Erstellt am 07.12.2015
Das
Jobcenter Wuppertal hat bisher die »angemessenen Unterkunftskosten« an
der Nettokaltmiete orientiert, das Landessozialgericht NRW (LSG) hat
diese Praxis für rechtswidrig erkannt und das Jobcenter dazu verurteilt,
diese in Zukunft an der Bruttokaltmiete zu orientierten. Ferner hat das
LSG festgestellt, dass lediglich bis Ende 2012 ein »schlüssiges
Konzept« zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten vorgelegen
hat. Danach sind die behördlichen Ermittlungen zur Angemessenheit nicht
schlüssig und dadurch ebenfalls rechtswidrig. Tacheles fordert die
Anpassung der Wuppertaler Mietkosten an die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts und ruft die Betroffenen dazu auf jetzt
Überprüfungsanträge zu stellen.
Mietwerte aus dem Urteil des LSG NRW vom 29.10.2015 und Folgen
Das
Jobcenter Wuppertal hat seit Beginn von Hartz IV zur Ermittlung der
»angemessenen Unterkunftskosten« im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
die reine Nettokaltmiete (Grundmiete) zugrunde gelegt. Das Jobcenter
ist dabei vom Mittelwert des Mietpreisspiegels bei Wohnungen von 40 – 90
qm von einem Wert von 4,85 EUR/qm ausgegangen.
Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat mit Urteil vom 29.10.2015 – L 7 AS 12310/11das Jobcenter dazu verurteilt, als Grundlage zur Ermittlung der »angemessenen Unterkunftskosten« von Wohnungen die Bruttokaltmiete (Summe von Grundmiete und Betriebskosten) zu verwenden. Insofern wurde vom LSG die bisherige Verwaltungspraxis des Jobcenters und des Sozialamtes Wuppertal für rechtswidrig erklärt.
Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat mit Urteil vom 29.10.2015 – L 7 AS 12310/11das Jobcenter dazu verurteilt, als Grundlage zur Ermittlung der »angemessenen Unterkunftskosten« von Wohnungen die Bruttokaltmiete (Summe von Grundmiete und Betriebskosten) zu verwenden. Insofern wurde vom LSG die bisherige Verwaltungspraxis des Jobcenters und des Sozialamtes Wuppertal für rechtswidrig erklärt.
Zur
Ermittlung der Bruttomiete hat das LSG festgestellt, dass diese,
solange keine eigenen Betriebskostenerhebungen vom Jobcenter vorgelegt
werden, nach dem jeweiligen Landesbetriebskostenspiegel (hier also NRW)
zu bestimmen seien. Da in dem Urteil der Zeitraum 2010/11 geprüft
wurde, ist für diesen Zeitraum der Wert von 1,94 €/qm zu Grunde zu
legen.
Der Betriebskostenspiegel NRW für das Jahr 2014/2015 ist ab dem 1.9.2015 mittlerweile auf 2,19 € pro qm gestiegen, zuvor war der Wert 2,00 € und davor 1,94 € /qm.
Es sind somit, ausgehend von dem Urteil des LSG NRW, mindestens folgende Mietoberwerte vom Jobcenter/ Sozialamt/Jugendamt und von der Asylbehörde als »angemessenen Unterkunftskosten« zu berücksichtigen: Bei Wohnungen von 40 – 90 qm ein Nettokaltmietpreis von 4,85 €/qm zuzüglich 2,19 € /qm für Betriebskosten, also ein Bruttokaltpreis von 7,04 €/qm.
Daraus ergeben sich folgende konkrete Werte:
Der Betriebskostenspiegel NRW für das Jahr 2014/2015 ist ab dem 1.9.2015 mittlerweile auf 2,19 € pro qm gestiegen, zuvor war der Wert 2,00 € und davor 1,94 € /qm.
