Montag, 29. Juni 2015
Bericht der Rühe-Kommission: Sicherung der militärischen Interventionsfähigkeit statt Stärkung der Parlamentsrechte
IMI-Analyse 2015/023
http://www.imi-online.de/2015/06/26/bericht-der-ruehe-kommission-sicherung-der-militaerischen-interventionsfaehigkeit-statt-staerkung-der-parlamentsrechte/
Michael Haid (26. Juni 2015)
Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD beantragten und erreichten
im März 2014 mit ihrer Mehrheit den Beschluss zur Einsetzung der
„Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der
Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr“ durch den Deutschen
Bundestag unter Vorsitz des ehemaligen Verteidigungsministers Volker
Rühe (CDU). Die beiden Oppositionsparteien Die Linke und die Grünen
lehnten eine Beteiligung hieran ab und verzichteten auf eine Benennung
von Kommissionsmitgliedern. Der Grund für die Kommissionseinsetzung war,
dass die Auftraggeber ein sog. Spannungsverhältnis zwischen der von der
Bundesregierung angestrebten militärischen Integration Deutschlands in
die NATO und die EU-Militärstrukturen zur gegenwärtigen Form des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes (ParlBG) sahen. Deshalb sollte die
Kommission Möglichkeiten der Abstufung der Intensität parlamentarischer
Beteiligung mit dem Ziel einer entsprechenden Anpassung des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes untersuchen und hierzu Vorschläge
unterbreiten.(1) Dieses Gesetz regelt seit dem Jahr 2005 Form und Ausmaß
der Beteiligung des Bundestages beim Einsatz bewaffneter deutscher
Streitkräfte im Ausland und bestimmt, dass ein solcher Einsatz der
Zustimmung des Bundestages bedarf (§ 1 ParlBG). Diese Bestimmung geht
zurück auf eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
aus dem Jahr 1994 und bildet seitdem die ständige Rechtsprechung des
Gerichts in dieser Frage.
Der am Ende 56 Seiten umfassende Abschlussbericht der Kommission wurde
am 16.06.2015 an Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) übergeben und
der Öffentlichkeit bekanntgemacht.(2) Er enthält Vorschläge und
Empfehlungen zur Änderung des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, die
unmittelbar nach der Sommerpause im September in ein
Gesetzgebungsverfahren münden könnten, wie Völker Rühe anlässlich der
Übergabe des Berichts anregte.(3) Im Ergebnis sei es „gelungen, die
Rechte des Parlaments bei Auslandseinsätzen nicht nur zu sichern,
sondern zu stärken“(4), verkündeten die beiden Kommissionsmitglieder,
Nils Annen, außenpolitischer Sprecher, und Rainer Arnold,
verteidigungspolitischer Sprecher, der SPD-Bundestagsfraktion in einer
gemeinsamen Presseerklärung. Der Titel eines Kommentars in der Deutschen
Welle sprach gar von einem „Sieg für die Demokratie“.(5) Die Behauptung,
der Kommissionsbericht beinhalte eine Stärkung der Parlamentsrechte,
erscheint bei genauerer Betrachtung jedoch kaum haltbar. Im Gegenteil,
sollten die in ihm enthaltenen Ansichten und Vorschläge tatsächlich
politisch aufgenommen und zukünftig in Gesetzesform gegossen werden,
würden dadurch wesentliche Teile der Parlamentsbeteiligungsrechte
angegriffen und auf ein Minimum reduziert. Während der Bericht konkrete
und weitreichende Vorschläge zur Einschränkung des Parlamentsvorbehaltes
enthält, auf die im Ende dieser Analyse näher eingegangen wird, sieht
die Kommission die Parlamentsbeteiligung durchaus auch als Instrument
der Bundesregierung zur Sicherung der militärischen
Interventionsfähigkeit im und durch den Bundestag, weshalb sich dieser
Beitrag zuvor auch kritisch mit der Meinung auseinander setzt, eine
Stärkung der Parlamentsbeteiligungsrechte zu fordern.
Politik des militärischen Kräftemessens?
