Gericht bringt Hartz-IV-Sanktionen vor Verfassungsgericht
Dossier

“
Das
Sozialgericht Gotha hält Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für
verfassungswidrig und ruft deshalb das Bundesverfassungsgericht an. Nach
seinen Angaben vom Mittwoch wird diese Frage damit Karlsruhe erstmals
von einem Sozialgericht vorgelegt. Das Gericht in Gotha sieht die
Menschenwürde verletzt, wenn Leistungen gekürzt werden, weil
Hartz-IV-Bezieher zum Beispiel Termine nicht einhalten oder Job-Angebote
ablehnen. Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum
jederzeit garantieren. Außerdem bedeuteten Sanktionen einen Verstoß
gegen die Berufsfreiheit…”
dpa-Meldung in der WAZ online vom 27.05.2015 
. Siehe dazu auch “
Rechtsvereinfachung im SGB II: Die Bundesregierung will ALG II Empfänger künftig 4 Jahre lang sanktionieren” und hier:
- Karlsruhe prüft Hungerstrafen. Verletzen Hartz-IV-Sanktionen
Grundrechte? Im Januar will sich das Bundesverfassungsgericht damit
befassen
“… Lange haben Betroffene darauf gewartet, nun gibt Karlsruhe grünes
Licht: Eventuell am 15. und 16. Januar 2019 werde es verhandeln, teilte
es dem Erwerbslosenverein Tacheles mit, der das Schreiben am Dienstag
veröffentlichte. (…) Der Tacheles-Vorsitzende Harald Thomé begrüßte am
Dienstag, dass Karlsruhe endlich ein Grundsatzurteil anvisiere, »nachdem
über Monate und Jahre andere Entscheidungen vorrangig zu bearbeiten
waren«. »Wir dürfen gespannt sein«, konstatierte Thomé.” Artikel von Susan Bonath in der jungen Welt vom 01.11.2018
, siehe dazu Tacheles:
- Bundesverfassungsgericht will am 15. Januar 2019 über Sanktionen entscheiden
“Das BVerfG will voraussichtlich am 15. ggf. auch am 16. Januar 2019
über die Verfassungskonformität der SGB II – Sanktionen entscheiden.
Tacheles ist in dem Verfahren, neben weiteren Institutionen,
sachverständiger Dritter und hat in der Funktion eine Vorankündigung
durch das BVerfG erhalten. Nachdem über Monate und Jahre beim BVerfG
andere Entscheidungen vorrangig bearbeitet wurden, kommen nun die SGB
II-Sanktionen dran. Das ist erstmal zu begrüßen. (…) Jetzt heißt es
abwarten, was das BVerfG zu den Sanktionen entscheidet. Es ist nicht zu
erwarten, dass das BVerfG diese komplett kippt. Es ist aber zu erwarten,
dass es Teile davon für unzulässig erklärt. Der erste spannende Punkt
ist, ob das BVerfG anordnen wird, dass bestimmte Sanktionspraktiken, wie
Ungleichbehandlung von Unter- und Über 25-Jährigen, Sanktionen in die
KdU und Lebensmittelgutscheine nur auf Antrag sofort für unzulässig
erklärt oder ob es dem Gesetzgeber Zeit lässt, dies nach zu bestimmenden
Kriterien neu festzusetzen. Das anstehende Verfahren eröffnet weiterhin
Raum für die damals politisch verantwortlichen Parteien, sich klar von
Hartz IV-System und der damit untrennbar verbundenen Sanktionspraxis zu
verabschieden…” Aus dem Thomé Newsletter 40/2018 vom 03.11.2018
, darin auch die Erinnerung an die Stellungnahmen und die Einladung des BVerfG
- Tacheles Sachstandsanfrage an das Bundesverfassungsgericht zum Sanktionsvorlageverfahren
“Wieder mal sind drei Monate vorbei, in denen das BVerfG nicht über
den Sanktionsvorlagebeschluss entschieden hat, daher stellen wir diesmal
eine öffentliche Sachstandsanfrage und weisen das BVerfG auf die Folgen
der Sanktionen hin. Tacheles hat mit Datum vom 05.04.2018 folgendes
Schreiben an das Bundesverfassungsgericht geschickt: In der Sache 1
BvL7/2016 wird diesseitig, als Stellungnahme erstellender
sachverständiger Dritter, angefragt, wann nun mit einer Entscheidung in
dem Vorlageverfahren zur den Sanktionen im SGB II zu rechnen ist. Wir
möchten darauf hinweisen, dass im Jahr 2017 die Sanktionen von den
Jobcentern nochmal gesteigert wurden. Aus den bei der Bundesagentur für
Arbeit unter Statistik veröffentlichen Daten wird ersichtlich, dass
sich im Vergleich zur Sanktionsstatistik Nov. 2016 zu Nov. 2017 die
Anzahl der Sanktionen von 935.408 Sanktionen im Jahr 2016 auf 956.544
Sanktionen im Jahr 2017 gesteigert wurden. Das ist eine Steigerung um
21.136 Sanktionen gegenüber dem Vorjahr. Es ist davon auszugehen, dass
im Jahr 2017 die Grenze von einer Million Sanktionen überschritten
wurde. Jede Sanktionen bedeute eine nicht vertretbare Einschränkungen
des Existenzminimums, alleine die Drohung mit den Sanktionen eröffnet
Tor und Tür für prekäre und prekärste Beschäftigungsverhältnisse und
Existenzvernichtung der 60 % – und 100 % – Sanktionierten…” Brief von Harald Thomé an das Bundesverfassungsgericht vom 5. April 2018
- Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Jahresvorschau der
Verfahren für 2018 veröffentlicht. Das Verfahren BVerfG 1 BvL 7/16, ob
Sanktionen nach BGB II mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges
Existenzminimum vereinbar ist, ist dieses Jahr auf Platz 22 vorgerückt…
- DGB will eigene Stellungnahme zu Sanktionen im SGB II nicht veröffentlicht sehen [wir schon]
“Erst nach der Bundestagswahl wird sich das Bundesverfassungsgericht
zu Sanktionen im SGB II äußern. Das Sozialgericht Gotha hatte in einer
vielbeachteten Richtervorlage und in zwei Anläufen ein Verfahren in
Karlsruhe erzwungen. Wie üblich hat das Bundesverfassungsgericht
Stellungnahmen von sachkundigen Organisationen eingeholt. Darunter auch
eine des DGB.
Zu den so befragten gehörte auch der Sozialhilfeverein Tacheles e.V. (tacheles-sozialhilfe.de
).
Tacheles veröffentlichte die eigene Stellungnahme und die von anderen
Befragten. Darunter mit etwas Verspätung Anfang Juni auch jene des DGB.
Erfolgreich hat der DGB daraufhin Tacheles e.V. gebeten, diese
Veröffentlichung wieder vom Netz zu nehmen.
Hintergrund dürfte eine unterschiedliche Einschätzung von
DGB-Fachabteilung und DGB-Bundesvorstand sein. Während die Stellungnahme
des DGB für das Bundesverfassungsgericht meint, man würde keine
Legitimation für Sanktionen sehen, hatte der DGB-Bundesvorstand noch
2015 Sanktionen in der Linie von Andrea Nahles unterstützt. Zu einem
Antrag der Partei Die Linke zur Abschaffung von Sanktionen erklärte der
DGB im Sozialausschuss des Bundestages, man sei nicht generell gegen
Sanktionen, sondern nur für eine Entschärfung der Situation von
Leistungsempfängern unter 25 Jahren. Auf der Linie von Andrea Nahles
eben.