Es sind somit, ausgehend von dem Urteil des LSG NRW, mindestens folgende Mietoberwerte vom Jobcenter/ Sozialamt/Jugendamt und von der Asylbehörde als »angemessenen Unterkunftskosten« zu berücksichtigen: Bei Wohnungen von 40 – 90 qm ein Nettokaltmietpreis von 4,85 €/qm zuzüglich 2,19 € /qm für Betriebskosten, also ein Bruttokaltpreis von 7,04 €/qm.
Daraus ergeben sich folgende konkrete Werte:
KdU Beträge Wuppertal:
| |||
Anzahl Personen
|
Nach rechtswidriger Weisungslage
JC Wuppertal |
Betriebskosten nach BK-Spiegel 2014/2015:
|
Gesamtmiete nach Rspr LSG NRW*:
|
1 Person 50 qm
|
242,50 €
|
+ 109,50 €
|
352,00 €
|
2 Personen 65 qm
|
315,25 €
|
+ 142,35 €
|
457,60 €
|
3 Personen 80 qm
|
388,00 €
|
+ 175,20 €
|
563,20 €
|
4 Personen 95 qm
|
460,75 €
|
+ 208,05 €
|
668,80 €
|
5 Personen 110 qm
|
495,00 €
|
+ 240,90 €
|
735,90 €
|
6 Personen 125 qm
|
562,50 €
|
+ 273,75 €
|
836,25 €
|
*modifiziert nach Betriebskostenspiegel NRW 2014/2015, gültig ab 1.9.2015
|
Forderungen an die Wuppertaler Sozialverwaltung resultierend aus dem Urteil des LSG NRW
Der Verein Tacheles e.V. fordert nun die Wuppertaler Sozialverwaltung auf:
- unverzüglich das Urteil in einer neuen Unterkunftskostenrichtlinie umzusetzen. Nach
einer jahrelangen – wieder besseren Wissens - rechtswidrigen
Verwaltungspraxis kann erwartet werden, dass Regelungen zu Gunsten der
Betroffenen unverzüglich umgesetzt werden.
- zuzusichern, dass in den Fällen, in denen die Rechtsprechung des LSG NRW zu einer Nachzahlung führt, die Betroffenen keinen separaten Überprüfungsantrag stellen müssen, sondern das die Verwaltung durch öffentliche Erklärung zusichert, dass die zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen ohne gesonderten Antrag bis Januar 2014 nachgezahlt werden. Das LSG Urteil wird hier als „Kenntnis der Rechtswidrigkeit“ im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gewertet.
Größe des Problems: Nicht übernommene KdU und Heizung in Wuppertal
In Wuppertal gibt es laut offizieller Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Stand Juli 2015,
23.797 Hartz IV – Haushalte, bei denen ausweislich der BA-Statistik
10.571.063 € laufende Kosten für Unterkunft und Heizung im Monat
anfallen. Vom Jobcenter Wuppertal werden aber nur 10.251.166 €
anerkannt. Dies ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 319.897 €
aus, diese Summe müssen die Leistungsberechtigten aus ihren
Regelleistungen selber zahlen. Diesen Betrag durch die Anzahl der
Haushalte geteilt, ergibt eine Bedarfsunterdeckung von durchschnittlich Ø 13,44 € pro Hartz IV- beziehendem Haushalt in Wuppertal.
Das Jobcenter Wuppertal, ist stetig dabei diesen durchschnittlichen Eigenanteil zu steigern. So betrug er im Jahr 12/2012 noch Ø 9,87 € und wurde auf Ø 13,87 € in 06/2015 gesteigert.
Das Jobcenter Wuppertal, ist stetig dabei diesen durchschnittlichen Eigenanteil zu steigern. So betrug er im Jahr 12/2012 noch Ø 9,87 € und wurde auf Ø 13,87 € in 06/2015 gesteigert.
Aufstellung der nicht übernommenen KdU u. Hz in Wuppertal von 2011 - 2015
Da sich von Juni auf Juli 2015 die Zahl der Leistungsbezieher in Wuppertal um 857 Haushalte gesteigert hat, ist darüber der Betrag von Ø 13,87 € auf Ø 13,44 € gesunken.
