Montag, 17. Oktober 2016

CETA: Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada


Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Eilanträge in Sachen 
„CETA“ erfolglos

"Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des 
Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer 
einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des 
deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, 
zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens 
zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and 
Trade Agreement - CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen 
Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die 
Bundesregierung muss allerdings sicherstellen, dass ein Ratsbeschluss 
über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, 
die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen, 
dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der 
Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im 
Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und 
dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine 
einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland 
ermöglicht. Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der 
Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen 
Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer 
Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten 
erscheinen ließen..." BVerfG-Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. 
Oktober 2016 zum Urteil vom 13. Oktober 2016 zu 2 BvR 1368/16, 2 BvR 
1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html

Wichtiges aus der Begründung: "... Eine einstweilige Anordnung, durch 
die die Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung 
von CETA gehindert würde, würde in erheblichem Maße in die - 
grundsätzlich weite - Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im 
Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen. 
Dies gälte in vergleichbarer Weise auch für die Europäische Union. Ein 
- auch nur vorläufiges - Scheitern von CETA dürfte über eine 
Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der Europäischen 
Union und Kanada hinaus weit reichende Auswirkungen auf die 
Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen haben. 
Insofern erscheint es naheliegend, dass sich der Erlass einer 
einstweiligen Anordnung negativ auf die europäische 
Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der Europäischen 
Union insgesamt auswirken würde. Die mit dem Erlass einer 
einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache 
verbundenen Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als 
irreversibel erweisen. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit 
sowohl der Bundesrepublik Deutschland - als Veranlasser einer 
derartigen Entwicklung - als auch der Europäischen Union insgesamt 
könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und 
Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung 
der globalen Handelsbeziehungen auswirken. (...) Sollte sich entgegen 
der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass die 
Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur 
Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der 
Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht 
realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit, 
die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik 
Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7 
Abs. 3 Buchstabe c CETA). Zwar erscheint die Auslegung der genannten 
Norm nicht zwingend [sic!]. Sie ist aber von der Bundesregierung als 
zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis hat sie in 
völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren 
Vertragspartnern zu notifizieren."

Siehe dazu auch: Teilerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht: 
Eil-Antrag abgewiesen, CETA wird im Hauptsacheverfahren behandelt, 
wichtige Leitplanken festgelegt. Pressemitteilung vom 13. Oktober 2016 
von und bei der Initiative zur Sammelklage, dort auch umfangreiche 
Kommentierung des Urteils
https://www.ceta-verfassungsbeschwerde.de/

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