. Der Ärztliche Dienst muss somit auf Vorbefunde verzichten und das Leistungsvermögen sozusagen durch eigene Untersuchung ermitteln. Die Jobcenter berufen sich dabei auf die Rechtslage nach § 62 SGB I, wonach jeder, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des Leistungsträgers einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu unterziehen hat, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist. Der Gang zum ärztlichen oder psychologischen Dienst ist auf Einladung durch diesen wiederum Pflicht und entspricht einem Meldetermin. Wird dieser nicht wahrgenommen, so erfolgt eine 10-prozentige Sanktion für drei Monate.
Weiterhin schreibt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Seite, dass die Angaben im Gesundheitsfragebogen freiwillig sind und dem Datenschutz unterliegen. Auch machen sie darauf aufmerksam, dass für alle weiteren Vorgänge das Einverständnis des „Kunden“ erforderlich sei. Und hier scheint nun das Verwirrspiel zu starten. Per Gesetz sind die Leistungsträger verpflichtet die Leistungsfähigkeit bei der Arbeitsvermittlung angemessen zu berücksichtigen und jeder Leistungsempfänger hat sich einer entsprechenden Untersuchung zu stellen. Dass diese Untersuchung niemals einem ausführlichen Gesundheitsverlauf entsprechen kann, ist voraussehbar. Auch dann, wenn die Untersuchung im günstigsten Fall eine Stunde in Anspruch nimmt. Gerade bei den psychologischen Untersuchungen kann eine umfangreiche Anamnese nicht erfolgen.
Wie sieht es jedoch aus, wenn der Leistungsberechtigte sein Einverständnis schriftlich oder mündlich zur einer Untersuchung verweigert? Wie verhält sich das Jobcenter? Die Jobcenter sind der Meinung, dass für die Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung keine Einverständniserklärung nötig sei und beziehen sich dabei auf die Sozialgesetzbücher. Das interne System Verbis erwartet jedoch, dass ein Haken zum Einverständnis der Begutachtung des „Kunden“ gesetzt wird. Ohne diesen Haken läuft nichts. Eine Ambivalenz in sich. Der „Kunde“ verweigert diese, das Jobcenter möchte und muss nach Gesetz eine Untersuchung und Verbis erfordert das Einverständnis. Nun stellt sich die Frage, ob Verbis rechtswidrig handelt, wenn der Leistungsberechtigte kein Einverständnis gegeben hat, der Haken jedoch hierfür sichtbar ist. Eines ist jedoch deutlich: Der Leistungsberechtigte verweigert die Untersuchung, die Jobcenter üben mit den Sozialgesetzbüchern Druck aus und der „Gelackmeierte“ ist der „Kunde“ selbst. Ihm ist nämlich gänzlich unbekannt, dass er für Verbis sein Einverständnis gegen seinen Willen gegeben hat. Und das scheint der eigentliche Skandal zu sein.
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