Allerdings gibt diese Statistik der BA nur einen Teil des Problems wieder, da darin nur die Haushalte erfasst sind, die nach einer Kostensenkungsaufforderung ihre Unterkunftskosten nicht gesenkt haben. Die Menschen die von Anfang an in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sind, sind in dieser Statistik nicht erfasst. Mit dieser durchschnittlichen Nichtübernahmequote von Unterkunftskosten von Ø 13,44 € pro Haushalt liegt Wuppertal sogar auf dem Niveau von Städten wie Düsseldorf mit Ø 13,83 € pro Haushalt. Der Wohnungsmarkt in Düsseldorf dürfte deutlich knapper sein als der in Wuppertal. Das unabdingbare verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum, wie es das BVerfG noch 2014 festgestellt hat (BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.), wird durch diese rechtswidrige Verwaltungspraxis in Wuppertal unzulässig eingeschränkt.
Urteils des LSG NRW betrifft nur den Zeitraum bis Ende 2012
Das LSG NRW hat in seinem Urteil vom 29.10.2015 klargestellt, dass die Ermittlung der Werte für die Grundmiete von 4,85 € / qm sich nur auf den im Urteil behandelten Zeitraum – das Jahr 2010/2011 - bezieht. Die dahingehenden Ermittlungen beruhen auf einem »schlüssigen Konzept«. Dies deshalb, weil die Werte aufgrund eines qualifizierten Mietpreisspiegels ermittelt wurden. Im Jahr 2012 hat die Stadt Wuppertal (aus Kostengründen) entschieden, dass es keinen qualifizierten Mietpreisspiegel mehr geben soll. Im Gerichtsverfahren haben die Vertreter der Stadt Wuppertal, die mit der Erstellung des Mietspiegels befasst waren mitgeteilt, dass die Fortschreibung des Mietspiegels entweder durch eine Stichprobe belegt sein muss oder die Mietwerte mit Hilfe des Verbrauchsindex angepasst werden müssen. Letzteres sollte nicht geschehen, für eine Stichprobe fehlen die Mittel, bzw. daran wollte die Stadt Wuppertal sparen.
Somit existiert derzeit kein ordnungsgemäß fortgeschriebener Mietpreisspiegel. Da aber die Rechtsprechung vorschreibt, dass vom Jobcenter verwendete Mietwerte auf wissenschaftlich richtig ermittelten Werten fußen müssen, liegt folgerichtig ab 2013 kein »schlüssiges Konzept« zur Ermittlung der Mietpreise in Wuppertal vor. In diesem Fall, schreibt das BSG vor, sei für die tatsächliche Miete bis Oberwert der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zurückzugreifen (BSG v. 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/09 R, BSG v. 20. 08. 2009 - B 14 AS 65/08 R, BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Siehe dazu:
Da sich von Juni auf Juli 2015 die Zahl der Leistungsbezieher in Wuppertal um 857 Haushalte gesteigert hat, ist darüber der Betrag von Ø 13,87 € auf Ø 13,44 € gesunken.
Allerdings gibt diese Statistik der BA nur einen Teil des Problems wieder, da darin nur die Haushalte erfasst sind, die nach einer Kostensenkungsaufforderung ihre Unterkunftskosten nicht gesenkt haben. Die Menschen die von Anfang an in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sind, sind in dieser Statistik nicht erfasst. Mit dieser durchschnittlichen Nichtübernahmequote von Unterkunftskosten von Ø 13,44 € pro Haushalt liegt Wuppertal sogar auf dem Niveau von Städten wie Düsseldorf mit Ø 13,83 € pro Haushalt. Der Wohnungsmarkt in Düsseldorf dürfte deutlich knapper sein als der in Wuppertal. Das unabdingbare verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum, wie es das BVerfG noch 2014 festgestellt hat (BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a.), wird durch diese rechtswidrige Verwaltungspraxis in Wuppertal unzulässig eingeschränkt.
