Samstag, 16. September 2017
Deutsches Institut für Menschenrechte: Verbreitung rassistischen Gedankenguts - Die Meinungsfreiheit hat Grenzen
"... Das DIM hat in einem Beitrag klargestellt: Die Meinungsfreiheit
ist ein zentrales Menschenrecht, das – so formuliert es das
Bundesverfassungsgericht - für die freiheitlich-demokratische
Staatsordnung „schlechthin konstituierend“ ist. Die Meinungsfreiheit
ist jedoch kein Freifahrtschein für rassistische Diffamierungen und
Parolen. Das ist deswegen wichtig, weil rassistische und faschistische
Parteien im Namen der Meinungsfreiheit rassistische Hetze verbreiten.
Mit den Argumenten könnten diese juristisch angegriffen werden. So
verpflichtet etwa das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
rassistischer Diskriminierung (ICERD) Vertragsstaaten wie
Deutschland, die Verbreitung rassistischen Gedankenguts gemäß Art. 4
a) ICERD unter Strafe zu stellen. Um die Bevölkerung vor rassistischer
Propaganda zu schützen, können aber ebenso ordnungsrechtliche
Maßnahmen in Betracht kommen. Demzufolge können Wahlplakate mit
rassistischen Inhalten aufgrund der menschenrechtlichen Schutzpflicht
des Staates aus ICERD auch dann zu entfernen sein, wenn die
Wahlplakate keinen Straftatbestand des deutschen Strafrechts erfüllen.
Mit dieser Positionierung kann, soll und muss eine neue Debatte über
rassistische Hetze und Wahlpropaganda geführt werden.
Stadtverwaltungen, Staatsanwaltschaften und Gerichte werden sich nicht
mehr so bei rassistischer Hetze einfach mit „das stelle kein
Straftatbestand da“ rausreden können..." Hinweis von Harald Thomé in
seinem Newsletter 29/2017 vom 21. August 2017 - siehe dort Punkt 6
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2233/
Den Beitrag "Verbreitung rassistischen Gedankenguts - Die
Meinungsfreiheit hat Grenzen" von Dr. Hendrik Cremer vom Deutsches
Institut für Menschenrechte (pdf) hat Harald Thomé als kostenloser
Download zur Verfügung gestellt
http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/DIM_Cremer_2017.pdf
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