Samstag, 24. August 2019

RA Dr. Schneider-Addae-Mensah Kommentare zu psychiatrischen Irrtümern bei vorausverfügten Therapieablehnungen und dem Fesselungsurteil

Das Werner-Fuß-Zentrum macht am Samstag, 24.8. ab 15 Uhr sein Sommerfest mit einer Grillparty im Hof des Haus der Demokratie und Menschenrechte. Wer mitmachen will, soll kommen, muss aber Alkoholika selber mitbringen.

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RA Dr. Schneider-Addae-Mensah zu psychiatrischen Irrtümern bei vorausverfügten Therapieablehnungen

Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah hat sich die Mühe gemacht, diesen sowohl aus rechtlicher als auch aus ethischer Sicht, bedenklichen Beitrag von von Jakov Gather · Tanja Henking · Georg Juckel · Jochen Vollmann, in „Ethik Med“ (2016), Springer 2016 zu kommentieren und deren typisch psychiatrischen Irrtümern zu widersprechen. Sie sind offensichtlich der Gewaltbereitschaft und Herrschaftslogik dieser Autoren geschuldet:
Anmerkung zu dem Beitrag:
„Vorausverfügte Therapieablehnungen in Situationen von Eigen- oder Fremdgefährdung. Ethische und rechtliche Überlegungen zur Umsetzung von Patientenverfügungen in der Psychiatrie“
von Jakov Gather · Tanja Henking · Georg Juckel · Jochen Vollmann, „Ethik Med“ (2016), Springer 2016 – im Internet hier.
Vollständig ist der Kommentar hier veröffentlicht: https://www.die-bpe.de/anmerkung_mensah.htm
Zitate:
Patientenverfügungen können niemals zu klinisch und ethisch schwierigen Situationen führen, weder bei gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung, noch ohne eine solche. Zu rechtlich und ethisch problematischen Situationen kann es allenfalls dann kommen, wenn wirksame Patientenverfügungen durch Therapeuten ignoriert werden. Regelmäßig kommt es dann zu strafbaren Freiheitsberaubungen und Körperverletzungen, die im Extremfall den Tatbestand der Folter gemäß Art. 1 VN-Folterkonvention erfüllen. Denn es ist eindeutig, daß bei wirksamen Patientenverfügungen weder ein Festhalten eines Patienten in einer Klinik noch seine irgendwie geartete „Therapierung“ erlaubt sind.
Der vorliegende Beitrag setzt sich daher kritisch mit jenem von Gather u.a. auseinander und analysiert deren Empfehlungen sowohl aus menschenrechtlicher, grundrechtlicher und strafrechtlicher als auch aus ethischer Sicht.
I. Verbindlichkeit der Patientenverfügung – der Ausgangsfall
Zutreffend stellt der kritisierte Beitrag dar, daß eine wirksame Patientenverfügung gemäß  § 1901a BGB rechtsverbindlich ist. Unklar ist, wie hieraus rechtliche oder ethische Probleme erwachsen können sollen. Lesen Sie mehr »
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Anmerkung zum Fixierungsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15    2 BvR 502/16
Von: Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Karlsruhe/Strasbourg
Der Kommentar ist vollständig hier veröffentlicht: https://www.die-bpe.de/anmerkung_mensah_fesselurteil.htm und kommt zu dem Schluss, Zitat:
Das Urteil zur Fixierung ist ein Schritt in die richtige Richtung und entwickelt die schon zur Zwangsbehandlung bestehenden Eingriffsvoraussetzungen für psychiatrisches Handeln fort. Es bleibt aber leider auf der Strecke und erreicht nicht das von unserer Verfassung und unserem Völkerrecht gesetzte Ziel. Schon berücksichtigt es nur unzureichend die Tatsachengrundlagen, wenn es von Sachverhalten ausgeht, die für die Fachwelt nicht zu bewältigen seien. Es fehlt an dem Votum für eine gewaltfreie ärztliche Behandlung, für eine gewaltfreie Psychiatrie, die durchaus möglich ist. Es fehlt somit auch an einer gehörigen Auseinandersetzung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Und es fehlt an einer gehörigen Auseinandersetzung mit den durch das Völkerrecht gesetzten menschenrechtlichen Maßstäben.
Es bleibt zu hoffen, daß das Fixierungsurteil kein Endpunkt sondern nur eine Etappe der Entwicklung darstellt, die uns am Ende zu einem konsequenten Verbot von Folter und erniedrigender und unmenschlicher Behandlung im medizinischen Kontext führen wird.
So fängt der Kommentar an:
Das Bundesverfassungsgericht hat mal wieder gesprochen. Recht oder doch nicht? Seit dem Grundsatzbeschluß zur psychopharmakologischen Zwangsbehandlung vom 23.03.2011 tobt die Debatte in Fachwelt, Politik und Gesellschaft über die Rolle der Psychiatrie. Das nun vorliegende Fixierungsurteil des Bundesverfassungsgerichts ist ein weiterer fundamentaler Beitrag zu weiteren Diskussionen, Kritik und Gesetzesnovellen. Er soll im vorliegenden Beitrag kritisch betrachtet werden.
I. Die Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung
Das Bundesverfassungsgericht hat zunächst dankenswerterweise den Begriff der Freiheitsentziehung in Art. 104 Abs. 1 und 2 GG erweitert. Wie auch der Bundesverband Psychiatrieerfahrener (BPE) in seiner Stellungnahme ausgeführt hatte (Rz. 36), sieht auch das Bundesverfassungsgericht in der Fixierung bereits untergebrachter Personen nunmehr grundsätzlich nicht nur eine Freiheitsbeschränkung sondern eine eigenständige Freiheitsentziehung (Rz. 64), sozusagen als Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung. Dies ist zunächst zu begrüßen.
Weniger zu begrüßen sind die Ausnahmen von dieser Regel:– Fixierung nur von kurzer Dauer,– keine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung,– keine Freiheitsentziehung bei „bloßer“ Isolierung.
Das Gericht definiert eine Fixierung von kurzer Dauer im Regelfall als eine solche, die „absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet“ (Rz. 68). In diesen Fällen soll keine Freiheitsentziehung vorliegen.
Bereits diese Definition gibt Rätsel auf, denn wie kommt das Gericht ausgerechnet auf eine halbe Stunde? Es begründet auch überhaupt nicht, weshalb eine halbstündige Fixierung „von kurzer Dauer“ sein soll. Für die meisten Betroffenen dürfte eine halbe Stunde eine halbe Ewigkeit sein. Lesen Sie mehr »
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Wie eine Fixierung in der Hamburger Psychiatrie zum Tode führte und nun die Staatsanwaltschaft wegen Totschlag ermittelt wird ausführlich in der Taz vom 22.7. berichtet: https://taz.de/Psychiatriepatient-William-Tonou-Mbobda/!5607926/

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Dies sind Nachrichten des Werner-Fuß-Zentrums
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