Dienstag, 8. Dezember 2015

Hartz IV trotz Heizkosten-Rückzahlung

Am Ende eines Jahres bekommen viele Haushalte ihre Jahresabrechnung, mit denen sie Rückzahlungen leisten müssen oder Geld zurück erhalten. Doch wie sieht es bei Empfängern des Arbeitslosengeldes II aus, wenn ihr monatliches Einkommen durch eine Rückzahlung die Obergrenze übersteigt? In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Minderung durch Rückzahlung

Eine Frau aus dem Landkreis Leer hatte ALG-II-Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Ihre monatliche Abschlagszahlung von 115 Euro wurde vom Landkreis für zu hoch gehalten, sodass diese nur bis zu einem Betrag von 68,40 € übernommen wurden. Das fehlende Geld lieh sich die Frau von einem Bekannten, den sie schließlich mithilfe der Rückzahlung im Rahmen der Jahresabschlussrechnung ausbezahlte. Dennoch wurde der Betrag im nächsten Jahr leistungsmindernd angerechnet. Der Landkreis stützte sich bei diesem Vorgehen auf die Regelung in § 22 Abs. 3 SBG II., demzufolge Rückzahlungen entsprechende Minderungen bei der Unterstützung für Heizkosten auslösen.

Rückzahlungen dürfen nicht angerechnet werden

Die Frau klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Aurich, das ihr Recht gab. Ebenso bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen diese Einschätzung. Es entschied, dass die Rückzahlung nicht auf die Leistungen angerechnet werden dürfte. Als wichtiger Aspekt wurde dabei angeführt, dass die Klägerin das überschüssige Geld mithilfe eines Darlehens selbstständig finanziert habe. Auch sei der Anteil des Landkreises von 68,40 € vollständig für die Heizkosten verbraucht worden. Außerdem gelte die Regelung aus dem Sozialgesetzbuch nur für Rückzahlungen, die im Rahmen des Bedarfs geleistet worden waren. Dazu würden die überschüssigen Zahlungen durch die Klägerin jedoch nicht gehören. Das Gericht betonte außerdem, dass die Frau keinen Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen gehabt hätte und somit gezwungen gewesen wäre, das Darlehen aufzunehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015, Az. L 13 AS 164/14

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