Jetzt, kurz vor der Bundestagswahl, werden wohl wieder
Spitzenfunktionäre in DGB und den Einzelgewerkschaften auf einen
SPD-Kanzler hoffen. Als sei ein Schröder nicht genug. Da stört eine
Delegitimierung von Zwangsarbeit und neuem Reichsarbeitsdienst.
Der ver.di-Bundeserwerbslosenausschuss hatte 2015 vom DGB-Bundesvorstand
eine Erklärung zum katastrophalen Auftritt des DGB im Sozialausschuss
verlangt und erhielt die Antwort, man handele im “höheren Interesse”.
Ein Interesse, das die Erwerbslosen offenbar nicht einschliesst.” Zuschrift vom 1.8.2017 von Volker Ritter, ver.di Erwerbslosenausschüsse Hannover-Leine-Weser und Nds./HB. Zur Förderung der Transparenz hier also die Stellungnahme des DGB vom 31.3.2017
zu Sanktionen für das Bundesverfassungsgericht. Siehe nun dazu:
- Brief an den DGB von Ursula Mathern: Die Stellungnahme Ihrer Rechtsabteilung vom 31.03.2017…
“… erfreulicherweise hat die o. g. Stellungnahme Ihrer
Rechtsabteilung mich – gegen Ihren Willen – erreicht! Es gereicht Ihrer
Rechtsabteilung zur Ehre, dass sie – in Anlehnung an die Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, 18.07.2012 und 23.07.2014 –
eindeutig zu dem Schluss kommt: „Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht
keine Möglichkeit, die Sanktionsvorschriften der §§ 31, 31a, 31b und 32
zu rechtfertigen (…) Dass Sie als Bundesvorstand wahrscheinlich aus
parteipolitischen Erwägungen heraus die Veröffentlichung dieser
Stellungnahme Ihrer eigenen Rechtsabteilung bis nach der Bundestagswahl
verweigern, finde ich verantwortungslos und empörend! Sie, die Sie
selbst (noch) in gesicherten und sehr komfortablen Verhältnissen leben,
waren nie betroffen von all den negativen Begleiterscheinungen, die sich
mit Hartz IV verbinden. Dabei geht es keineswegs nur um das absolute
materielle Existenzminimum, das den Betroffenen zugestanden wird. (…)
Damals wie aktuell waren/sind sehr viele Menschen für die
Verwertungsinteressen des Kapitals überflüssig! Und mit zunehmender
Automatisierung wird ihre Zahl noch weiter steigen. D. h. auch Ihre
eigene gewerkschaftliche Machtbasis wird sich verkleinern. Doch statt
diesen Umstand klar und deutlich zu benennen, wurde und wird „die
Schuld“ daran Menschen angelastet. Dies wird durch die Stellungnahme
Ihrer Rechtsabteilung zumindest angedeutet. (…) Im Übrigen: Auch die
Gewerkschaften meinten damals, sich neutral zum (von der Wirtschaft
gesponserten) politischen Regime verhalten bzw. sich arrangieren zu
können. Und sie waren bass erstaunt, wie schnell sie entmachtet und
enteignet wurden und viele ihrer Mitglieder sich ebenfalls in KZs wieder
fanden. Deshalb: Wann, wenn nicht jetzt kommt es darauf an, den
Opportunismus fahren zu lassen! Zeigen Sie, dass Sie aus der Geschichte
gelernt haben! Positionieren Sie sich öffentlich gegen das
Sanktionsregime!...” Brief an den DGB von Ursula Mathern vom 08.08.2018
– bis heute nicht beantwortet, wir werden berichten
- Tacheles-Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen im SGB II
“Wir legen darin da, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen
Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und
gegen deutsches Verfassungsrecht halten. Das Bundesverfassungsgericht
hatte den Verein Tacheles, wie eine Reihe weiterer Verbände und
Organisationen im Vorlageverfahren des SG Gotha zum SGB
