Montag, 29. April 2019

Betriebsratswahl ungültig. Gerichtsurteil: Daimler hätte an Standorten in Berlin und Gernsbach eigene Interessenvertretungen bilden müssen


Betriebsratswahlen 2014“Die Betriebsratswahl des zum Daimler-Konzern gehörenden Betriebs »Zentrale Stuttgart«, die im vergangenen März stattgefunden hat, muss aller Voraussicht nach wiederholt werden. Das Stuttgarter Arbeitsgericht hat die Wahl am Donnerstag für unwirksam erklärt. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, eine Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht ist binnen eines Monats möglich. Von der Entscheidung sind 17.000 Beschäftigte des Betriebs Zentrale betroffen. Sie hatten am 1. März 2018 einen neuen, 39-köpfigen Betriebsrat gewählt. Die IG Metall war mit Abstand als stärkste Kraft aus der Wahl hervorgegangen. Fünf Daimler-Mitarbeiter hatten das Ergebnis im Nachhinein angefochten. (…) »Aus formalen Gründen war nicht anders zu entscheiden«, sagte der Vorsitzende Richter Michael Büchele am Donnerstag. Dem Gericht zufolge habe die Wahl gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen. Konkret geht es um den Tatbestand der Verkennung des Betriebsbegriffs. So waren in den räumlich weit von der Konzernzentrale entfernten Betriebsteilen Berlin und Gernsbach keine eigenen Betriebsräte gebildet worden, wie es das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht. Statt dessen waren die Arbeiter dazu aufgerufen worden, sich an den Wahlen des Betriebs Zentrale Stuttgart zu beteiligen. Eine effektive Betreuung durch einen Betriebsrat in 100 Kilometern Entfernung zur Zentrale – im Fall des badischen Gernsbach – oder 600 Kilometern im Falle Berlins sei jedoch nicht möglich, so das Gericht. Von insgesamt 36 Beschäftigten an diesen beiden Standorten hatten sich nur sechs an der Betriebsratswahl der Zentrale Stuttgart beteiligt – für das Gericht Beleg dafür, dass sich die Angestellten durch diese nicht repräsentiert sahen. (…) In einem zweiten strittigen Punkt folgte das Gericht der Argumentation des Unternehmens und des Betriebsrats. So hatten die Antragsteller in Zweifel gezogen, ob es sich bei der Zentrale Stuttgart wirklich um einen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes handelt. (…) Die Vertreter von Daimler und dem Betriebsrat argumentierten jedoch, dass die Zentrale sehr wohl der gesetzlichen Definition eines Betriebs entspreche, und begründeten dies damit, dass sie einen gemeinsamen Ansprechpartner für alle Personalbelange habe. Das Gericht folgte dieser Begründung. Dem widerspreche auch nicht die Tatsache, dass unternehmensweite Entscheidungen von Spartenchefs auch die Arbeiter in der Zentrale beträfen. Trotzdem äußerte Richter Büchele auch in diesem Punkt Bedenken angesichts der undurchsichtigen Gesamtstruktur…”Prozessbericht von Tilman Baur bei der jungen Welt vom 27. April 2019 externer Link

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