“Die Frage, wer wann in Urlaub gehen darf, sorgt im Betrieb oft für Zoff. Das gilt erst recht, wenn der Resturlaub bis 31. März des nächsten Jahres genommen werden muss, damit er nicht verfällt. Worauf man achten sollte. (…) Beschäftigten wird eine Frist gesetzt, bis zu der der Urlaub verfällt. Das klingt manchmal nach Willkür und Schikane, hat aber auch betriebswirtschaftliche Gründe. Vorgesetzte wollen Resturlaub der Beschäftigten möglichst vermeiden, weil sie dann entsprechend Rückstellungen bilden müssen. Rückstellungen schmälern den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens. Dass Resturlaub einfach verfällt, verhindert das Bundesurlaubsgesetz BUrlG. Dort beschreibt der Begriff Resturlaub all jene Urlaubstage, die am Ende eines Jahres noch nicht genommen wurden. (…) Resturlaub aus dem Vorjahr kann bis zum 31.März übertragen werden. Danach verfällt er in der Regel. (…) Arbeitgebern steht es jedoch frei, ihren Mitarbeitern auch danach noch Resturlaub zu gewähren. Will ein Arbeitnehmer Resturlaub ins nächste Jahr nehmen, sollte er seinen Arbeitgeber rechtzeitig informieren und darüber eine Vereinbarung mit dem Chef treffen. Beim Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Konnte ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und auch weiterhin bis zum 31. März des Folgejahres infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub nehmen, verfällt der Urlaub nicht. In diesem besonderen Fall findet ein weiterer Übertrag statt, und zwar längstens bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können weitere Regelungen zum Urlaub enthalten. Urlaub ausbezahlen muss der Arbeitgeber nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Urlaub deshalb nicht mehr genommen werden kann. (…) Reichen Beschäftigte einen abgestimmten Urlaubsplan beim Chef ein, wird er diesen in der Regel genehmigen. In einigen IG Metall-Tarifverträgen ist der Plan für Arbeitgeber sogar bindend.” IG Metall-Ratgeber vom 11. Februar 2019 
– siehe dazu ein BAG-Urteil zum Verfall von Urlaub:
- BAG setzt EuGH-Urteil zum Verfall von Urlaub um: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen“Das BAG hat die EuGH-Vorgaben zum Urlaubsrecht umgesetzt. Damit verfallen Ansprüche nicht mehr automatisch. Die Entscheidung könnte auch für vermeintlich verfallene Urlaubstage gelten, meint Alexander Willemsen. Drei Monate nach einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 die Vorgaben der europäischen Richter umgesetzt: Der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen ist passé. Für die Personalabteilungen bedeutet das Urteil zusätzliche Arbeit – und einige Arbeitnehmer haben 2019 vielleicht mehr Urlaubstage als gedacht. (…) § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht zwar vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muss. Bislang wurde daraus geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Der EuGH war jedoch der Meinung, dass Urlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird. Diese Rechtsprechung hat das BAG nun übernommen…” Gastbeitrag von Dr. Alexander Willemsen vom 20.02.2019 bei LTO online

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