"... Jürgen Wasem ist Professor für Medizinmanagement an der
Universität Duisburg-Essen. Derzeit macht er in deutschen Zeitungen
mit einer Berechnung Schlagzeilen, der zufolge der 2015 von der Großen
Koalition eingeführte Zusatzbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung, den die Arbeitnehmer alleine tragen müssen, bis
2020 von durchschnittlich 1,1 Prozent auf 2,4 Prozent steigt, damit
der erwartete Fehlbetrag in Höhe von 36,7 Milliarden Euro ausgeglichen
werden kann. (...) Karl Lauterbach, der exzentrisch frisierte
Gesundheitsexperte der SPD, glaubt nicht, dass man die steigenden
Kosten der Krankenkassen alleine durch Einsparungen ihn den Griff
bekommen kann: Er plädiert deshalb dafür, dass seine Partei mit der
Forderung in den Wahlkampf zieht, dass die Arbeitgeber die Hälfte der
Zusatzbeiträge übernehmen. (...) Der stellvertretende SPD-Vorsitzende
Thorsten Schäfer-Gümbel fordert in der Rheinischen Post darüber
hinaus, dass Freibeträge, wie es sie für die Einkommensteuer gibt,
auch für Sozialabgaben eingeführt werden sollen, damit Kinderreiche
weniger zahlen. Das Geld, das dadurch fehlt, will Schäfer-Gümbel über
eine "leistungsgerechtere Beteiligung höherer Einkommen und Vermögen"
hereinholen. (...) DGB-Vorstand Annelie Buntenbach begrüßte
Schäfer-Gümbels Pläne heute grundsätzlich, mahnte aber an, die
"Beitragsausfälle aus Steuermitteln vollständig gegenfinanziert
werden" müssten, weil die Entlasteten sonst Nachteile bei der Rente
hätten. Zum Vorschlag der Bundesbank, das Rentenanspruchsalter von 67
auf 69 Jahre heraufzusetzen, meinte die Funktionärin, die deutsche
Zentralbank solle "zur Kenntnis nehmen, dass heute nur jeder sechste
64-Jährige noch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist" und dass
"nur wenige […] direkt von der Arbeit in die Rente [gehen]"..."
Bericht von Peter Mühlbauer vom 16. August 2016 bei Telepolis
http://www.heise.de/tp/artikel/49/49144/1.html
Siehe dazu erste gewerkschaftliche Stellungnahmen
http://www.labournet.de/?p=103081
BGH: Private Versicherungsleistungen nur gegen Gesundheitsdaten
"Die von einer privaten Krankenversicherung dem Patienten auferlegte
Obliegenheit des Privatpatienten zur ärztlichen Untersuchung verstößt
trotz der Erhebung von Gesundheitsdaten nicht gegen den Datenschutz,
wenn der Versicherte Versicherungsleistungen beanspruchen will. Dies
entschied der BGH in einem aktuellen Urteil vom 13.07.2016 (IV ZR
292/14). (... ) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei
durch die Untersuchungsobliegenheit nicht verletzt. Als unangemessene
Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB könnten zwar auch
Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen angesehen werden,
die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar
werden lassen. So berühre die Untersuchungsobliegenheit das
grundrechtlich geschützte Interesse des Versicherungsnehmers am
informationellen Selbstschutz. (...) Allerdings kommt der BGH im
Rahmen der Abwägung mit dem Offenbarungsinteresse des Versicherers zu
dem Ergebnis, dass keine unangemessene Benachteiligung des
Versicherten vorliege..." Bericht von Thomas Langer vom 11. August
2016 bei datenschutzbeauftragter-info.de
https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/bgh-private-versicherungsleistungen-nur-gegen-gesundheitsdaten/
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