Am Ende eines Jahres bekommen viele Haushalte ihre
Jahresabrechnung, mit denen sie Rückzahlungen leisten müssen oder Geld zurück
erhalten. Doch wie sieht es bei Empfängern des Arbeitslosengeldes II aus, wenn
ihr monatliches Einkommen durch eine Rückzahlung die Obergrenze übersteigt? In
einem solchen Fall hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
entschieden.
Minderung durch Rückzahlung
Eine Frau aus dem Landkreis Leer hatte ALG-II-Leistungen nach
dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Ihre monatliche Abschlagszahlung
von 115 Euro wurde vom Landkreis für zu hoch gehalten, sodass diese nur bis zu
einem Betrag von 68,40 € übernommen wurden. Das fehlende Geld lieh sich die
Frau von einem Bekannten, den sie schließlich mithilfe der Rückzahlung im
Rahmen der Jahresabschlussrechnung ausbezahlte. Dennoch wurde der Betrag im
nächsten Jahr leistungsmindernd angerechnet. Der Landkreis stützte sich bei
diesem Vorgehen auf die Regelung in § 22 Abs. 3 SBG II., demzufolge
Rückzahlungen entsprechende Minderungen bei der Unterstützung für Heizkosten
auslösen.
Rückzahlungen dürfen nicht angerechnet werden
Die Frau klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Aurich, das
ihr Recht gab. Ebenso bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen diese
Einschätzung. Es entschied, dass die
Rückzahlung nicht auf die Leistungen angerechnet werden dürfte. Als wichtiger
Aspekt wurde dabei angeführt, dass die Klägerin das überschüssige Geld mithilfe
eines Darlehens selbstständig finanziert habe. Auch sei der Anteil des
Landkreises von 68,40 € vollständig für die Heizkosten verbraucht worden.
Außerdem gelte die Regelung aus dem Sozialgesetzbuch nur für Rückzahlungen, die
im Rahmen des Bedarfs geleistet worden waren. Dazu würden die überschüssigen Zahlungen
durch die Klägerin jedoch nicht gehören. Das Gericht betonte außerdem, dass die
Frau keinen Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen gehabt hätte und somit
gezwungen gewesen wäre, das Darlehen aufzunehmen.
Quelle: Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015, Az. L 13 AS 164/14
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