Mittwoch, 24. September 2014
Die Petition gegen die Sonderrechtszone Hartz IV braucht MitzeichnerInnen!
Werte Mitstreiterinnen und Mitstreiter!
Die Petition des ver.di Bezirks Mittelfranken gegen die
Sonderrechtszone Hartz IV (Petitionstitel "Arbeitslosengeld -
Streichung der Leistungseinschränkungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch"; Petitionsnummer 54191) ist online auf dem
Petitionsserver des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages und
harrt der Unterschrift von 50.000 Mitzeichner_innen bis zum 15.
Oktober 2014!
ALSO BITTE MITZEICHNEN!
LINK:
https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2014/_08/_19/Petition_54191.html
Mit Hartz IV (also mit dem Sozialgesetzbuch 2, SGB II) wurden viele
Sondervorschriften eingeführt, mit denen sonst übliche Rechte aus dem
Bereich des Sozialgesetzbuches (vor allem SGB I, SGB III, SGB X, SGB
XII) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für Hartz
IV-Leistungsberechtigte gravierend eingeschränkt werden, was einen
eklatanten Bruch des Gleichheitsgrundsatzes vor dem Gesetz (Art. 3 GG)
und somit auch eine Verhöhung des Rechtsstaatsprinzips darstellt!
Am offensichtlichsten wird dies bei der Vorschrift in § 40 SGB II, mit
der die Überprüfung von Hartz IV-Bescheiden nach §44 SGB X auf nur
noch ein Jahr nach Eintreten der formellen Bestandskraft beschränkt
wird, während eine solche Überprüfung im übrigen Sozialrecht vier
Jahre lang möglich ist! Das ist nackte Willkür!!
Diese sog. Sonderrechtszone Hartz IV soll mit der geplanten
"Rechtsvereinfachung" sogar noch ausgeweitet werden dahingehend, dass
Hartz IV-Leistungsberechtigte Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage
vor dem Sozialgericht nur noch dann einlegen können sollen, wenn sie
(die mittellos da stehen!) eine Gebühr entrichten...
Dagegen gilt es sich mit allen Mitteln zu erwehren!
Auch ich habe die Petition mitgezeichnet, und eben haben wir die 800er
Marke geknackt! So darf es ruhig weitergehen!
Zum bundesweiten Aktionstag "AufRecht bestehen!" gegen die geplanten
Hartz IV-Verschlimmbesserungen ("Giftliste", "Rechtsvereinfachung im
SGB II") am Donnerstag, den 2. Oktober und an den Tagen vorher und
nachher:
http://www.aufrecht-bestehen.de/termine/20140919112.html
Die Mainzer Aktion trägt das Motto: "Hartz IV so schön - kaum auszuhalten!" ;-)
Mit solidarischen Grüßen
Manfred
-- Hier der Text der Petition -----
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, alle Vorschriften im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen, welche besondere
Einschränkungen der Rechte von Leistungsempfänger_innen für diesen
Rechtskreis zum Inhalt haben.
-- Begründung (von mir durchgesehen, besser als das Original) --
Viele Rechtsvorschriften haben im SGB II seit 2005 zu Einschränkungen
in der Rechtswahrnehmung für Betroffene geführt. In der Folge hat sich
ein Hartz IV-Sonderrecht entwickelt, welches mit sozialstaatlichen
Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Diese manifestieren den
Eindruck bei Betroffenen und Dritten, dass
SGB-II-Leistungsempfänger_innen Bürger zweiter Klasse wären. Hiermit
wird gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG)
verstoßen.
Im Einzelnen sind insbesondere zu nennen:
1. Einschränkung des Rechts auf freie Berufswahl: Während ALG
I-Empfänger_innen auch nach längerem Leistungsbezug Arbeiten ablehnen
dürfen, die nicht aus dem Leistungsbezug führen (§ 140, Abs. 1 SGB
III), muss ein Empfänger von Leistungen nach SGB II jede Arbeit
annehmen, auch wenn diese den Leistungsbezug nicht beendet (§ 10 SGB
II)
2. Unterschreiten des Existenzminimums durch Sanktionen: Der
Regelbedarf als soziokulturelles Existenzminimum stellt dem Begriff
nach eine staatliche Garantie der individuellen Subsistenz dar. Dieses
kann jedoch unterschritten werden durch Sanktionen (§ 31 SGB II) oder
nicht anerkannte Kosten der Unterkunft jenseits der örtlich
festgelegten "Angemessenheitsgrenze" (§ 22, Abs. 1 SGB II). In beiden
Fällen sind Leistungsempfänger_innen auf ein Subsistenz unterhalb des
Existenzminimums verwiesen.
3. Gegen belastende Entscheidungen kann der/die Betroffene zwar
Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch
entgegen dem übrigen Sozialrecht (vgl. § 86a SGG) nach § 39 Nr. 1 SGB
II keine aufschiebende Wirkung.
4. Falsches „Verhalten“ bei Bewerbungen wird sanktioniert: Bereits der
individuelle Eindruck eines potenziellen Arbeitgebers, dass die
Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch das Verhalten verhindert
wurde, kann zu Sanktionen führen (§ 31, Abs 1 Nr. 2 SGB II). Es öffnet
daher Willkürentscheidungen Tür und Tor.
5. Hartz IV-Bescheide sind nur noch ein Jahr überprüfbar: Während eine
solche Überprüfung im übrigen Sozialrecht 4 Jahre lang möglich ist (§
44 SGB X), ist durch die nicht begründbare Sondervorschrift des § 40
SGB II dies für Leistungsempfänger aus diesem Rechtskreis nur noch ein
Jahr lang möglich.
6. Hartz IV-Empfänger_innen als gläserne Bankkunden:
Sondervorschriften im SGB II geben den Jobcentern sonst nicht mögliche
Optionen zum Datenabgleich und Auskunft über Guthaben (§ 52, Abs 1 SGB
II; § 60, Abs 2 SGB II). Damit wird eine gesamte Bevölkerungsgruppe
unter Generalverdacht gestellt.
7. Streichung der Rentenversicherungspflicht bei Hartz IV: Seit
01.01.2011 werden keine Rentenbeiträge mehr aus dem Hartz IV-Bezug
geleistet mit weitreichenden versicherungsrechtlichen Folgen.
8. Zwangsverrentung
In keiner Fallgestaltung, auch nicht unter der früheren Sozialhilfe,
war vorgesehen, Empfänger_innen von Sozialleistungen zwangsweise und
unter Inkaufnahme von Abschlägen in Rente zu schicken. Dies sieht
jedoch § 12a SGB II vor
Nur eine vollständige Revision des SGB II kann hier abhelfen.
--
Manfred Bartl
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