Zum besseren Verständnis, weshalb eine Kommission damit beauftragt
wurde, den Parlamentsvorbehalt einer Überprüfung zu seiner Abschwächung
zu unterziehen, soll der Blick zunächst darauf gelenkt werden, dass
diese Entscheidung wesentlich mit dem außen- und sicherheitspolitischen
Ansatz der Bundesregierung zusammenhängen dürfte, die Bundeswehr als
Mittel ihrer Politik zu nutzen. Dies dürfte sich noch verstärken, falls
sich diejenigen Kräfte durchsetzen würden, welche für Deutschland die
Wahrnehmung von mehr (auch militärischer) internationaler Verantwortung
einfordern. Ein von der Kommission angehörter Sachverständiger dürfte
den Grund für den Kommissionsauftrag auf den Punkt gebracht haben: Nach
ihm solle deutsche Außenpolitik den Gedanken der Mitverantwortung für
eine offene internationale Ordnung in der gesamten Breite
ausbuchstabieren. Zurückhaltung sei dabei nicht die richtige
Grundhaltung. Er plädiere für ein Engagement, das auch ein militärisches
sein könne(6) und endete mit den Worten: „Wer Multinationalität,
Arbeitsteilung und effizienten Einsatz knapper Mittel will, der darf der
zuverlässigen Erfüllung der Bündnisverpflichtungen keine allzu hohen
Hürden im innerstaatlichen Entscheidungsprozess gegenüberstellen.“(7)
Die „fortschreitende Bündnisintegration“ (S. 12) wird im
Abschlussbericht der Kommission damit begründet, dass Deutschland in
besonderer Weise auf die Handlungsfähigkeit der NATO und dem
militärischen Teil der EU angewiesen sei, da es militärische Mittel
(jenseits von Evakuierungsmissionen) traditionell nur im Rahmen dieser
Strukturen anwende (vgl. S. 12), weshalb es im „vitalen deutschen
Interesse [liege], diese Organisationen funktionsfähig zu halten bzw.
funktionsfähiger zu machen.“(8) Ein weiterer wichtiger (damit
zusammenhängender) Grund seien die „wachsenden sicherheitspolitischen
Herausforderungen“ (S. 12) bei (angeblich) reduzierten
Verteidigungshaushalten und der Erwartungshaltung der Bündnispartner
nach einem größeren deutschen Engagement, auch wegen der strategischen
Neuausrichtung der USA, denen sich Deutschland gegenübersähe. Sie würden
„ein breites Spektrum an modernen Fähigkeiten [erfordern], die
erhebliche finanzielle Mittel“ (S. 12) kosten würden. Es ist explizit
darauf hinzuweisen, dass diese Sichtweise, wie sie im Bericht
wiedergegeben wird, auf einer bewussten politischen Entscheidung fußt,
die eine Alternative zu einer fortschreitenden Bündnisintegration als
nicht ernsthaften „Gegenstand politischer Forderungen“ (S. 13) ansieht.
Eine solche würde tatsächlich eine gänzlich andere Konfliktbearbeitung
und einen strategischen Politikansatz voraussetzen als sie gegenwärtig
praktiziert werden. Für eine Begründung der Bündnisintegration
vorherrschend bleibt daher wohl eher die Wahrnehmung eines weiteren
Sachverständigen, für den das „Merkmal unserer heutigen Zeit […]
offensichtlich das Wiederaufleben von Gewalt [ist]. 2014 ist dafür
beispielhaft – von der Ukraine bis zum Mittleren Osten […]. Aus den
bereits genannten Gründen [den Grundgedanken, dass es keine direkte
Bedrohung mehr gäbe, der Frieden allgemein gesichert sei und zwar durch
Strategien, die der militärischen Komponente nur einen sehr
untergeordneten Stellenwert einräumten, Anm. M. H.] haben die Europäer
im Allgemeinen große Schwierigkeiten mit der Rückkehr zu einem solchen
Kräftemessen, das unweigerlich militärische Antworten erfordert.“(9)
Auslandseinsätze der Bundeswehr: Leerstelle im Grundgesetz
Nicht selten ist in der Berichterstattung über Auslandseinsätze der
Bundeswehr zu hören, die rechtliche Grundlage für diese Einsätze stehe
im Grundgesetz.(10) Bei manchen Beiträgen ist der Eindruck zu gewinnen,
es handle sich dabei um eine Selbstverständlichkeit, die kaum noch der
Erwähnung wert wäre. Dem ist jedoch nicht so. Dieser Problematik war
sich auch die Kommission bewusst, die deshalb in ihrem Bericht dem
Bundestag empfahl „in einem geeigneten Verfahren über eine mögliche
Reform des verfassungsrechtlichen Rahmens für Auslandseinsätze der
Bundeswehr“ (S. 7) zu beraten. Hierzu ist der Hintergrund folgender: Das
Recht, die Bundeswehr im Ausland einzusetzen, und dafür grundsätzlich
ein Mandat des Bundestages einholen zu müssen, steht im Grundgesetz mit
keinem Wort. Dort ist lediglich festgehalten, dass die Bundeswehr außer
zur Verteidigung (dazu ist die bisher nie erfolgte Feststellung des
Verteidigungsfalles notwendig, Art. 115a Abs. 1 GG) nur eingesetzt
werden darf, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich zulässt (Art. 87a
Abs. 2 GG). Eine ausdrückliche Zulassung zum Streitkräfteeinsatz findet
sich jedoch für das Ausland überhaupt nicht, nur bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen für das Inland (Rechts- und Amtshilfe nach
Art. 35 GG und im Spannungs- und Verteidigungsfall gemäß Art. 87a Abs. 3
und 4 GG). Das Bundesverfassungsgericht entschied in einem sehr
umstrittenen Urteil vom 12.07.1994, der Anlass war der seit Beginn der
1990er Jahre begonnene Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebiets
(sog. Out-of-area-Einsätze) durch die damalige Bundesregierung, dass die
Verwendung der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebiets unter der
Voraussetzung grundgesetzkonform sei, wenn sie im Rahmen eines Systems
der gegenseitigen kollektiven Sicherheit erfolge, obwohl diese Deutung
in einem klaren Widerspruch zum Wortlaut des Grundgesetzes steht.
Weiterhin wurde bestimmt, dass das Grundgesetz die Bundesregierung
verpflichte, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte grundsätzlich
die vorherige konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages
einzuholen.(11) Das Verfahren hierzu wurde sodann im Jahr 2005 im
Parlamentsbeteiligungsgesetz näher ausformuliert, das nun Gegenstand
dieses Beitrags bildet. Da nun die Zulässigkeit von Auslandseinsätzen
nach wie vor nicht im Wortlaut im Grundgesetz abgebildet ist, sondern
lediglich auf eine umstrittene Rechtsprechungspraxis des
Bundesverfassungsgerichts beruht, hält die Kommission die „Frage nach
Reformbedarf und Reformoptionen mit Blick auf die Wehrverfassung“ (S.
45) für bedeutsam.
Diese Ansicht vertritt sie vermutlich auch mit Blick auf eine daraus
folgende rechtliche Problematik. In ihrem Bericht findet sich mehrmals
der Satz: „Als Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit werden neben
den Vereinten Nationen insbesondere die NATO und die EU angesehen“ (S.
37). Wie bereits erläutert, ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein Bundeswehreinsatz nur im Rahmen eines
Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit zulässig. Hierzu zählte das
Gericht die UN und, seit ihrem Urteil von 1994, auch die NATO (was
umstritten ist), jedoch keinesfalls die EU. Im sog. Lissabon-Urteil aus
dem Jahr 2009 stellte das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht
unmissverständlich klar, dass die EU kein System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit ist.(12) Trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung
setzt sich die Bundesregierung und die Mehrheit im Bundestag darüber
regelmäßig hinweg, indem sie Einsätze beschließen, die im Rahmen der EU
stattfinden. Das bekannteste Beispiel hierfür dürfte die EU-Operation
ATALANTA sein (seit 2008). Ebenso dürften hierfür die Operationen EUTM
Somalia (seit 2010) und EUTM Mali (seit 2013) in Betracht kommen. Das
jüngste Beispiel dürfte die von den EU-Außenministern in Luxemburg am
22.06.2015 beschlossene Operation EUNAVFOR MED (EU Naval Forces
Mediterranean) bilden. Diese Operation soll der Überwachung und
Identifizierung der Netzwerke von Menschenschmugglern und -schleppern im
Mittelmeer (Phase 1), der Suche nach und der Beschlagnahme von
verdächtigen Schiffen (Phase 2) sowie ihrer Zerstörung und der
Verhaftung dieser Personen (Phase 3) dienen.(13) Deutschland wird sich
daran vorerst mit zwei Schiffen der Bundesmarine beteiligen.(14)
Doch auch jenseits des Rahmens der genannten drei Organisationen wurde
die Bundeswehr entsendet: Die im Jahr 2014 begonnene Operation im Irak
zur militärischen Ausbildung und Ausrüstung kurdischer Peschmerga, die
gegen die Organisation Islamischer Staat kämpfen, findet im Rahmen einer
ad hoc gebildeten internationalen Koalition statt. Obwohl die
Bundesregierung in ihrem Antrag an den Bundestag auf Mandatierung dieses
Einsatzes behauptete, es handle sich um ein System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit,(15) dürfte ihr eine tragfähige Begründung für
ihre Behauptung mehr als schwer fallen.
Die politische Sicherung der Verfügbarkeit „multilateraler militärischer
Verbundfähigkeiten“
Das Ziel der Kommissionsarbeit war die politische Sicherung der
Verfügbarkeit sog. multilateraler militärischer Verbundfähigkeiten,
hingegen nicht die Stärkung der Parlamentsrechte. Zur Gewährleistung
dieses Ziels wurden die nachfolgend aufgeführten Vorschläge
unterbreitet. Unter dem Begriff der multilateralen militärischen
Verbundfähigkeiten sind die arbeitsteiligen militärischen Projekte im
Rahmen der NATO (Smart Defence) und der EU (Pooling & Sharing) zu
verstehen, in deren Rahmen zukünftig noch vermehrt Projekte entstehen
sollen. Hierzu zählen als Beispiel die AWACS-Flugzeuge, künftig das auf
dem NATO-Gipfel 2012 in Chicago beschlossene System zur Bodenüberwachung
aus der Luft (Alliance Ground Surveillance, AGS), das ab 2016 in
Sigonella auf Sizilien installiert werden soll, das 2004 beschlossene
Konzept der EU-Battlegroups, das derzeit zur Erhöhung der Einsetzbarkeit
überprüft wird, die integrierte Kommandostruktur der NATO (diverse
Hauptquartiere und Stäbe wie etwa das Eurokorps), das 2010 eingerichtete
Europäische Lufttransportkommando (EATC) in Eindhoven, die 2003
eingerichtete NATO Response Force (NRF) und ihre Weiterentwicklung, die
auf dem NATO-Gipfel von Wales 2014 beschlossene schnell verlegbare
Eingreiftruppe (Very High Readiness Joint Task Force, VJTF) und viele
andere Projekte mehr. Besonders Deutschland dürfte auf diese Art der
militärischen Arbeitsteilung Wert legen, denn es hat 2013 das sog.
