Kein Erstattungsanspruch von Jobcenter bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
07.12.2015
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hartz IV Hilfebedürftiger keine Leistungen
des SGB II-Trägers unter Verweis auf zugeflossene Rentennachzahlung erstatten muss.
07.12.2015
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein ehemals Hartz IV Hilfebedürftiger keine Leistungen
Der 1984 geborene Kläger erhielt u.a. von Dezember 2012 bis
April 2013 Leistungen vom Jobcenter (JC) i.H.v. 2.952 Euro. Im April
2013 bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger (RVT) Rente
wegen vollständiger Erwerbsminderung. Die Nachzahlung für die Zeit von
Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenzbetrag
von 743,61 Euro zahlte der RVT an den Kläger aus. Das beklagte JC hatte
die Bewilligung des Alg II aufgehoben und einen Erstattungsanspruch
gegen den Kläger geltend gemacht, weil er auf Grund der Rentengewährung
nicht im Alg II-Leistungsbezug hätte stehen dürfen. Der Kläger hatte
Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Das SG Gießen hat der Klage
stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts folgt allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den RVT nicht, dass das Alg II zu Unrecht bewilligt worden war. Die Leistungsgewährung des JC erfülle den Anspruch
des Klägers in dem ausgezahlten Umfang. Dadurch müsse ein Ausgleich
zwischen JC und RVT stattfinden (Zahlung der Rente an das JC, soweit im
selben Zeitraum Alg II gezahlt wurde). Dem JC stehe kein Wahlrecht
dahingehend zu, auf den Erstattungsanspruch gegen den RVT zu verzichten
und sich stattdessen an den ehemals Hilfebedürftigen zu halten. Dies
gelte erst recht, da der jetzige Rentenbezieher keine Doppelleistungen,
sondern lediglich die Differenz zwischen Rentenanspruch und
Leistungsanspruch erhalten habe. Das Urteil des SG Gießen ist nicht
rechtskräftig. (Az: S 22 AS 590/14 PKH)
Nach Auffassung des Sozialgerichts folgt allein aus der nachträglichen Feststellung voller Erwerbsminderung durch den RVT nicht, dass das Alg II zu Unrecht bewilligt worden war. Die Leistungsgewährung des JC erfülle den Anspruch
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