Widerspuch: Hartz IV-Sätze verfassungswidrig
21.12.2015
Nach Ansicht des Erwerbslosen Forums Deutschland (ELO) sind die Regelsatzerhöhung zum 01.01.2016 ist nicht gesetzeskonform und somit verfassungswidrig. Die Bundesregierung hat die Regelsätze für Hartz IV- und Grundsicherungsbezieher auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstatistik 2008 (EVS 2008) fortgeschrieben, anstatt – wie es das zwölfte Buch Sozialgesetzbuch in § 28 zwingend vorschreibt – die Regelsätze ab 1.1.2016 anhand der EVS 2013 grundlegend neu


Den Regelsätzen für die Jahre 2011 bis 2015 lagen Einkommens- und Verbrauchs-Konsum-Daten aus dem Jahr 2008 zugrunde. Um Inflation
auszugleichen, ist es der Regierung erlaubt, pauschale
Regelsatzerhöhungen vorzunehmen, solange bis eine neue
Verbrauchsstatistik vorliegt, was regelmäßig alle fünf Jahre geschieht.
Am 10.9.2015 veröffentlichte das Statistische Bundesamt die Ergebnisse
der EVS 2013. Damit wäre jetzt die Bundesregierung in der Pflicht
gewesen, die Regelsätze neu zu ermitteln. Darüber hinaus hat das
Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1
BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) den Gesetzgeber ver¬pflichtet, die Entwicklung
der Strompreise zeitnah abzubilden und den Stromkostenanteil in den
Regelsätzen gegebenenfalls zu erhöhen. Ausdrücklich gab das Urteil vor,
dass damit nicht bis zur turnusgemäßen Anpassung der Regelsätze gewartet
werden dürfe. Das war bereits im Sommer 2014.
Aus diesen Gründen sollten alle, die Sozialleistungen (Hartz IV oder Sozialhilfe) Widerspruch gegen die Bescheide ab dem 01.01.2016 einlegen. Bitte beachtet aber die Fristen. Einen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einlegen. Sollte diese Frist verstrichen sein, benennt man den Widerspruch in Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X um. Sollte der Überprüfungsantrag nicht erfolgreich
sein, kann man dann wiederum Widerspruch einlegen. Ein Musterwiderspruch kann hier heruntergeladen werden! (pm)

Am 10.9.2015 veröffentlichte das Statistische Bundesamt die Ergebnisse

Aus diesen Gründen sollten alle, die Sozialleistungen (Hartz IV oder Sozialhilfe) Widerspruch gegen die Bescheide ab dem 01.01.2016 einlegen. Bitte beachtet aber die Fristen. Einen Widerspruch kann man innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einlegen. Sollte diese Frist verstrichen sein, benennt man den Widerspruch in Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X um. Sollte der Überprüfungsantrag nicht erfolgreich

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