Rahmennationenkonzept ins Leben gerufen, nachdem die Armeen kleinerer
Staaten bestimmte militärische Fähigkeiten in eine Kooperation mit einer
Rahmennation einbringen können. So wurde etwa 2014 die Luftlandebrigade
der Niederlande in die Division Schnelle Kräfte der Bundeswehr
eingegliedert. Aus Gründen dieser sog. fortschreitenden
Bündnisintegration würden Abhängigkeiten zwischen den daran beteiligten
Regierungen entstehen, weshalb diese militärischen Projekte einen
„besonderen politischen Vertrauensstatus“ (S. 18) benötigen würden.
Diesen zu sichern war Sinn und Zweck der Vorschläge der Kommission. Die
Gründe hierfür wurden auch gleich mitgeliefert. So bestehe die
Bereitschaft anderer Staaten, an solchen Projekten teilzunehmen, „nur,
wenn die Bündnispartner sich sicher sind, dass die gemeinsamen
Fähigkeiten nicht unerwartet im Einsatzfall durch nationale Ausstiege
beeinträchtigt oder gar blockiert“ (S. 17) würden. Denn die
„Einschätzung der Bündnispartner zu der sicherheitspolitischen
Verlässlichkeit denkbarer Kooperationspartner beeinflusst daher nicht
nur die grundsätzliche Bereitschaft zur Bündnisintegration, sondern in
erheblicher Weise auch die Auswahlentscheidung, mit welchen Partnern bei
der Entwicklung militärischer Verbundfähigkeiten die Zusammenarbeit
konkret gesucht“ (S. 17) werde. So sei diese „Unsicherheit in Bezug auf
Deutschlands Verlässlichkeit […] geeignet, weitreichende strategische
Entscheidungen in diesen Ländern in Bezug auf eine strukturierte
Zusammenarbeit im Sinne einer Entwicklung militärischer
Verbundfähigkeiten zu beeinflussen“ (S. 21). Diese Wahrnehmung solle
„berücksichtigt werden […], unabhängig davon, in welchem Umfang sie
sachlich zutreffend“ (S. 21) sei.
In der öffentlichen Debatte war der Eindruck zu gewinnen, dass trotz der
von der Bundesregierung eingegangenen militärischen Projekte und der
hierdurch angeblich entstandenen Abhängigkeiten die tatsächliche
Entscheidungsfreiheit des Bundestages immer noch unbeschränkt existiere.
Dem ist jedoch nicht so, wie im Kommissionsbericht zugegeben wird. Mit
jeder neu geschaffenen militärischen Verbundfähigkeit verringere sich
die reale Möglichkeit, hierauf parlamentarisch Einfluss zu nehmen:
„Formal rechtlich betrachtet bleibt das Recht des Bundestages zur
Mitentscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte auch durch
eine stärkere Integration von Fähigkeiten in den Bündnissen unberührt.
Im Zeitpunkt der Entscheidung über einen bewaffneten Einsatz einer
multilateralen Verbundfähigkeit wiegen die Aspekte der Bündnisfähigkeit
und Bündnissolidarität besonders schwer. Demzufolge sind die realistisch
bestehenden Handlungsoptionen zum Zeitpunkt der Einsatzentscheidung
bereits erheblich beschränkt. Insbesondere ist es nicht mehr möglich,
eine multilaterale Verbundfähigkeit […] so auszustatten, dass nationale
Spielräume in größerem Maße erhalten“ (S. 18 f.) bleiben würden.
Hauptfunktion der Parlamentsbeteiligung: Legitimierung militärischer
Interventionsfähigkeit
Die Gegner einer Parlamentsbeteiligung haben immer wieder betont, der
deutsche Parlamentsvorbehalt sei ein Sonderfall oder stelle einen
Sonderweg dar. Dass dies keinesfalls so ist, führte ein Sachverständiger
aus, dessen Forschungsgebiet die Funktionsweise des deutschen
Parlamentsvorbehalts im internationalen Vergleich ist. Hierzu stellte
der Sachverständige das Ergebnis seiner Forschungen vor: während in
Mittel- und Osteuropa eine Reihe von Staaten die Rechte von Parlamenten
bei Einsatzentscheidungen eher geschwächt hätten, sei unter den Staaten
Westeuropas ein gegenteiliger Trend zu beobachten. Allerdings seien die
Erleichterungen zum Truppeneinsatz unter der Ägide von NATO und EU der
mittel- und osteuropäischen Staaten unter teils erheblichem Druck der
NATO zustande gekommen.(16) In 18 von 33 NATO- und EU-Mitgliedstaaten
ist das Parlament bei der Entsendung von Streitkräften aufgrund einer
Verfasssungsbestimmung oder eines Gesetzes zu beteiligen. Hinzu kommen
sieben Staaten, in denen in der politischen Praxis eine solche
Beteiligung erfolgt, auch wenn dazu innerstaatlich keine rechtliche
Verpflichtung besteht.(17)
Im Vorfeld der Kommissionsarbeit wurde von verschiedenen Seiten immer
wieder auch die Möglichkeiten von Vorratsbeschlüssen und einem
Einsatzrecht der Exekutive bei nur noch einem Rückholrecht des
Bundestages ins Spiel gebracht. Ein dermaßen drastischer Einschnitt in
die bestehenden Parlamentsbeteiligungsrechte scheint jedoch gar nicht
nötig gewesen zu sein, denn im Kommissionsbericht wird festgestellt:
„Demgegenüber sieht die Kommission Vorratsbeschlüsse, die die
Bundesregierung abstrakt für einen gewissen Zeitraum ermächtigen würden,
bestimmte militärische Fähigkeiten ohne Zustimmung des Bundestages in
nicht näher absehbaren Fällen einzusetzen, nicht als zielführend an“ (S.
31). Die Gründe hierfür würden einerseits in erheblichen
verfassungsrechtlichen Zweifeln bestehen, andererseits liege in der
„öffentlichen Vermittlung […] eine der Hauptfunktionen des konstitutiven
Parlamentsvorbehalts. […] Dies unterstreicht, dass das Anliegen, diese
politische Unterstützung nachhaltig zu sichern, primär über politische
Prozesse verfolgt werden sollte“ (S. 31). An einer anderen Stelle heißt
es im Bericht: „Die konstitutive Zustimmung des Bundestages bleibt auch
bei den multilateralen militärischen Verbundfähigkeiten Voraussetzung
für ihren Einsatz im Rahmen einer bewaffneten Unternehmung, nicht
zuletzt um die öffentliche Vermittlung eines solchen Einsatzes zu
sichern“ (S. 4). Diese Legitimierungsfunktion des konstitutiven
Parlamentsvorbehalts zur letztendlichen Sicherung militärischer
Interventionsfähigkeit sollte immer mit bedacht werden, wenn es um die
Forderung nach einer Verbreiterung der Parlamentsrechte geht. Dies
unterstreicht auch die Sichtweise eines bereits in diesem Beitrag zuvor
wiedergegebenen Sachverständigen: „Und obwohl wir die Stellung
Deutschlands richtig einzuordnen wissen, so stellt sie […] ein Problem
dar. Zunächst einmal ein kulturelles Problem oder eines, das die
öffentliche Meinung betrifft. Die deutsche Kultur der Zurückhaltung […]
ist seit den 90er Jahren verbunden mit dem Trugbild von einer Zeit, in
der Konflikte und die Anwendung von Gewalt zu einer Randerscheinung
geworden zu sein schienen […]. Der Libyenkonflikt im Jahr 2011 hat viele
Fragen aufgeworfen […] aufgrund der öffentlichen Debatte im Zusammenhang
mit dieser Entscheidung, denn es schien so, als würde ein Großteil der
deutschen Öffentlichkeit jegliche Anwendung von Gewalt grundsätzlich
ausschließen.“(18) Dieser Sachverständige, der Exekutivdirektor des
Französischen Instituts für Internationale Beziehungen ist, führte
weiter aus: „Alle Europäer […] werden […] ihre Strategien, ihre
Doktrinen bezüglich der Anwendung von Gewalt an eine neue Welt anpassen
müssen. Unbestreitbar ist einzig die Tatsache, dass die Durchführung von
bewaffneten Zwangsmaßnahmen leider ein Teil dessen sein wird. […] Und
die Entwicklung der öffentlichen Meinung in Deutschland ist von großer
Bedeutung. Sie wird eine wichtige Rolle zu spielen haben, wenn es darum
geht, die anderen Europäer dazu zu bewegen […] ihre […] strategische
Kultur neu zu bewerten. […] Die Arbeit ihrer Kommission scheint in
dieser Hinsicht von grundlegender Bedeutung, wenn es gelingt, die engen
Grenzen bestehender Rechtsauffassungen zu überschreiten. Es ist die
politische Entscheidung, die auf Gedeih und Verderb Geschichte schreibt,
die das Recht zu verordnen vorgibt.“(19)
Die Arbeit der Kommission hat auch darin bestanden, die parlamentarische
Entscheidungspraxis auszuwerten. Das hierbei festgestellte Ergebnis ist
eindeutig und dürfte unterstreichen, weshalb am konstitutiven
Parlamentsvorbehalt wohl nicht grundsätzlich gerüttelt zu werden
brauchte: „Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem
Jahr 1994 hat die Bundesregierung 138 Anträge zum Einsatz bewaffneter
Streitkräfte gestellt, denen der Bundestag ohne Ausnahme zugestimmt hat“
(S. 19). Sogar in zeitlicher Hinsicht dürfte kein Problem gesehen worden
sein, obwohl immer wieder zu hören war, der Parlamentsvorbehalt müsse
eingeschränkt werden, weil in Eilfällen das Parlament nicht schnell
genug entscheiden könne: „Der für die Parlamentsbeteiligung notwendige
Zeitaufwand führt zu keinen Einschränkungen der gesicherten
Verfügbarkeit von multilateralen Verbundfähigkeiten […]. In der
parlamentarischen Praxis seit Inkrafttreten des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist über Anträge der Bundesregierung in
der Regel innerhalb von zwei Sitzungswochen entschieden worden“ (S. 20).