Urteils des LSG NRW betrifft nur den Zeitraum bis Ende 2012
Das LSG NRW hat in seinem Urteil vom 29.10.2015 klargestellt, dass die Ermittlung der Werte für die Grundmiete von 4,85 € / qm sich nur auf den im Urteil behandelten Zeitraum – das Jahr 2010/2011 - bezieht. Die dahingehenden Ermittlungen beruhen auf einem »schlüssigen Konzept«. Dies deshalb, weil die Werte aufgrund eines qualifizierten Mietpreisspiegels ermittelt wurden. Im Jahr 2012 hat die Stadt Wuppertal (aus Kostengründen) entschieden, dass es keinen qualifizierten Mietpreisspiegel mehr geben soll. Im Gerichtsverfahren haben die Vertreter der Stadt Wuppertal, die mit der Erstellung des Mietspiegels befasst waren mitgeteilt, dass die Fortschreibung des Mietspiegels entweder durch eine Stichprobe belegt sein muss oder die Mietwerte mit Hilfe des Verbrauchsindex angepasst werden müssen. Letzteres sollte nicht geschehen, für eine Stichprobe fehlen die Mittel, bzw. daran wollte die Stadt Wuppertal sparen.
Somit existiert derzeit kein ordnungsgemäß fortgeschriebener Mietpreisspiegel. Da aber die Rechtsprechung vorschreibt, dass vom Jobcenter verwendete Mietwerte auf wissenschaftlich richtig ermittelten Werten fußen müssen, liegt folgerichtig ab 2013 kein »schlüssiges Konzept« zur Ermittlung der Mietpreise in Wuppertal vor. In diesem Fall, schreibt das BSG vor, sei für die tatsächliche Miete bis Oberwert der Tabellenwerte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % zurückzugreifen (BSG v. 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/09 R, BSG v. 20. 08. 2009 - B 14 AS 65/08 R, BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Siehe dazu:
Es ist daher zu fordern,
dass die Wuppertaler Sozialverwaltung sich an die Vorgaben des Bundessozialgerichts hält und alle Unterkunftskosten bis Oberwert der Tabellenwerte von § 12 WoGG mit einem 10 % Sicherungsaufschlag als angemessen anerkennt (BSG v. 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/09 R, BSG v. 20. 08. 2009 - B 14 AS 65/08 R, BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Da sich zum 1.1.2016 die Werte im Wohngeldgesetz ändern gibt es einen Wert bis Ende 2015 und einen Wert ab Anfang 2016. Konkret ergeben sich daraus folgende Werte für Wuppertal:
dass die Wuppertaler Sozialverwaltung sich an die Vorgaben des Bundessozialgerichts hält und alle Unterkunftskosten bis Oberwert der Tabellenwerte von § 12 WoGG mit einem 10 % Sicherungsaufschlag als angemessen anerkennt (BSG v. 17. 12. 2009 - B 4 AS 50/09 R, BSG v. 20. 08. 2009 - B 14 AS 65/08 R, BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R).
Da sich zum 1.1.2016 die Werte im Wohngeldgesetz ändern gibt es einen Wert bis Ende 2015 und einen Wert ab Anfang 2016. Konkret ergeben sich daraus folgende Werte für Wuppertal:
WoGG Wert 2015
|
WoGG Wert 2016
| ||||||
Anzahl Personen
|
Mietstufe IV für Wuppertal
|
+ 10 %
Zuschlag |
Gesamtwert
|
Anzahl Personen
|
Mietstufe IV für Wuppertal
|
+ 10 %
Zuschlag |
Gesamtwert
|
1
|
358,-
|
35,80
|
393,80
|
1
|
434,-
|
43,40
|
477,40
|
2
|
435,-
|
43,50
|
478,50
|
2
|
526,-
|
52,60
|
578,60
|
3
|
517,-
|
51,70
|
568,70
|
3
|
626,-
|
62,60
|
688,60
|
4
|
600,-
|
60,00
|
660,00
|
4
|
730,-
|
73,00
|
803,00
|
5
|
688,-
|
68,80
|
756,80
|
5
|
834,-
|
83,40
|
917,40
|
Jede weitere Person
|
83,-
|
8,30
|
91,30
|
Jede weitere Person
|
101,-
|
10,10
|
111,10
|
Da aber nicht zu erwarten ist, dass die Wuppertaler Sozialverwaltung Regelungen zu Gunsten der Betroffen trifft …
empfehlen
wir, um rückwirkende Ansprüche sicherzustellen, für alle Menschen aus
dem SGB II und SGB XII – Bezug in diesem Jahr noch einen
Überprüfungsantrag zu stellen. Denn nur durch diesen Überprüfungsantrag können etwaige Ansprüche wegen rechtswidrig zu niedrig festgesetzter Unterkunftskosten bis Januar 2014 rückwirkend erhalten werden.
