“Verfallklauseln in Arbeitsverträgen, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden, gelten nicht für den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigt. Doch was können Beschäftigte tun, wenn sie erst später von Mindestlohn-Verstößen erfahren? Und welche gesetzlichen Änderungen sind notwendig? Am 18. September 2018 (Az. 9 AZR 162/18) hat das Bundesarbeitsgericht zu Fragen der arbeitsvertraglichen Gestaltung von Verfallsklauseln in Bezug auf das Mindestlohngesetz geurteilt. Nachdem erst einmal die Pressemitteilung vorlag, folgte nun das vollständige Urteil. Danach sind arbeitsvertragliche Verfallklauseln unwirksam, die ab dem 1. Januar 2015 abgeschlossen wurden und entgegen § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz den ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmen. (…) Aufgrund der Unwirksamkeit der oben beschriebenen Verfallklausel können Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz im Rahmen der gesetzlichen Verjährung bis zu drei Jahren rückwirkend geltend gemacht werden. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn Beschäftigte von Mindestlohnverstößen erst später erfahren oder diese erst später nachweisen können. Kürzer vereinbarte Verfallfristen in Arbeitsverträgen sind unwirksam, auch wenn der Beschäftigte diesen unterschrieben hat. (…) Wenn sie also merken, dass auf Ihrer Entgeltabrechnung ihr Entgelt oder Zuschläge nicht ordnungsgemäß abgerechnet sind, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit – also dem Auszahlungszeitpunkt – drei Monate Zeit, den fehlenden Teil des Entgelts oder der Zuschläge gegenüber Ihrem Arbeitgeber E-Mail, ein Telefax oder eine SMS einzufordern. Tun Sie das nicht innerhalb dieser drei Monate, verfällt ihr Anspruch auf Auszahlung des restlichen Entgelts oder der Zuschläge…” Umfangreicher Ratgeber des DGB vom 21.12.2018
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