Die Farce von der Unterrichtung des Parlaments über militärische
Spezialkräfte
Im Kommissionsbericht sind eine Reihe von Vorschlägen enthalten, die im
Folgenden wiedergegeben werden. Zunächst solle die Bundesregierung dem
Bundestag jährlich einen Bericht über die bestehenden sowie so früh als
möglich eine Unterrichtung über neue multilaterale militärische
Verbundfähigkeiten vorlegen, deren Verfügbarkeit politisch gesichert
werden soll. Darin habe sie die Abhängigkeiten, die mit den jeweiligen
Fähigkeiten verbunden sind, und die möglichen Folgen darzustellen, die
für einen beabsichtigten Einsatz dieser Fähigkeiten entstehen, wenn sich
Deutschland nicht beteiligen würde (vgl. S. 31). Das „Ziel dieser
Berichte [sei] […] die Schaffung eines politischen Vertrauensstatus für
die deutschen Beiträge zu diesen Fähigkeiten“ (S. 4). Hierbei wird der
Zweck dieser Berichte deutlich. Es geht nicht primär um eine verbesserte
Unterrichtung des Bundestages. Hingegen könnte ein erhöhter Druck an den
einzelnen Abgeordneten entstehen, zuzustimmen. Zur künftigen
Unterrichtungspraxis der Bundesregierung solle auch eine bilanzierende
Bewertung der jeweiligen laufenden Einsätze sowie einen
Evaluierungsbericht nach Abschluss eines Einsatzes gehören (vgl. S. 42).
Das Kernstück des neuen Verfahrens liegt jedoch im Bereich der
Spezialkräfte. Die bisherige Unterrichtungspraxis – eine Vereinbarung
der Bundesregierung mit den Fraktionsvorsitzenden vom November 2006
(vgl. S. 43) – soll in das Parlamentsbeteiligungsgesetz übernommen
werden (vgl. S 44). Es soll also eine Praxis gesetzlich
institutionalisiert werden, obwohl auch für Spezialkräfte wie für jeden
anderen Teil der Bundeswehr die einschlägigen Transparenzregeln gelten
müssten, die von einem weiteren Sachverständigen wie folgt
charackterisiert wurden: „Unzureichend blieben die Unterrichtungen über
geheimhaltungsbedürftige Einsätze, wo jahrelang nicht einmal der kleine
Kreis der unterrichteten Obleute die Sinnhaftigkeit der
Antiterror-Operation beurteilen konnte.“(20) Im Gesetzesvorschlag der
Kommission hierzu dürfe die Bundesregierung mündlich die Vorsitzenden
und die Obleute der zuständigen Ausschüsse des Bundestages in einem
angemessenen zeitlichen Zusammenhang über geheimhaltungsbedürftige
Einsätze der Spezialkräfte unterrichten. Die Obleute seien berechtigt,
die Informationen vertraulich an die Fraktionsvorsitzenden
weiterzugeben. Darüber hinaus dürfe die Bundesregierung mündlich die
zuständigen Ausschüsse des Bundestages zeitnah nach Abschluss eines
Einsatzes in angemessener Form über die Ziele und wesentlichen
Ergebnisse des Einsatzes unterrichten. Operative Details des Einsatzes
und Umstände, die Rückschlüsse auf die teilnehmenden Personen oder die
Fähigkeiten der Spezialkräfte und ihrer Bündnispartner ermöglichen,
seien nicht Gegenstand der Unterrichtung. Die Geheimschutzinteressen der
Bündnispartner seien zu wahren (vgl. S. 43), heißt es abschließend. Der
Zeitpunkt der Unterrichtung (und vermutlich auch ihre Qualität) hänge
insbesondere von den „Erfordernissen der Operationssicherheit“ (S. 44)
ab. Rechtliche Möglichkeiten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Angaben zu überprüfen, sind nicht vorgesehen.
