In diesem Brief war auch gleich noch ein Formular des neuen
Weiterbewilligungsantrags auf Hartz 4 enthalten. Zwei Tage später
erhielt die Bürgerin wieder einen Brief von der ARGE, mit der
Mitteilung, das sie ab September 2016 keine Leistungen mehr erhält und
die Leistungen somit vollkommen entzogen werden. Dies wäre bis auf
weiteres, da sie mit den Schreiben vom 01.07.2016 ihre vollständigen zur
Bearbeitung ihres Antrages und zur Prüfung ihrer Bedürftigkeit
angeblich keine Unterlagen eingereicht habe.
Mit Eingangsbestätigung hat die Betroffene alle dazu gehörigen Unterlagen fristgemäß eingereicht, sonst hätte sie ja nicht den rechtgültigen Bewilligungsbescheid erhalten. Wieder wurde in Halle an die Regionaldirektion angerufen, wo die Mitarbeiterin wieder im Computer nichts von der Mitteilung sehen konnte. Und auch von der ARGE wäre nichts eingetragen. Sie versicherte der Betroffenen sich darum zu kümmern und bei der Arge in Suhl anzurufen.
Auf Grund des letzten Schreibens legte die Leistungsberechtigte vorfristig bei der Widerspruchstelle Widerspruch ein und schrieb auch an das Sozialgericht. Dort stellte sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §86 b SGG Absatz 2, Satz 1 für den eingelegten Widerspruch. Die MA der ARGE hatte, obwohl ein rechtskräftiger Leistungsbescheid vorliegt, die Leistungen ohne jede rechtliche Grundlage eingestellt. Der Bürgerin wurde lediglich 5 Tage vor der Leistungsauszahlung mitgeteilt, die Leistung würde entzogen, weil Unterlagen, die für die Prüfung eines Leistungsanspruches nötig seien, nicht vorlägen.
Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, belegt der rechtsgültige Hartz IV Leistungsbescheid, der beweist, dass alle für eine Entscheidung dem Grunde nach notwendigen Unterlagen der Behörde vorlagen, sonst hätte er nicht erstellt und bewilligt werden können. Die Mitarbeiterin im Jobcenter Suhl will durch diese Leistungseinstellung offenbar die Bürgerin (Bedarfsgemeinschaft) nötigen, Unterlagen einzureichen, die längst schon vorliegen. Letztlich ist das, was diese MA hier als eine Entscheidung bei der sie von“ ihrem Ermessen Gebrauch macht“ wertet, nichts anderes als eine strafbare Nötigung.
Da es sich bei der Leistung um das Existenzminimum handelt, steht die Betroffene mittellos da, woraus sich der Vorwurf einer Körperverletzung ableiten iieße. Eine 30% unbegründete Sanktion erfolgte schon von der MA G.Jobcenter Suhl im Juli 2016. Solche Mitarbeiter, die ihre scheinbare Machtposition offenbar missbrauchen und Leistungen willkürlich, obwohl die Nachweise vorliegen, einstellen, haben in den Jobcentern nichts zu suchen. (Luise Müller, Suhl)
Mit Eingangsbestätigung hat die Betroffene alle dazu gehörigen Unterlagen fristgemäß eingereicht, sonst hätte sie ja nicht den rechtgültigen Bewilligungsbescheid erhalten. Wieder wurde in Halle an die Regionaldirektion angerufen, wo die Mitarbeiterin wieder im Computer nichts von der Mitteilung sehen konnte. Und auch von der ARGE wäre nichts eingetragen. Sie versicherte der Betroffenen sich darum zu kümmern und bei der Arge in Suhl anzurufen.
Auf Grund des letzten Schreibens legte die Leistungsberechtigte vorfristig bei der Widerspruchstelle Widerspruch ein und schrieb auch an das Sozialgericht. Dort stellte sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §86 b SGG Absatz 2, Satz 1 für den eingelegten Widerspruch. Die MA der ARGE hatte, obwohl ein rechtskräftiger Leistungsbescheid vorliegt, die Leistungen ohne jede rechtliche Grundlage eingestellt. Der Bürgerin wurde lediglich 5 Tage vor der Leistungsauszahlung mitgeteilt, die Leistung würde entzogen, weil Unterlagen, die für die Prüfung eines Leistungsanspruches nötig seien, nicht vorlägen.
Dass dies nicht den Tatsachen entspricht, belegt der rechtsgültige Hartz IV Leistungsbescheid, der beweist, dass alle für eine Entscheidung dem Grunde nach notwendigen Unterlagen der Behörde vorlagen, sonst hätte er nicht erstellt und bewilligt werden können. Die Mitarbeiterin im Jobcenter Suhl will durch diese Leistungseinstellung offenbar die Bürgerin (Bedarfsgemeinschaft) nötigen, Unterlagen einzureichen, die längst schon vorliegen. Letztlich ist das, was diese MA hier als eine Entscheidung bei der sie von“ ihrem Ermessen Gebrauch macht“ wertet, nichts anderes als eine strafbare Nötigung.
Da es sich bei der Leistung um das Existenzminimum handelt, steht die Betroffene mittellos da, woraus sich der Vorwurf einer Körperverletzung ableiten iieße. Eine 30% unbegründete Sanktion erfolgte schon von der MA G.Jobcenter Suhl im Juli 2016. Solche Mitarbeiter, die ihre scheinbare Machtposition offenbar missbrauchen und Leistungen willkürlich, obwohl die Nachweise vorliegen, einstellen, haben in den Jobcentern nichts zu suchen. (Luise Müller, Suhl)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen