Mittwoch, 19. April 2017

»Ermittlungsergebnisse türkischer Behörden sind eine der wichtigsten Grundlagen der Anklage«

19.04.17
129aInterview mit dem Münchner Rechtsanwalt Yunus Ziyal, einem der Verteidiger im Münchner Staatsschutzverfahren gegen zehn türkische Linke über die Zusammenarbeit von deutscher Justiz und türkischen Behörden
konkret: Sie sind Anwalt der Nürnberger Fachärztin Dilay Banu Büyükavci, gegen die seit fast einem Jahr vor dem Münchner Oberlandesgericht verhandelt wird. Was wird Ihrer Mandantin vorgeworfen?
Yunus Ziyal: Frau Dr. Büyükavci wird die Mitgliedschaft in beziehungsweise die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der Türkischen Kommunistischen Partei / Marxisten-Leninisten (TKP/ML), nach Paragraph 129b vorgeworfen. Bei Ermittlungen sogenannter Organisationsdelikte im Staatsschutzbereich geht es meist - so auch hier – nicht darum, dass den Angeklagten die Beteiligung an bestimmten Anschlägen oder Gewalttaten zur Last gelegt wird. Vielmehr geht es um für sich genommen legale politische Tätigkeiten, wie das Abhalten von Versammlungen, die Durchführung von Veranstaltungen oder Spendenkampagnen. Das wird jedoch seitens der Generalbundesanwaltschaft dann als mitgliedschaftliche oder unterstützende Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung gewertet.
Als sogenannte Bezugstaten, die für eine Strafbarkeit nach Paragraf 129b erforderlich sind, greift die Generalbundesanwaltschaft auf im Wege der Rechtshilfe übermittelte Erkenntnisse der türkischen Sicherheitsbehörden zurück. Aufgeführt sind ein knappes Dutzend Anschläge, von denen einige über zehn Jahre zurückliegen.
Frau Büyükavci beklagte in einer Prozesserklärung, sie sei in der Haft isoliert. Wie sind ihre Haftbedingungen aktuell?
Zu Beginn der Untersuchungshaft waren alle Angeklagten isolierenden Haftbedingungen ausgesetzt. Das waren äußerst belastende Monate, auch weil durch die Absonderung von Mitgefangenen im Knast hässliche Gerüchte auftraten, welche Grausamkeiten unsere Mandantin begangen haben könnte. Nachdem die Isolation gelockert worden war, hat sich diesbezüglich zumindest bei meiner Mandantin einiges verbessert. Nach wie vor sind es die erheblichen Einschränkungen bei der Kommunikation mit der Verteidigung sowie die U-Haft an sich – inzwischen immerhin fast zwei Jahre! -, die sehr belastend wirken.
Die TKP/ML ist in Deutschland nicht verboten. Warum trotzdem dieser Prozess?
Zwischen einem Verbot nach dem Vereinsgesetz und einer Verfolgung nach Paragraph 129b besteht juristisch ein Unterschied. Dennoch ist die Frage richtig und wichtig, warum eine Organisation, von der nach den Erkenntnissen einer jahrzehntelangen Beobachtung und Überwachung in Deutschland offenbar keine Gefahr ausging, die nicht einmal besonders aufgefallen ist, nun plötzlich mit dem scharfen Schwert des Terrorismusstrafrechts bekämpft wird. Ich denke, die Frage lässt sich kaum alleine juristisch beantworten, sonder hier müssen die politischen Verhältnisse und insbesondere die besonderen Beziehungen zum türkischen Staat in den Blick genommen werden.
Sie haben mit Ihren Kollegen Anfang März bei der Bundesregierung einen Antrag auf Rücknahme der Verfolgungsermächtigung gegen die TKP/ML gestellt. Wie haben Sie ihn begründet, und was bedeutet die Entscheidung für das Verfahren?
Die Verfolgungsermächtigung, also die Erlaubnis des Justizministeriums, eine Vereinigung nach Paragraph 129b zu verfolgen, ist eine Prozessvoraussetzung. Ohne diese würde das Verfahren umgehend platzen. Wir sind der Ansicht, dass im Fall der Türkei insbesondere in ihrer jetzigen Verfasstheit die Erteilung der Verfolgungsermächtigung rechtswidrig war. Der Paragraph 129b soll Staaten schützen, die ihrerseits die Menschenwürde achten. Das ist im Falle des türkischen Regimes nicht gegeben. In dem Antrag wird auch in Frage gestellt, inwieweit die Ziele der kommunistischen TKP/ML im Verhältnis zur Praxis des türkischen Staates als verwerflich und „gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet“ bewertet werden können.
In den letzten Monaten hat sich das Verhältnis zwischen der türkischen und der deutschen Regierung sehr verschlechtert. War davon auch die deutsch-türkische Kooperation in bezug auf das Münchner Verfahren betroffen?
Von dieser Verschlechterung, die vor allem medial kolportiert wurde, haben wir im Münchner Gerichtssaal bislang nichts mitbekommen. Es ist zwar so, dass der Senat sich vordergründig bemüht, „politisch sauber“ zu bleiben und zwischen den Zeilen eine gewisse Distanz zum türkischen Regime zu wahren. Nach wie vor ist es jedoch so, dass die meisten unserer Anträge schlicht abgelehnt werden und das Prozessverhalten des Senats auf den Willen einer möglichst schnellen und unkomplizierten Verurteilung unserer Mandanten schließen lässt.
Können Sie Beispiele für die deutsch-türkische Kooperation in dem Verfahren nennen?
Die angeblichen Ermittlungsergebnisse der türkischen Behörden zu den Bezugstaten und zur Struktur der Organisation, die im Rahmen der polizeilich–justitiellen Zusammenarbeit an die Bundesanwaltschaft übermittelt wurden, sind eine der wichtigsten Grundlagen der Anklage.
Im Fall vermeintlicher Gülen-Anhänger wurden die Betroffenen, die vom türkischen Geheimdienst bespitzelt wurden, von den deutschen Behörden informiert und gewarnt. Auch in dem Münchner Verfahren spielen solche Spitzelberichte eine Rolle. Wie wurde damit umgegangen?
Aus einem Bericht des mittlerweile inhaftierten, früheren Leiters der Istanbuler Anti-Terror Abteilung geht hervor, dass sich die türkischen Behörden bei ihren Ermittlungen auch auf geheimdienstliche Quellen im Ausland berufen. Völlig unverhohlen – offensichtlich in der Gewissheit, nichts befürchten zu müssen - wurde dieser Bericht der Generalbundesanwaltschaft im Rahmen des Rechtshilfeabkommens zur Verfügung gestellt. Die nahm dies nicht etwa zum Anlass, ein Strafverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit einzuleiten, sondern ist sich nicht zu schade, den Bericht im Verfahren als Beweismittel einzuführen.
Könnte der Prozess ohne diese deutsch-türkische Justizkooperation überhaupt weitergeführt werden?
In dem Moment, in dem die Bundesanwaltschaft Anklage erhebt, sind die Ermittlungen abgeschlossen. Das bedeutet, aus ihrer Sicht sind keine weiteren Beweise mehr notwendig. Gleichzeitig wissen wir, dass die polizeilich-justitielle Zusammenarbeit nach wie vor stattfindet; die Bundesanwaltschaft hat auch bereits neue Informationen in das Verfahren eingeführt.
Interview: Peter Nowak
http://www.konkret-magazin.de/aktuelles/aus-aktuellem-anlass/aus-aktuellem-anlass-beitrag/items/ermittlungsergebnisse-tuerkischer-behoerden-sind-eine-der-wichtigsten-grundlagen-der-anklage.html

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