Stäbe und Hauptquartiere: Reduzierung parlamentarischer Zustimmung
Eine weitere Bestimmung im Kommissionsbericht betrifft die deutsche
Mitwirkung an Stäben und Hauptquartieren. Ihre Bedeutung ist nicht zu
unterschätzen, da sie nach dem Kommissionsbericht „das Rückgrat der
Einsätze im Rahmen der NATO“ (S. 13) bilden würden. So meint auch ein
Sachverständiger: „Würden die deutschen Anteile an ständigen Stäben und
Hauptquartieren dem Parlamentsvorbehalt unterworfen […], hätte einzig
die Bundesrepublik ein exklusives Recht des Parlaments, Einsätze solcher
Hauptquartiere zu blockieren.“(21) Im Kommissionsbericht wird deshalb
vorgeschlagen, dass künftig die Wahrnehmung von Funktionen in
integrierten oder multinational besetzten Hauptquartieren, Dienststellen
und Stäben der NATO, der EU oder einer anderen Organisation
gegenseitiger kollektiver Sicherheit durch Soldatinnen und Soldaten der
Bundeswehr, keiner Zustimmung des Bundestages mehr bedürfe, sofern sie
sich dabei nicht im Gebiet eines bewaffneten Konflikts befinden oder
dort eingesetzte Waffen unmittelbar bedienen (vgl. S. 33). Zur
Klarstellung steht in der Begründung des Vorschlags: „Keine Mitwirkung
[…] in Stäben liegt vor, wenn Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
militärische Waffen unmittelbar (fern-)gesteuert einsetzen. Daher bleibt
zum Beispiel die direkte Steuerung einer bewaffneten Drohne
zustimmungspflichtig, auch wenn sie räumlich oder organisatorisch aus
einem Stab oder Hauptquartier heraus erfolgen würde“ (S. 34). Der
Hintergrund dieser vorgeschlagenen Regelung ist, dass in der Begründung
des Gesetzentwurfs für das Parlamentsbeteiligungsgesetz aus dem Jahr
2004 steht, dass bei einer Verwendung von Bundeswehrangehörigen in
eigens für konkrete bewaffnete Einsätze gebildeten Stäben und
Hauptquartieren die Zustimmung des Bundestages notwendig ist.(22) Diese
Bestimmung fiel der Bundesregierung anlässlich der Operation Unified
Protector gegen Libyen 2011 auf den Kopf, als sie behauptete, sich an
diesem Krieg nicht beteiligen zu wollen, es sich aber alsbald
herausgestellt hatte, dass über 100 Bundeswehrangehörige in einem eigens
hierfür aufgestellten Hauptquartier in Neapel sehr wohl an ihm
mitwirkten. Vermutlich soll mit diesem Vorschlag solchen Situationen
vorgebeugt werden.
Ausschluss bestimmter Typen von Militäreinsätzen von der
parlamentarischen Zustimmung
Weiterhin empfiehlt die Kommission eine sog. „gesetzgeberische
Klarstellung des Einsatzbegriffs“ (S. 35). Das bedeutet nichts anderes
als dass nach Ansicht der Kommission die Bereitstellung von
Logistikdienstleistungen und medizinischer Versorgung sowie die
Entsendung von Ausbildungs- und Beobachtungsmissionen keine Einbeziehung
in eine bewaffnete Unternehmung erwarten lasse, sofern diese unbewaffnet
seien oder Waffen lediglich zur Selbstverteidigung mitführten und
deshalb auch keine parlamentarische Zustimmung erforderlich sei (vgl. S.
35). Würde diese Ansicht gesetzlich Realität werden, so könnte es
bereits fraglich sein, ob für einen Einsatz vom Typ wie er etwa derzeit
im Nordirak durch die Bundeswehr stattfindet, noch ein Mandat des
Bundestages für nötig gehalten wird. Eine gesetzgeberische Klarstellung,
wie es heißt, gerade hinsichtlich der Ausbildungsmissionen entspreche
der „zunehmenden Bedeutung dieses Einsatztyps, der gerade im Bereich der
EU auch in Zukunft ein wichtiger sicherheitspolitischer Baustein sein“
(S. 36) werde.
Zusätzlich empfiehlt die Kommission „bestehende Spielräume bei der
Formulierung von Anträgen auf Zustimmung zu einem bewaffneten Einsatz
stärker zu nutzen […]. Dies betrifft insbesondere die Punkte Obergrenze
der einzusetzenden Soldatinnen und Soldaten, Einsatzgebiet sowie die
Benennung der Fähigkeiten der einzusetzenden Kräfte“ (S. 38). Dies
dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach zu Lasten der Transparenz dieser
Einsätze gehen und einer Unklarheit Vorschub leisten, wenn
beispielsweise darüber eine Ungewissheit besteht, wo konkret die
Bundeswehr eingesetzt ist und mit welchen Kräften. Abschließend ist noch
zu erwähnen, dass der „Bedarf der Vereinten Nationen an militärischen
Hochwertfähigkeiten“ (S. 7) nach Einschätzung der Kommission tendenziell
weiter steigen werde. Deshalb empfiehlt die Kommission eine strategische
Debatte über ein verstärktes Engagement der Bundeswehr bei sog.
