Donnerstag, 10. November 2016

Nach der AÜG-Reform: Definiere (und umgehe) den Equal Pay



"Equal Pay nach spätestens 9 Monaten: Die zweite wichtige Änderung 
betrifft den gesetzlichen Grundsatz des Equal Pay (gleicher Lohn für 
gleiche Arbeit). Anders als bisher ist eine Abweichung durch die 
Tarifverträge der Zeitarbeit nicht mehr unbegrenzt möglich. Es gilt 
eine Grenze von 9 Monaten bzw. 15 Monaten (§ 8 AÜG-RefE). Bisher war 
es den Zeitarbeitsunternehmen möglich, über ihre Tarifverträge der 
Zeitarbeit (iGZ bzw. BAP – DGB) dauerhaft weniger Geld zu zahlen. Die 
Tarifverträge der Zeitarbeit hatten stets Vorrang vor dem gesetzlichen 
Equal-Pay-Grundsatz. Die Möglichkeit  zur Tarifabweichung wird jetzt 
auf 9 Monate bzw. 15 Monate begrenzt. (...) Werden die 
Leiharbeitnehmer bereits nach einem Branchenzuschlagstarifvertrag 
vergütet, gilt die Pflicht zum Equal Pay  nicht. Spätestens nach 15 
Monaten muss mit den Branchenzuschlägen allerdings ein Entgelt 
erreicht werden, das mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt 
vergleichbarer Arbeitnehmer der Einsatzbranche „gleichwertig“ ist. Die 
„Gleichwertigkeit“ wird durch die Tarifparteien der Zeitarbeitsbranche 
festgelegt..." Quelle: Das AÜG nach der Gesetzesnovelle: Die 
wichtigsten Fragen und Antworten bei RA Templin & Thieß
http://www.templin-thiess.de/blog/gesetzentwurf-leiharbeit/aueg-gesetzesnovelle-wichtigsten-fragen-antworten

Diese „Gleichwertigkeit“ ist umstritten und nicht mit einer 
Gleichstellung zu verwechseln (in der EU-Richtlinie Leiharbeit von 
2008 heißt der Artikel 5 übrigens "Grundsatz der Gleichbehandlung"). 
Wir dokumentieren einige Aspekte der Debatte, so u.a. einen Brief der 
Betriebsräte aus der Leiharbeit an die Arbeitsministerin zu Equal Pay 
sowie unseren Wissenstand zum Zusammenhang von "Equal Pay", 
Überlassungsdauer und Branchenzuschlägen (aufgrund der 
Gesetzesänderung muss z.B. die IG Metall im 1. Halbjahr 2017 die 
Tarifverträge zur Regelung der Überlassungen und den 
Branchenzuschlägen mit der IGZ /BAP und den Arbeitgeberverbänden der 
Metall- und Elektroindustrie neu verhandeln). Und wir bitten (als 
juristische Dilettanten) um Korrekturen wie Ergänzungen und v.a. um 
Informationen zum Stand der Diskussion in den Bezirken  der IG Metall 
zu den TV BZ (Branchenzuschläge) und TV Leih-Z (Uberlassungsdauer)!
http://www.labournet.de/?p=106792

Wir erinnern auch aus diesem Anlass an unsere Kampagne "Offener Brief: 
Equal Pay für LeiharbeiterInnen, diskriminierende Tarifverträge 
ersatzlos kündigen!" denn es gibt keine Alternative zur Gleichstellung 
ab dem ersten Tag - oder dem Verbot der Leiharbeit
http://www.labournet.de/?p=100678

Und als weiteres Argument:

Unser Unzitat zum Thema Leiharbeit der BR-Vorsitzenden Randstad-Nord

"Ich fühle mich ganz schlecht, weil ich das so nicht sehe. Die 
Zeitarbeit erfüllt hier in Deutschland alle Merkmale einer normalen 
Beschäftigung."
Damienne Cellier, BR-Vorsitzende Randstad-Nord, als Sachverständige in 
der öffentlichen Anhörung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" am 17. Oktober 
2016 auf die letzte Frage des Abgeordneten Stegemann (CDU/CSU): "In 23 
Sekunden kann man nur eine ganz kurze Frage stellen und diese geht an 
Frau Cellier. Wie fühlen Sie sich, wenn Sie hören, dass die Zeitarbeit 
als prekäre Beschäftigung bezeichnet wird?"
Gefunden auf Seite 15 im Wortprotokoll der Öffentlichen Anhörung (pdf)
http://www.ig-zeitarbeit.de/system/files/2016/wortprotokoll_aueg_vorlaeufig-data.pdf

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