Freitag, 7. Dezember 2012

Mietrechtsänderungsgesetz: Was soll der Scheiß?

7.Dezember 2012 Über das Mietrechtsänderungsgesetz habe ich in diesem Blog an verschiedenen Stellen (zum Beispiel hier und hier) bereits geschrieben. Die Nichtbehandlung im Rechtsausschuss in der vergangenen Sitzungswoche hat mich ein wenig optimistisch gestimmt, dass vielleicht doch noch Einsicht einkehrt in die Reihen der Koalition. Nunmehr haben die Fraktionen von Union und FDP einen umfangreichen Änderungsantrag für die 2./3. Lesung des Mietrechtsänderungsgesetzes am Donnerstag (13. Dezember) vorgelegt. Dieser wird zunächst am Mittwoch im Rechtsausschuss behandelt. Die Hoffnung auf Einsicht erwies sich als vergebens. Zwar wird an der einen oder anderen Stelle eine Schweinerei zurückgenommen, die größten Schweinereien bleiben aber erhalten. Der Vermieter soll (nicht muss!) den Mieter nunmehr darauf hinweisen, in welcher Form und welcher Frist der Einwand der Härte bei Modernisierungsmaßnahmen erhoben werden kann. Das ist tatsächlich in der Anhörung auch so gefordert worden, ändert aber nichts daran, dass die Berufung auf eine Härte durch dieses Gesetz massiv eingeschränkt wird. Es bleibt bei der Modernisierungsumlage von 11 Prozent. Es verbleibt auch beim Ausschluss der Mietminderung für 3 Monate bei energetischer Modernisierung. Es verbleibt auch bei der Sicherungsanordnung. Sicherungsanordnung meint, dass der Kläger/die Klägerin von dem/der Beklagten die Hinterlegung eines Geldbetrages fordern kann. Die Sicherungsanordnung im Mietrechtsänderungsgesetz war ursprünglich in § 283a ZPO so geregelt, dass angenommen werden konnte, das alle Dauerschuldverhältnisse (Vertrag über die Lieferung von Strom, Vertrag mit Telekommunikationsunternehmen etc.) davon betroffen waren. Das wollen die Koalitionsfraktionen nun ändern und die Sicherungsanordnung wie folgt regeln: “Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit …”. Mit dieser Formulierung wird die Sicherungsanordnung in ihrer Anwendungsmöglichkeit auf den Fall der Räumungsklage in Verbindung mit einer Zahlungsklage beschränkt. Die Folge der sog. Sicherungsanordnung befand sich in § 283a Abs. 2 ZPO: “Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachzuweisen. Befolgt der Beklagte die Sicherungsanordnung nicht, setzt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Klägers ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft fest. Verspricht die Anordnung des Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.” Richtig gelesen, wer den vom Kläger geforderten Betrag nicht leisten kann der kam nach dieser Regelung in den Knast. Der Änderungsantrag streicht nunmehr das Ordnungsgeld und die Ordnungshaft und belässt es bei der Pflicht die Sicherheitsleistung nachzuweisen. Wer jetzt aufatmet hat sich getäuscht. Zwar droht nicht mehr der Knast, dafür aber die Wohnungsräumung ohne Abschluss des eigentlichen Räumungsverfahrens. Es droht also die Räumung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. In § 940a Abs. 3 ZPO heißt es unverändert: “Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.” Hier handelt die Koalition nach dem Motto: Wozu brauchen wir Knast, wenn wir den Leuten auch gleich die Bude wegreißen können. Und in der Begründung schreibt die Koalition es dann auch: “Mit der Streichung der Sätze 2 und 3 des Absatzes 2 entfällt die Möglichkeit des Gerichtes, bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzuordnen. Der Ausschuss hält eine solche gerichtliche Ahndungsmöglichkeit bei Nichtbefolgung der Sicherungsanordnung für unangemessen, denn eine Nichtbefolgung der gerichtlichen Sicherungsanordnung beruht nicht zwingend auf einem Verschulden des Schuldners. Die Nichtbefolgung ist damit aber nicht sanktionslos. Vielmehr kann der Gläubiger in Wohnraummietsachen dann nach § 940a Absatz 3 – neu – vorgehen und beantragen, die Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen.” Da fasst man sich ja nur noch an den Kopf. Es ist zwar sehr richtig, dass es völlig unangemessen ist bei Nichtleistung der Sicherungsleistung die Leute in den Knast zu stecken. Es ist aber ebenso völlig unangemessen bei Nichtleistung der Sicherungsleistung den Leuten ohne das gerichtliche Verfahren abzuwarten die Wohnung wegzunehmen. Die Begründung liest sich aber so, als sei Knast unangemessen, Wohnungsräumung aber nicht. In dieser kruden Logik ist die Wegnahme der Wohnung vermutlich auch noch das mildere Mittel. Was soll der Scheiß? Welche sozialen Verwerfungen hier hervorgerufen werden scheint entweder der Koalition nicht bewusst zu sein oder sie nimmt es billigend in Kauf. Ich halte die Regelung der Räumung per einstweiliger Verfügung für krass verfassungswidrig und kann nur hoffen, dass dieser Unsinn aus dem Gesetz noch verschwindet. blog.wawzyniak.de Halina Wawzyniak, MdB Halina Wawzyniak ist Mitglied des Deutschen Bundestages im Wahlkreis Friedrichshain-Kreuzberg-Prenzlauer Berg (Ost) in Berlin. Sie ist die netzpolitische Sprecherin der Linksfraktion im Bundestag.

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