Friedensmissionen der UN anzustoßen. Die Entwicklung im Bereich der
Friedensmissionen werde insbesondere durch einen „Wandel hin zu
robusteren und proaktiveren Mandaten“ (S. 27) geprägt. In den 16
UN-Missionen, in denen knapp 92.000 Soldaten engagiert seien, beteilige
sich Deutschland lediglich mit 225 Soldaten in sechs Missionen, was 0,25
Prozent entspreche (Stand 31. März 2015).(23) Von Deutschland und den
anderen Staaten der EU würden sich die UN daher Beiträge insbesondere in
den Bereichen Aufklärung, Lufttransport, Pionierwesen, medizinische
Versorgung sowie bilaterale Ausrüstung und Ausbildungshilfe erhoffen
(vgl. S. 28).
In der Gesamtschau betrachtet, kann also keine Rede davon sein, mit dem
Bericht der Rühe-Kommission würden die parlamentarischen
Kontrollbefugnisse gesichert – und schon gar nicht werden sie von ihm
ausgebaut. Stattdessen wird hiermit beabsichtigt, zum Zwecke eines
reibungsloseren Verlaufs deutscher Auslandseinsätze diese
parlamentarischen Kontrollbefugnisse erheblich abzuschwächen.
Anmerkungen
(1) Vgl. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Einsetzung einer
„Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der
Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, Deutscher Bundestag,
Drucksache 18/766, 11.03.2014, S. 1.
(2) Vgl. Abschlussbericht der Kommission: Unterrichtung durch die
Kommission zur Überprüfung und Sicherung der Parlamentsrechte bei der
Mandatierung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr, Deutscher Bundestag,
Drucksache 18/5000, 16.06.2015. Alle im Text enthaltenen Seitenangaben
entstammen dieser Drucksache.
(3) Vgl. Rühe-Kommissionsbericht an Lammert übergeben, www.bundestag.de,
16.06.2015.
(4) Nils Annen / Rainer Arnold: Parlamentsrechte gesichert und gestärkt,
Pressemitteilung Nr. 450, www.spdfraktion.de, 16.06.2015.
(5) Melinda Crane: Sieg für die Demokratie, www.dw.com, 17.06.2015.
(6) Vgl. Johannes Varwick: Statement für die 5. Sitzung der Kommission
Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung am 11.
September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 18(26)016b,
S. 1.
(7) Johannes Varwick, ebd., S. 7.
(8) Johannes Varwick, ebd. S. 3.
(9) Dominique David: Statement für die 5. Sitzung der Kommission
Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung am 11.
September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 18(26)016,
S. 2.
(10) Bspw. Arnd Henze: Kein Generalangriff auf das Parlament.
Rühe-Kommission zu Bundeswehreinsätzen, www.tagesschau.de, 14.06.2014.
(11) BverfGE 90, 286 (Out-of-area-Einsätze). Ausführlicher hierzu
Michael Haid: Die Rühe-Kommission. Parlamentsrechte bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr bald eine Karikatur?, IMI-Analyse 2014/012.
(12) BVerfG, Urteil vom 30.06.2009, 2 BvE 2/08, Rn. 255.
(13) Vgl. Council launches EU naval operation to disrupt human smugglers
and traffickers in the Mediterranean, Press release 482/15,
www.consilium.europa.eu, 22.06.2015.
(14) Vgl. Thomas Wiegold: Start von EUNAVFOR MED: Deutsche Einheiten für
Seenotrettung & Aufklärung, augengeradeaus.net, 22.06.2015.
(15) Vgl. Antrag der Bundesregierung: Ausbildungsunterstützung der
Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der
irakischen Streitkräfte, Deutscher Bundestag, Drucksache 18/3561,
17.12.2014, S. 1.
(16) Vgl. Wolfgang Wagner: Impulsvortrag für die 5. Sitzung der
Kommission Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung
am 11. September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte
bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache
18(26)016c, S. 4.
(17) Vgl. Markus Kaim: Statement (korrigierte Fassung) für die 5.
Sitzung der Kommission Auslandseinsätze der Bundeswehr zur
teilöffentlichen Sitzung am 11. September 2014, Deutscher Bundestag,
Kommission Parlamentsrechte bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26,
Ausschussdrucksache 18(26)016e (neu), S. 11.
(18) Dominique David, ebd. S. 3.
(19) Dominique David, ebd. S. 5.
(20) Winfried Nachtwei: Statement für die 5. Sitzung der Kommission
Auslandseinsätze der Bundeswehr zur teilöffentlichen Sitzung am 11.
September 2014, Deutscher Bundestag, Kommission Parlamentsrechte bei
Auslandseinsätzen der Bundeswehr, PA 26, Ausschussdrucksache 18(26)016f,
S. 3.
(21) Winfried Nachtwei, ebd., S. 5.
(22) Vgl. Bundestagsdrucksache 15/2742, S. 5.
(23) Thorsten Jungholt: Von der Leyens hohles Versprechen an die UN,
www.welt.de, 16.06.2015.
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