II-Sanktionsrecht als sachverständiger Dritter um eine Stellungnahme
gebeten. Diese Stellungnahme möchten wir nun veröffentlichen. In 79
Seiten legen wir darin da, warum wir die Sanktionen im SGB II für einen
Verstoß gegen das Völkerrecht, UN-Sozialpakt, Behindertenkonvention und
gegen deutsches Verfassungsrecht halten. Ebenso beschreiben wir
umfassend die Folgen von Sanktionen auf die Lebenswirklichkeit der
Sanktionierten, die gesellschaftlichen Folgen, von Energie- bis
Wohnungsverlust, bis hin zum Verlust der Krankenversicherung. Tacheles
hofft mit dieser Stellungnahme die Diskussion um die Unzulässigkeit von
Sanktionen deutlich zu beflügeln, anderseits werden Teile unserer
Argumentationskette auch für eine Reihe anderer Detailfragen ziemlich
spannend werden. Die Stellungnahme wurde von Frank Jäger, Roland Rosenow
und Harald Thomé und Unterstützung Dritter erstellt.” Tacheles-Meldung vom 05.03.2017
– und die Tacheles-Stellungnahme an das BVerfG vom 25.02.2017
. Respekt! Das BVerfG hat übrigens den Vorlagebeschluss für dieses Jahr
zur Entscheidung angesetzt, das Verfahren steht schon in der
Jahresvorschau 2017. Siehe auch eine Zusammenstellung aller Stellungnahmen der sachverständigen Dritten beim BVerfG bei Tacheles 
- Stellungnahme des Paritätischen für das Bundesverfassungsgericht: Sanktionen im SGB II auf dem Prüfstand
“Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderem dem Paritätischen
Gesamtverband Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, um sich in einem
aktuellen Prüfverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Sanktionen im SGB
II zu äußern. Hintergrund ist ein Aussetzungs- und Vorlagenbeschluss vom
02.08.2016, mit sich das Sozialgericht Gotha an das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gewendet hat, weil es die
Sanktionsregeln im SGB II für verfassungswidrig hält. In seiner
ausführlichen Stellungnahme analysiert der Paritätische einschlägige
Erkenntnisse der empirischen Forschung, wertet jahrelange, praktische
Erfahrungen aus der verbandlichen Arbeit aus und führt die dazu
erfolgten fachlichen Diskussionen zusammen. Der Paritätische zieht die
Schlussfolgerung, dass Sanktionen einen unverhältnismäßigen Eingriff in
die Rechte der Betroffenen darstellen. Die mit Sanktionen typischerweise
verfolgten Ziele lassen sich besser auf anderen Wegen und mit milderen
Instrumenten erreichen…” Meldung vom 27.02.17
und die Stellungnahme des Paritätischen

- Hartz IV-Sanktionen gefährden Leben: Gothaer Sozialrichter rufen erneut Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an.
“… Das Sozialgericht Gotha hält Hartz-IV-Sanktionen weiterhin für
verfassungswidrig. Darum wird es erneut das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) anrufen. (…) Die erste Eingabe vom Mai 2015, denselben Fall
betreffend, hatte das BVerfG Anfang Juni wegen eines Formfehlers ab- und
an die Thüringer Sozialrichter zurückgewiesen. Geklagt hatte ein Mann,
den das Jobcenter Erfurt im Jahr 2014 zweimal für jeweils drei Monate
sanktioniert hatte. (…) Die Sozialrichter in Gotha waren der
Argumentation des Klägers gefolgt. Mit Hartz IV habe der Gesetzgeber das
physische und soziokulturelle Existenzminimum berechnet. Dieses sei
nach Bedürftigkeit zu gewähren. So forderten es die Grundrechte auf
Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, Leben und körperliche