Das ist in folgenden Fällen möglich:
Das ist in folgenden Fällen möglich:
- Das
Jobcenter/Sozialamt hat die Miete wegen Unangemessenheit gekürzt oder
der Anmietung einer Wohnung nicht zugestimmt, weil sie nach deren
Ansicht zu teuer ist und der Bescheid mit dem darüber entschieden wurde
ist bestandskräftig (d.h. die Widerspruchsfrist von einem Monat ist
schon rum).
- In dem
Fall wird sich ein Überprüfungsantrag fast immer lohnen, auf jeden Fall
dann, wenn der Mietpreis nach der Rechtsprechung des LSG NRW innerhalb
der Werte der Bruttokaltmiete liegt. Selbst wenn er darin nicht liegen
sollte, ist die KdU Methodik der Wuppertaler Sozialverwaltung immer noch
rechtswidrig, da es ab 2013 kein schlüssiges Konzept mehr zur
Ermittlung der Mietpreise gibt und daher der Tabellenwert von § 12 WoGG
mit einem 10 % Sicherungsaufschlag anzuwenden ist.
Hier nun die Überprüfungsanträge wegen rechtswidrig gekürzter Mieten im Download:
- Überprüfungsantrag für Hartz IV-Bezieher
- Überprüfungsantrag für Sozialhilfe/Grundsicherungs-Bezieher
(Die rot markierten Teile bitte modifizieren, die Musteranträge sind im rtf-Format)
Gar nicht geht,
dass die Verwaltung systematisch das Recht bricht und hinterher die
Öffentlichkeit noch vorgaukelt, dass „das Landessozialgericht [...]
jetzt endgültig festgestellt [hat], dass die Stadt angemessen zahlt“,
wie vermutlich der Geschäftsführer des Jobcenters Wuppertal dem Sender
Radio Wuppertal das Urteil des LSG NRW falsch erklärt hat, siehe dazu: Meldung Radio Wuppertal vom 23.11.2015.
Hintergrundmaterial:
- Urteil des LSG NRW vom 29.10.2015 – L 7 AS 12310/11
- Rechtswidrige Richtlinie des Jobcenters Wuppertal zu Unterkunftskosten
- Überprüfungsantrag wegen rechtswidrig gekürzter Mieten im SGB II/SGB XII- Überprüfungsantrag für Hartz IV-Bezieher
- Überprüfungsantrag für Sozialhilfe/Grundsicherungs-Bezieher - Tacheles Pressemitteilung vom 07.12.2015
- Tacheles Stellungnahme zum Auftritt des Jobcenterleiters Thomas Lenz in der WDR-Lokalzeit vom 15.04.2015
- Stadt
Wuppertal spart bei der Miete – Tacheles fordert, SGB II/SGB
XII-Unterkunftskosten endlich an die Rechtsprechung anzupassen! (aus 7-2014)
- Rechtswidrige
Umzugsaufforderungen in Wuppertal — In Wuppertal sind schon hunderte
von Umzugsaufforderungen ergangen, tausende sind zu erwarten (aus 2005)
TACHELES-Online-Redaktion
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