Freitag, 23. August 2013

Deutschland halts Maul: Sanktionen bei Verstößen

Der Gesetzgeber hat klare Regeln für Hartz-IV-Empfänger aufgestellt. Nach dem Motto „Fördern und Fordern“ haben Empfänger der Grundsicherung laut Sozialgesetzbuch II (SGB II) bestimmte Pflichten gegenüber ihrem Jobcenter. Wenn sie dagegen verstoßen, drohen ihnen Abzüge vom Arbeitslosengeld II, in der Regel für die Dauer von drei Monaten. - Am häufigsten verhängen Jobcenter-Mitarbeiter Sanktionen wegen sogenannter Meldeversäumnisse. Im vergangenen Jahr betraf das 68,8 Prozent der rund 1 Million ausgesprochenen Sanktionen. Wenn Hartz-IV-Empfänger nicht zum vereinbarten Termin beim Jobcenter oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheinen, kann ihnen zehn Prozent vom Regelbedarf abgezogen werden. Wenn sie unter 25 Jahre alt sind, kann im Wiederholungsfall die Kindergeldzahlung durch die Familienkasse eingestellt werden. - Wenn Hartz-IV-Bezieher unter anderem eine vom Jobcenter angebotene Arbeit ablehnen oder sich weigern, einen Fort- oder Weiterbildungskurs zu besuchen, kann das Arbeitslosengeld II in einem ersten Schritt um 30 Prozent gekürzt werden. Weigert sich der Leistungsempfänger ein zweites Mal, ist eine Kürzung um 60 Prozent vorgesehen. Danach verliert er den Anspruch komplett. - Für unter 25-Jährige gelten strengere Vorschriften. Bereits bei der ersten Pflichtverletzung werden für drei Monate nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, im Wiederholungsfall auch das nicht mehr.

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