Unversehrtheit. Auch das BVerfG selbst habe dies in zwei Entscheidungen
zu Hartz IV in den Jahren 2010 und 2014 sowie in einem Beschluss aus
2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz betont. Dem zuwider habe der
Gesetzgeber die Gewährleistung der Grundsicherung an das Wohlverhalten
der Bezieher geknüpft. Außerdem hebele das Sozialgesetzbuch II das Recht
auf freie Berufswahl sowie das Verbot der Zwangsarbeit aus. Mittels
existenzgefährdender Strafen könnten Hartz-IV-Berechtigte genötigt
werden, jeden schlecht bezahlten Job, jede Maßnahme oder nicht dem
Arbeitsrecht unterliegende Arbeitsgelegenheit anzunehmen. »Sanktionen
können zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit
führen«, betonte die Gothaer Kammer 2015.(…) Zwischen 2007 und 2015
sparte die BA etwa 1,7 Milliarden Euro alleine durch Sanktionen ein, das
sind jährlich knapp 200 Millionen Euro.” Bericht von Susan Bonath bei der jungen Welt vom 3. August 2016
. Siehe dazu: Vorlagebeschluss S 15 AS 5157/14 des Sozialgerichtes Gotha
zur Verfassungswidrigkeit von Hartz IV-Sanktionen – Wir danken Berthold Bronisz für die Möglichkeit der Veröffentlichung
- “Das ist bitter für die Betroffenen” – Über das Ausweichen
des Bundesverfassungsgerichts bei der Frage der Verfassungswidrigkeit
von Hartz 4 Sanktionen
“Vor zwei Wochen lehnte das Bundesverfassungsgericht eine
Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen aus
formalen Gründe ab…” Der Jurist und Redakteur (siehe
“Grundrechte-Report 2016″) Philipp Siedenburg erklärt ausführlich
mögliche Entscheidungsgründe des BVerfG und gibt Hinweise zum weiteren
möglichen Verfahren. Radio-Interview von Michael Nicolai von Radio Corax vom 14. Juni 2016 bei freie-radios.net
(Audio) Länge 18 Minuten mit Download-Möglichkeit (mp3)
- Sanktionen vom Jobcenter: Aus für die Gothaer Richtervorlage
“Letzte Woche veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
einen Beschluß und schmetterte die Richtervorlage ab, mit der das
Gothaer Sozialgericht (SG) letztes Jahr die Verfassungsmäßigkeit der
Hartz-IV-Sanktionen angegriffen hatte. (…) Immerhin sind zur Zeit nicht
nur die Rechtsverschärfungen in Hartz IV dabei, verabschiedet zu werden,
sondern auch das gegen Geflüchtete gerichtete Desintegrationsgesetz,
mit dem diese unter ein Hartz IV-ähnliches Regime mit
Pseudo-Vereinbarungen und Sanktionen gestellt werden sollen. Damit
werden die gleichen Grundrechte unter Beschuß gesetzt wie mit den
Sanktionen in Hartz IV. Ich finde die Entscheidung des BVerfG daher
ziemlich katastrophal.” Eine Kritik an der Entscheidungsablehnung des BVerfG vom 6. Juni 2016 beim Christel T.’s Blog
. Siehe dazu auch diess.: Welche Rolle spielt Diskriminierung bei der Agenda 2010?
- Kritik an der Rechtsprechung: „Hartz IV“-Sanktionen – oder die obergerichtliche Lügerei
“Bereits bei der Zwangsverrentung war für den Autor die
Fehlheranziehung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen zur
angeblichen Untermauerung der eigenen Rechtsprechung durch die
Landessozialgerichte (LSG) Thema (…) Dieses „Phänomen“ findet sich auch
bei den „Hartz IV“-Sanktionen (§§ 31 ff. SGB II)…” Analyse und Kritik der Hartz IV-Rechtsprechung von und bei Herbert Masslau vom 2. Juni 2016 
- Das Bundesverfassungsgericht weicht der Entscheidung aus:
Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von
Arbeitslosengeld II-Sanktionen?
Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Pressemitteilung Nr. 31/2016 vom 2. Juni 2016
(zum Beschluss 1 BvL 7/15 vom 06. Mai 2016) mitteilt, lehnt das höchste
Gericht eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von
Hartz-IV-Sanktionen (§ 31 SGB II) aus formalen Gründe ab. Siehe unsere
Einschätzung:
Mit seiner Richtervorlage 04. Juni 2015 wollte das Sozialgericht Gotha
vom BVerfGE eine Entscheidung zur gesetzlichen Sanktionsregelung. Dieser
Entscheidung wich das BVerfG mit der Begründung aus: “Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.”
Damit meint das BVerfG, dass die Entscheidung im konkreten Fall
(möglicherweise) gar nicht von der verfassungsmäßigen Wertung von §§ 31
SGB II abhängen würde: “Zwar wirft der Vorlagebeschluss durchaus
gewichtige verfassungsrechtliche Fragen auf. So legt das Sozialgericht
seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II
hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ausführlich dar”, konstatiert zwar das Gericht. Allerdings: “Es
fehlt jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum die
Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II im Ausgangsverfahren
entscheidungserheblich sein soll.” Möglicherweise läge im konkreten Fall bereits eine “Pflichtverletzung” bei der “vorausgegangenen Rechtsfolgenbelehrung”
vor und seien die Sanktionen schon deshalb rechtwidrig, orakelt das
Gericht. Zu diesem höchstrichterlichen Ausweichen muss man wissen, dass
bezüglich der formalen Anforderungen an eine Beschlussvorlage, das
BVerfG sich einen ziemlich großen “Gestaltungsspielraum” zuspricht,
weshalb selbst für Juristen schwer nachvollziehbar ist, warum die eine
Beschwerde zugelassen wird und eine andere an formalen Mängeln
scheitert. Ob das vorschieben von Formfragen bei solch elementarer
Frage, wie der nach der Verfassungskonformität von Sanktionen, selbst
verfassungsgemäß ist, kann man aus berechtigten Gründen allerdings in
Frage stellen. Das BVerfG soll die Einhaltung der Verfassung überwachen
und sich nicht mit formalen Konstruktionen vor dieser Aufgabe drücken.
Die Vorgeschichte wird übrigens ausführlich von Philipp Siedenburg im
neuen Grundrechte-Report 2016, S.43ff dargestellt. Dass jedoch “das BVerfG die §§ 31ff. SGB II aus dem ein oder anderen Grund vollständig oder teilweise für verfassungswidrig erklären wird” (S.46) - nun
ja, hier hat Siedenburg die Ausweichmöglichkeiten, aber auch
Entscheidungsträgheit bezüglich Sozialrecht beim BVerfG einfach
unterschätzt.
- Vorlagen: Überprüfungsanträge und Widersprüche gegen die Sanktionen bei Hartz IV
“Das Sozialgericht Gotha hat die Frage der Verfassungswidrigkeit
derSanktionen von Hartz-IV-Leistungsempfängern dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bezieher von entsprechenden
Leistungen haben jetzt eine neue Chance, die vermutlich
grundrechtswidrig einbehaltenen Gelder zurück zu erhalten…” Meldung und Vorlagen bei gegen-hartz 
- SG Gotha Vorlage Sanktionen BVerfG im Volltext
Vorlagebschluss, SG Gotha, 15.Kammer vom 26. Mai 2015 – S 15 AS ,5157/14 liegt im Volltext vor 
- Öffentliche Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags am Montag, 29. Juni 2015, 14.00 Uhr – siehe Infos beim Bundestag

- Schluss mit den Sanktionen … gegen Griechenland, Russland… – und WEG MIT HARTZ IV!
“Der Sand in dem “AufRecht bestehen” verlaufen ist liegt noch, da
wird schon die nächste Sau durchs Dorf getrieben: Ein Neuaufguss des
“Sanktionsmoratoriums” ist angedacht…” Kommentar von Norbert Hermann, Bochum.Prekaer, vom 1.6.2015 
- Sozialgerichtsurteil lässt hoffen: Sanktionen bei ALG II verfassungwidrig
“Seit Einführung des Arbeitslosengeld II (ALG II) wird darüber
gestritten, ob Sanktionen, die die ALG II-Leistungen kürzen,
verfassungsgemäß sein können. Das Sozialgericht Gotha sagt: Nein. (…)
Durch unzureichende Mittel für die Ernährung sei auch das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht, so das SG Gotha weiter.
Und schließlich könne die Verpflichtung eines Arbeitslosen, einen
bestimmten Job anzunehmen, auch das Grundrecht auf Berufsfreiheit
verletzen.” schreibt das Juraforum (das Urteil selbst ist noch nicht
online verfügbar). Zwar haben bereits Betroffene selbst das
Bundesverfassungsgericht angerufen, doch laut bisherigem Sachstand ist
es das erste Mal, dass ein Sozialgericht sich hinsichtlich der
Sanktionen an das BVerfG wendet…” Artikel von Twister (Bettina Hammer) in telepolis vom 30.05.2015 
- Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig
“Beim Sozialgericht Gotha hat sich ein Richter getraut, Sanktionen
bei Hartz IV als verfassungswidrig einzustufen. Natürlich ist das ein
positives Zeichen und erst einmal zu begrüßen. Doch was haben die
Erwerbslosen davon? (…) Dabei geht es nicht nur um Hartz IV, wobei Hartz
IV vorwegnimmt, was der großen Mehrheit der Bevölkerung blühen wird,
nein, es wird auf dem gesamten Gebiet der Lebensverhältnisse eine
Politik gegen die Bevölkerung betrieben. Und das in zunehmendem Maße
augenscheinlicher…” Kommentar von A. Pianski vom 30. Mai 2015 bei Gegenwind 
- Sozialgericht Gotha legt vor, Erwerbslose feiern
“Mit meinem Aktivisten-und-Blogger-Kollegen Veit Pakulla habe ich
heute auf die Richtervorlage angestoßen, stil- und standesgemäß mit
einem leckeren Leitungswasser, denn alkoholische Getränke sind auch im
vollen HartzIV-Regelsatz nicht vorgesehen. Dazu gabs Knäckebrot…” Bericht von und bei jobcenteraktivistin vom 29.5.2015 
- Hartz IV: Minimalisierung des Minimums. Endlich: Das Sanktionsregime der Hartz-IV-Gesetze wird in Karlsruhe überprüft.
“… Eine Million Leistungsberechtigte werden jährlich
sanktioniert. Eine Million! Womöglich sind Sanktionen schlicht eine
einfallslose Reaktion darauf, dass sich die Beschäftigungschancen für
Langzeitarbeitslose weiter verschlechtern. Sie werden von den Jobcentern
als Kunden bezeichnet – aber oft wie Penner behandelt.” Komentar von Heribert Prantl vom 28. Mai 2015 in der Süddeutschen online
- Sozialgericht Gotha: Hartz-IV-Sanktionen verfassungswidrig
“Ein Licht am Ende des Tunnels: Das Sozialgericht Gotha (15. Kammer)
hat in einem aktuellen Urteil der Klage eines Hartz IV-Beziehers
stattgegeben und die Sanktionen im Hartz IV System für verfassungswidrig
beurteilt. „Die Klage wird an das Bundesverfassungsgericht geleitet“,
sagte ein Prozessbeobachter. „Damit wird dem Bundesverfassungsgericht
erstmals diese Frage von einem Sozialgericht vorgelegt“, sagte ein
Sprecher des Gerichts. (…) In Hinblick auf dieses Urteil können
Sanktionierte in Widerspruchsverfahren mit Verweis auf das Urteil von
Gotha gehen und mindestens eine Aussetzung der Sanktion einfordern, bis
das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat. Dazu
muss das Aktenzeichen angegeben werden: S 15 AS 5157 / 14…” Meldung vom 28.05.2015 bei gegen-hartz 
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