Freitag, 23. August 2013

BSG: Bei unzulässigen Ein-Euro-Jobs nachträglich Geld zurückfordern

Handelt es sich bei der “Arbeitsgelegenheit mit Aufwandsentschädigung” um einen durch das Jobcenter vermittelten und rechtswidrigen Ein-Euro-Job, so können Hartz IV Empfänger auch nachträglich mehr Geld fordern. So entschied das Bundessozialgericht in seiner heutigen Entscheidung unter dem Az. B 14 AS 75/12 R. Betroffene sollten sich aber nicht zu viel Zeit mit der Rückforderung lassen, da sonst Teilansprüche verloren gehen können. Geklagt hatte eine im Leistungsbezug stehende Kauffrau, die vom Jobcenter für einen dreimonatigen Zeitraum von November 2008 bis Januar 2009 einen Ein-Euro-Job bei Radio Weser.TV vermittelt bekommen hatte, für einen Stundenlohn von 1,20 Euro. Sieben Stunden täglich arbeitete die Frau in der Organisation und Disposition des Senders. Nach dem Gesetzeswortlaut darf ein Ein-Euro-Job nur ein zusätzliche Beschäftigungsmaßnahme sein, also keine regulären Arbeitsplätze ersetzen oder verdrängen. Als der Hartz IV Empfängerin bewusst wurde, dass ihre Tätigkeit gegen diese Regelung (§ 16 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F.) verstieß, legte sie nachträglich offiziell Widerspruch gegen die Maßnahme ein und forderte Wertersatz in Form der Differenz zum Tariflohn in Höhe von 3.717 Euro ein – sieben Monate nach Ende der Beschäftigung. Vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) scheitert die Frau zunächst, da das Gericht der Ansicht war, die Frau hätte ihren Widerspruch zu spät eingelegt und könne nachträglich keinen Lohn mehr geltend machen. Das Bundessozialgericht ist anderer Meinung. Die Kassler Richter stellten fest, dass es für einen solchen Widerspruch keine gesetzlich festgelegte Frist gibt. Aus diesem Grund gab das BSG den Fall wieder zurück an sie Vorinstanz. Das LSG muss nun prüfen, ob es sich bei der Beschäftigung der Hartz IV Bezieherin tatsächlich um eine zusätzliche Tätigkeit gehandelt habe. Der 14. Senats des höchsten deutschen Sozialgerichts machte allerdings auch klar, dass Leistungsbezieher hier kurzfristig Widerspruch einlegen müssten, da sie sonst teilweise Ansprüche auf die Differenz zum Tariflohn verlieren können. Den Wertersatz muss zunächst das Jobcenter als Leistungsbehörde übernehmen und kann dann gegebenenfalls Regressansprüche an den Maßnahmenträger des Ein-Euro-Jobs geltend machen, um sich schadlos zu halten. Vorinstanz: LSG Celle-Bremen Az. L 15 AS 88/10

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen