Verfassungswidrige Vorlage "lückenloser" Kontoauszüge
21.03.2014
Immer
mehr Jobcenter verlangen bei jedem Verlängerungsantrag auf Leistungen
nach dem SGB II die Vorlage der “lückenlosen Kontoauszüge“ der letzten
drei Monate. Gefragt wofür diese Informationen benötigt werden, erhält
man, wenn man denn überhaupt eine Antwort erhält, lediglich den Hinweis
auf das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 wonach dies
im Rahmen der Mitwirkungspflicht zulässig sei.
Zwar legte der
Kläger gegen dieses Urteil Beschwerde ein, diese wurde jedoch vom
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Jobcenter ziehen daraus den Schluss, damit sei die Aufforderung die
Vorlage der lückenlosen Kontoauszüge der letzten drei Monate zu fordern,
verfassungskonform. Da das Verfassungsgericht in dieser Sache nicht
entschieden hat, glauben nun viele Jobcenter, sie könnten hier alleine
mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes, sowie der Abweisung einer
Entscheidung über die Beschwerde, ohne jede Begründung die Vorlage
dieser Dokumente fordern. Dies ist aber ein Trugschluss.
Das
Bundesverfassungsgericht sah die Notwendigkeit einer Entscheidung nicht
gegeben, da es aus damaliger Sicht keine Vermutung einer
grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten in
diesem Zusammenhang gab. Zu diesem Zeitpunkt gab es nämlich eine Reihe
von Sozialgerichten welche die Forderung nach der Vorlage aller
Kontoauszügen der letzten drei Monaten als rechtswidrig ansah, ebenso
waren es nur einzelne Jobcenter, die diese Forderung an die Betroffenen
stellte. Durch das Urteil des Bundessozialgerichtes hat sich diese
Situation aber grundlegend verändert, da sich nun sowohl immer mehr
Jobcenter wie auch Sozialgerichte auf die Entscheidung des
Bundessozialgerichtes berufen. Da dies zu einer allgemeinen
grundrechtswidrigen Praxis der Jobcenter und Behörden geführt hat, ist
nun eine Überprüfung der Zulässigkeit der grundlosen Einsichtnahme in
alle Kontobewegungen Betroffener im Hinblick auf das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung dringend notwendig, da der Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss
(BVerfGE 65,1,43 f.).
Die Verpflichtung zur Vorlage von
Kontoauszügen ohne jeden Verdacht auf Leistungsmissbrauch erfolgt jedoch
ohne gesetzliche Grundlage. Sie ignoriert sowohl die
Unschuldsvermutung, wie auch die Tatsache, dass niemand sich gegenüber
der Behörde selbst belasten muss. Sie wird lediglich durch rechtliche
Auslegung aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des SGB I
konstruiert. Diese können jedoch nicht den Sozialdatenschutz der §§ 35
SGB I, 67 ff. SGB X oder den besonderen Datenschutz des SGB II
aushebeln, der zum Zwecke der Verhinderung von Leistungsmissbrauch
lediglich den automatisierten Datenabgleich des § 52 und die Überprüfung
von Daten nach § 52 vorsieht. Immer mehr Kommentare zu den
Sozialgesetzbüchern weisen auf diese Diskrepanz hin. Die
Arbeitslosenhilfe Rheinland Pfalz wird diese Thematik in den nächsten
Wochen massiv in die Öffentlichkeit tragen. Wir bedanken uns bereits
heute bei allen die uns dabei unterstützen werden. (Dietmar Brach,
Arbeitslosenhilfe Rheinland-Pfalz)
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