Neuberechnung der Regelsätze für Hartz IV und Sozialhilfe für 2021 weiterhin mit der bestehenden “noch verfassungsgemäßen” Berechnungsmethode
Dossier
- Hartz IV Regelsätze: Paritätischer Gesamtverband kritisiert Gesetzentwurf in aktueller Stellungnahme scharf

“Der Paritätische Wohlfahrtsverband wirft der Bundesregierung „unverschämtes Kleinrechnen“ der Regelsätze in Hartz IV vor. In einer aktuellen Stellungnahme kritisiert der Verband den Referentenentwurf aus dem BMAS zur anstehenden Neuermittlung der Regelsätze in der Grundsicherung scharf. Fehler und Schwächen der bisherigen Methodik würden fort- und festgeschrieben, im Ergebnis seien die ab 2021 vorgesehenen Leistungen systematisch kleingerechnet, lebensfern und in keiner Weise bedarfsgerecht, wie insbesondere an den Leistungen für Kinder und Jugendliche deutlich werde. Das Ziel der Grundsicherung, zumindest in bescheidenem Rahmen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, werde so deutlich verfehlt. In den Berechnungen des BMAS wird das so genannte Statistikmodell in unsystematischer und intransparenter Weise mit normativen Setzungen vermischt und durch willkürliche Eingriffe zum Zweck der Kostensenkung ad absurdum geführt, so die Kritik des Paritätischen. Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands: „Was wir bei der Berechnung der Regelsätze erleben ist keine Statistik, sondern ihr Missbrauch. Allein wenn die Bundesregierung das von ihr selbst gewählte Statistikmodell konsequent und methodisch sauber anwenden würde, müsste der Regelsatz nicht bei 439 Euro, sondern bei über 600 Euro liegen.“ Die Leistungen für Kinder und Jugendliche, die noch einmal deutlich niedriger liegen, entbehrten dabei jeglicher seriösen statistischen Grundlage…” Pressemeldung vom 22.07.2020
zur Stellungnahme zum Entwurf eines Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2021 vom 21.7.2020

- Regelbedarfe für das Jahr 2021: Fortsetzung der Kleinrechnung der Regelbedarfe
“Jetzt ist auch der Entwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz und die Sonderauswertungen aus der EVS aus dem Jahr 2018 bekannt. Mit dem vorgelegten Entwurf des Gesetzes schreibt das BMAS die Fehler und Schwächen des bestehenden Verfahrens nahezu unverändert fort. Wurden höhere Unterstützungsleistungen in der Coronakrise durch das BMAS auch mit Verweis auf die kommende Regelsatzanpassung abgewiesen, belegt das nun vorgelegte Regelbedarfsermittlungsgesetz, dass die erhebliche Unterdeckung der Bedarfe grundsätzlich beibehalten werden soll. Zugrunde gelegt wurden die Einkünfte der unteren 15 % der Bevölkerung, diese haben nach der EVS (ohne die WOHNKOSTEN) 602 EUR zum Leben zur Verfügung. Deren Einkünfte wurden zur Berechnung der Regelbedarfe statistisch zugrunde gelegt. Davon hat das BMAS noch mal mehr als 1/3 rausstreichen lassen, um auf die armseligen 439 Euro in dem Regelbedarfe 1 zu kommen. Diese Regelbedarfe sind die Fortführung der systematischen Bedarfsunterdeckung, um die Leistungsbeziehenden entweder in den Niedriglohn zu hungern oder um sie frühzeitig als nicht mehr zur Arbeitsausplünderung benutzbar ableben zu lassen. Für Alleinstehende haben die Regelleistungen mind. 600 € zu betragen, für andere Gruppen, wie alleinerziehende, alte, kranke und behinderte Menschen die nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (können) sogar mehr!” Aus dem Thomé Newsletter 24/2020 vom 20.07.2020 
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